Vorbemerkung

Unbeachtet lagen bei mir schon seit längerem die von meinem Onkel Carl-Erich Caesar geerbten Firmenakten1, die die Ereignisse von 1953, als die Firma enteignet wurde, bis zur endgültigen Liquidation im Jahre 1980 dokumentieren. Erst nach meiner Pensionierung konnte ich mehr als nur einen Blick dort hineinwerfen und mich in die Materie vertiefen. Nun gibt es natürlich sehr viel Literatur über die Geschichte der SBZ/DDR, die sich auch genauestens dem Problem der wirtschaftlichen Umgestaltung widmen.2 Meist geht man dort der Frage des „Warum?“ nach. Ich stellte mir aber die Frage: „Wie verstaatlicht man eigentlich einen Betrieb?“ Und zu dieser Frage habe ich bisher noch nicht viel gefunden. Vielleicht kann ich also zur Lösung dieser Frage etwas beitragen, wenn ich die Enteignung der Firma Caesar & Loretz detailliert schildere, so wie ich sie aus den Akten und einigen Recherchen in Archive rekonstruieren kann.

Die Firma Caesar & Loretz

Seit 1886/87 gibt es die Firma Caesar & Loretz in Halle, gegründet von meinem Urgroßvater Carl Caesar und dessen Vetter Otto Loretz .3 Die Firmenfestschrift des Jahres 1936 zum 50jährigen Bestehen der Firma gibt genaue Auskünfte über die Geschichte der Firma , sofern man sich erst einmal in die etwas blumige Sprache des Verfassers eingelesen hat. Der bekannte Stadthistoriker hat hier eine Auftragsarbeit abgeliefert, das schmälert überhaupt nicht seinen Ruhm, sondern verdeutlicht nur, wie flexibel Historiker in der Regel sein können.4

Womit wir sagen wollen, daß Carl Wilhelm Caesar und Otto Loretz, als sie am 31. Dezember 1886 unter der Firma Caesar & Loretz eine offene Handelsgesellschaft mit dem Ziele der Bearbeitung und des Vertriebes pflanzlicher Drogen gründeten, dieses Unternehmen nicht von ungefähr in der alten Salzstadt an der Saale begonnen haben. Sie waren nicht einmal Hallenser. Aber daß gerade sie sich diesem Fachgewerbe zuwandten, ist ebensowenig ein Zufall. Carl Wilhelm Caesar nämlich, am 30. Mai 1852 zu Oberrod im Wester-wald als Sohn des Pfarrers Emil Friedrich Wilhelm Caesar und seiner Ehefrau August Marie Luise Sophie geb. Senfft geboren, hatte sich seit frühester Jugend mit dem Pflanzenreichtum, mit der vielfältigen und schönen Natur seiner Waldberge-Heimat vertraut gemacht und seine Schuljahre — in Katzenelnbogen — im Hause seines Onkels, des Apothekers Carl Caesar verbracht. Man kann sich denken, wie diese Umgebung, in der die geheimnisvollen Kräfte der drei Naturreiche gebannt und dienstbar gemacht wurden, den Erkenntniswillen eines aufgeweckten Knaben in eine bestimmte Richtung lenkte, wie die Pflanzenkunde ihn in ihren Zauber zwang, wie er sich mit den arzneilich und gewerblich wertvollen Stoffen in manchen Gewächsen beschäftigte, so daß er die Schulbank mit der Lehre und schließlich mit dem Kontorschemel in der heute noch bestehenden Drogenhandluiig von Hoelzle & Chelius zu Frankfurt a. M. vertauschte. Als er dann, gegen Ende der siebziger Jahre zunächst als Reisender, später als Prokurist in die Drogen- und Chemikaliengroßhandlung von Wilhelm Kathe in Halle eintrat — zwischendurch und ,,nebenbei" diente er sein Jähr beim Füsilier-Regiment Nr. 36 —, galt er zwar noch nicht in der breiteren Öffentlichkeit als anerkannter Fachmann für pflanzliche Drogen, aber selber war er sich seiner Kräfte und Kenntnisse wohl bewußt. Daneben machte er sich auch allerlei Gedanken über die bessere Verwertbarkeit und Behandlungsart der Heilpflanzen und ihrer wirksamen Bestandteile; denn damals war man darin nicht eben weit vorgeschritten. Es gehörte schon viel Verständnis und Geschicklichkeit dazu, um in den „Stoßkammern" der Apotheken durch Schneiden, Pulvern und Sieben des vom Sammler oder Anbauer bezogenen, recht ungleichmäßigen Rohstoffes eine einigermaßen brauchbare Ware herzustellen. Heute würde das damalige Bearbeitungsergebnis nicht mehr genügen. Aber auch dort, wo der Drogengroßhandel bereits einen Teil der Verarbeitung an sich gezogen hatte, waren die technischen Einrichtungen dazu alles andere als vollkommen. Carl Caesar sah Mängel und Möglichkeiten der damaligen Be- und Verarbeitungsweise gleichermaßen, aber wie das oft geschieht, seine Gedanken zur Drogenverbesserung wurden mehr als müßige Spekulationen des Fachneulings angesehen, und seinem Wunsche, ihn in die Firma, der er diente, aufzunehmen, willfahrtete man erst recht nicht. Da tat er den kühnen Schritt, sich von allen Bindungen frei zu machen and selbst anzufangen. Er begann klein, sehr klein. Man vermag ein Gefühl der Rührung nicht zu unterdrücken, betrachtet man das verblaßte Bildchen der ersten Betriebsstätte auf dem Strohhofe zu Halle, in der Kellnergasse. Wieviel Mut, Selbstvertrauen und Fachkönnen gehörte dazu, um so bescheiden anzufangen! Freilich kannte er auch die Voraussetzungen seines Beginnens: Mitteldeutschland als altes Samrnel- und Anbaugebiet für Heilpflanzen, die Nähe Leipzigs mit seinen vielen Großhandelsfirmen, Halles einzigartige Lage im Lande, die billige Wasserverbindung von und nach Hamburg. Schließlich kam ihm, dem Fachmann, noch einer und eines zu Hilfe: sein Vetter Otto Loretz, der befähigte und von Haus aus nicht unbegüterte Kaufmann. Otto Loretz war am 12. Juli 1857 zu Frankfurt a. M. als Sohn des Silberhüttenbesitzers im Taunus Adolf Wilhelm Loretz und seiner Gattin Christiane Wilhelmine Karoline Johanna geb. Caesar geboren worden. Nach der Schulzeit (1864—69 Meisterschule, 1870—74 Gymnasium in Frankfurt) und nach der kaufmännischen Lehre bei der Fa. C. F. Haurand, Kolonialwaren und Kaffeehandlung, wo er 1877 Handlungsgehilfe wurde, trat er als freiwilliger Mitarbeiter zunächst bei Rudolf Mess in Neuwied ein. Vom Oktober 1878 ab genügte er seiner Dienstpflicht beim Feldartillerie-Regiment Nr. 25 in Darmstadt; 1902 nahm er als Hauptmann d. L. Abschied vom Soldatentum. In den Jahren 1878 und 1879 ist er Volontär bei der Fa. Gransburg in Amsterdam, danach Angestellter bei der Wiesbadener Niederlassung der Karl Lindeschen Eismaschinenfabrik, dessen berühmter Begründer eine Schwester von Otto Loretz zur Frau hatte. Zeitweise war er Verwalter der Eisfabriken in Stuttgart, Barmen und Straßburg, bis er dem Rufe und dem Plane seines Vetters Caesar nach Halle folgte, wo beide am 31. Dezember 1886 die Fa. Caesar und Loretz als ,,Spezialhandlung für vegetabilische Drogen, Pulverisier- und Schneideanstalt mit Dampfbetrieb" gründeten. Zunächst in den vom Kaufmann Friedrich Wagner gemieteten Räumen des ehedem Scharreschen Grundstückes Kellnergasse Nr. 7 a (seit 1893: Nr. 11, vor 1855: Nr. 2118) nahe der Einmündung dieser Straße in die Strohhofspitze nach der Gerbersaale zu gelegen. In dem dürftigen Häuslein, von dem sich ein Bild erhalten hat, befanden sich die Kontore, dahinter die Lagerschuppen und -böden, ferner die Bearbeitungsräume, in denen, so bescheiden sie zunächst waren, nach ganz neuen Grundsätzen die Herrichtung der Heilpflanzen geschah. Denn die pflanzliche Droge war gerade damals ins Hintertreffen geraten; sie hatte viel von der alten Wertschätzung verloren, die man ihr früher entgegenbrachte und von der alte Kräuterbücher Wunder genug berichteten. Die künstlichen Arzneistoffe und die Sonderzubereitungen der sich rasch entwickelnden chemischen und pharmazeutischen Großindustrie verdrängten die Heilpflanze — teils sehr zu Unrecht und zum Schaden der Menschen. Dabei war es klar, daß den natürlichen Heilstoffen weit wirksamere Kräfte innewohnten, nur verstand man nicht oder bemühte sich nicht, diese eindeutig zu bestimmen, sie in den behandelten pflanzlichen Drogen gleichmäßig dem Handel und den Verbrauchern, insbesondere den Apotheken anzubieten, und zwar in einer

inneren Aufbereitung und äußeren Aufmachung, wie sie das pharmazeutische Großgewerbe seinen Erzeugnissen schon seit längerer Zeit verlieh. Auf diesem Felde setzte nun die Pioniertätigkeit der beiden Vettern und Geschäftsinhaber ein, besonders dann, als sie in Dr. G. Fromme, dem damaligen Verwalter der Waisenhausapotheke in Halle, einen wissenschaftlichen Mitarbeiter fanden, der nicht allein auf ihre Gedanken einging, sondern es geradezu als seine Lebensaufgabe betrachtete, der pflanzlichen Droge das verlorene Feld zurückzuerobern. Von den Meisten unbemerkt, begann damals die wissenschaftliche Arbeit und die immerwährende Prüfung der in den Pflanzen schlummernden Heilkräfte, eine Arbeit, die neben dem geschäftlichen Erfolg nicht unterschätzt werden darf. Denn sie und ein fast stures Festhalten an dem Geschäftsgrundsatz der besten Leistung bedingten jenen Erfolg ja erst. Damals war, ganz allgemein gesehen, Qualität der Ware keineswegs das erste Gebot der wirtschaftlichen Tätigkeit, die allein nach dem geldlichen Erfolg beurteilt wurde, ja sich danach zu richten hatte. Unzählige hat es damals gegeben, die da glaubten, die Schlaueren zu sein, wenn sie auf den tausend Wegen der niederen Wettbewerbe je nachdem eine teure oder billige schlechte Ware lieferten. Weder geschäftliche Sittlichkeit noch gesetzgeberische Aufsicht waren damals entwickelt genug, um zu verhindern, daß deutsche Erzeugnisse mit dein herben Urteil „billig und schlecht" bedacht wurden, und daß die Abnehmerschaft wohl tagtäglich das Opfer einer kleineren oder größeren Übervorteilung wurde. Wer weiter sah, hielt sich von diesem Wesen von vornherein streng zurück, auch wenn die Mühe zunächst größer war als der Lohn. Zwar sind die bald berühmt gewordenen Jahresberichte der Fa. Caesar & Loretz, in denen freimütige Bekenntnisse über geschäftliche Aussichten und Auffassungen sowie die Ergebnisse der von Dr. Fromme und seinen Nachfolgern ausgeführten Untersuchungen der pflanzlichen Drogen veröffentlicht wurden, erst seit September 1893 erschienen. Allein was in ihnen seitdem immer wiederkehrt: der kraftvolle Wille zur Qualitätsware und die rücksichtslose Bekämpfung der Verfälschungen und Betrügereien auf dem weiten und für den Nichtfachmann unübersehbaren Felde des Großhandels mit Pflanzenheilmitteln — sie sind von Anfang an das ungeschriebene Gesetz in den Räumen in der Kellnergasse und später in der Merseburger Straße gewesen. Aus der Fülle der auch heute noch aus mancherlei Gründen lesenswerten allgemeinen Betrachtungen seien nur einige bezeichnende Stellen herausgehoben, weil sie eine sehr deutliche Sprache reden. So 1893: „Begünstigt und animiert durch die Sucht nach Billigkeit, ist es eine im Handel mehr und mehr hervorgetretene Unsitte geworden, das his jetzt behördlicherseits noch nicht, wie es bei Nahrungsmitteln der Fall ist, unter besonderen gesetzlichen Schutz gestellte Gebiet der pharmaceutischen Drogen als einen einträglichen Tummelplatz zu betrachten, wo jeder ungestraft solange sein betrügerisches Gelüste befriedigen kann, als er eben noch willige Abnehmer seiner Produkte und an vielen, ein solches, der Pharmacie gewiß nur zum Schaden gereichende Gebahren unterstützenden Zwischenhändlern, hilfsbereite Vermittler findet. Und weiter: „Praxis und Wissenschaft müssen sich deshalb die Hand bieten, um derartige Mißstände zu beseitigen ..... Die Praxis muß in rücksichtsloser Klarlegung solcher im Drogenhandel sich breitmachenden betrügerischen Manipulationen und in genauer Kenntnisgabe der einzelnen Handelssorten zur richtigen Beurtheihmg des Marktwertes der verschiedenen Artikel ihre Aufgabe finden, und der Zweck der Wissenschaft wird es sein, die pharmaceutischen Anhaltspunkte zur richtigen Identitätsbeurtheilung zu vervollkommnen, die einzelnen Handelssorten auf ihren inneren Gehalt und ihre Übereinstimmung mit den Marktwerten zu prüfen ..... Von diese n Gesichtspunkten ausgehend, haben wir schon bei Begründung unseres Spezialgeschäftes es uns zur Aufgabe gemacht, unsere Apothekerkundschaf t in einen näheren Zusammenhang mit den im Drogenhandel bei einzelnen Artikeln bestehenden Verhältnissen zu bringen und soll diesem Zwecke auch unser alljährlich erscheinender Herbstbericht dienen." Wahrhaft umwälzend auf den damaligen rein händlerischen und den Verbraucher nur als Gewinnobjekt betrachtenden Geist der Zelt müssen aber die folgenden Worte gewirkt haben: ,,Die darin (in den Jahresberichten) enthaltenen Mittheilungen basieren auf einer rein objektiven Beobachtung der uns in der Praxis aufstoßenden Vorkommnisse im Drogenmarkte, die wir, nicht zur Discreditierung anderen Richtungen folgender Händler, sondern ohne Rücksicht auf gewohnheitsmäßig sich eingebürgerte sogen. Handelsusanceii lediglich in der Absicht zur Kenntnis unserer Kundschaft bringen, um dem Käufer einen Anhaltspunkt für die richtige Beurtheilung einer Droge zu geben und seine Aufmerksamkeit auf vorkommende, den reellen Geschäftsbetrieb schädigende, unlautere Ilandelsrichtungen hinzulenken." Und schließlich eine bis heute grundlegend gebliebene Forderung, die der Jahresbericht von 1895 in diese Worte kleidet: ,,Billig und gut läßt sich bei den Drogen noch viel weniger vereinigen als bei vielen anderen Handelsartikeln. Gute Vegetabilien, welche ihren Zweck in der richtigen Weise erfüllen sollten, erfordern stets der Mühe der Einsammlung, sowie der Sorgfalt der Trocknung und Aufbewahrung entsprechende Preisanlagen, während der lediglich die Billigkeit resp. den Preis als die Hauptsache betrachtende Käufer mit in Wirklichkeit vielfach wertlosen Qualitäten sich bescheiden muß. Es wird selbstverständlich bei einer verständigen Auffassung der

einem Spezialgeschäft zufallenden Aufgaben die eigne Lebensfähigkeit das Streben bethätigen, zuverlässig gute Qualitäten zu möglichst billigen Preisen in den Handel zu bringen ....." Wenn nach nur acht Jahren die Räume in der Kellnergasse längst nicht mehr selbst billigen Ansprüchen genügten, und im Mai 1895 an der damals nur wenig bebauten, sonst aber mit den namhaftesten Fabrikanlagen des hallischen Großgewerbes besetzten Merseburger Straße ein stattlicher Neubau (Nr. 113) auf einem Grundstück des großen H. F. Lehmannschen Planes bezogen werden konnte, so beweist dies, daß Carl Caesar und Otto Loretz ihr in einem Rundschreiben vom Februar 1887 gegebenes Versprechen getreulich gehalten hatten, nämlich: ,,von allen vegetabilischen Drogen im ganzen, geschnittenen und pulverisierten Zustande in erster Linie nur den höchsten Anforderungen des Apothekergeschäftes, zuverlässig aber stets unseren ListenBezeichnungen entsprechende Qualitäten zur Ablieferung zu bringen!" War schon das alte Haus die Herberge bedeutender Fort schritte in der Aufbereitung der pflanzlichen Drogen durch die Einführung besserer Schneide-, Mahl- und Sichtmaschinen gewesen, so gab doch erst der Neubau der technischen Entwicklung den nötigen Spielraum. Sie beschränkte sich nicht auf die Steigerung der Dampfund Antriebskraft, von der 20—25 pferdigen Dampfmaschine in der Kellnergasse bis zum 125 PS-Dieselmotor, der nach dem Tode von Carl Caesar (1912) aufgestellt wurde und der heute längst durch den elektrischen Einzelantrieb aller Bearbeitungsmaschinen ersetzt worden ist, während der Dampf nur noch die Darren und übrigen Trocknungsanlagen beheizt. Allein schon die größeren Räume erschlossen bisher ungeahnte Möglichkeiten in der besseren Aufbereitung der oft so empfindlichen pflanzlichen Ausgangsstoffe. Zu dem Gebäudeflügel an der Merseburger und Lauchstädter Straße, der noch einen Hofraum umschloß, über dem sich Laubbäume wölbten und in dem auch Versuchsbeete nicht fehlten, kamen 1900 und 1910 weitere Anbauten, zuletzt der Teil, der jetzt als Torbau die stattliche Gebäudefront fast monumental betont. Und als nach dem Kriege 1922—23 der Flügel an der Merseburger Straße in nördlicher Richtung verlängert und die nach Norden offene Gesamtanlage durch einen vierten Flügel geschlossen wurde, da konnte dies nur unter der Voraussetzung einer bedeutenden Grundstücksvergrößerimg entstehen. Der Garten hatte längst mehr behelfsmäßigen Lager- und Trockenräumen weichen müssen, an deren Stelle sich heute die Baulichkeiten der Lackritzfabrik erheben. Die Folgen eines Brandes im Jahre 1928, der den rückwärtigen Flügel in Mitleidenschaft zog, sind lange überwunden, seine Spuren verwischt. Eine ähnliche Entwicklung spiegelt sich in dem Anwachsen der Zahl der Mitarbeiter wieder. Die Gründer der Firma begannen vor einem halben Jahrhundert mit 2 Angestellten und 5 Arbeitern; bei Ausbruch des Weltkrieges aber waren es 40 Angestellte, 35 Arbeiter und 80 Arbeiterinnen, am Kriegsende 42 Angestellte, 30 Arbeiter und 105 Arbeiterinnen; 13 Mitarbeiter hatten ihre Treue zu Volk und Vaterland mit dem Soldatentod besiegelt. Im Dezember 1936 setzt sich die Gefolgschaft der Firma Caesar & Loretz aus 61 Angestellten, 45 Arbeitern und 126 Arbeiterinnen zusammen. Das Gesetz der besten und zuverlässigsten Ware, das bereits gestreift wurde, erklärt diese Entwicklung allein nicht. Schon Carl Wilhelm Caesar und Otto Loretz waren sich darüber klar gewesen, daß einer wirklichen und vor allem nachhaltigen Leistungssteigerung die Ausrichtung des Betriebes auf ein fachlich bestimmtes Ziel vorausgehen müsse. Dieses Ziel mußte vor allem auch der Kundschaft vertraut sein. Es gibt heute Drogengroßhandelsfirmen, deren Leistungsfähigkeit man oberflächlich nach der Schnelligkeit ihrer Boten, überhaupt nach der Einrichtung ihrer Lieferungsorganisation beurteilen könnte, um freilich zu Fehlschlüssen zu gelangen, weil man die sonstigen Betriebsgrundsätze reiner Handelsunternehmungeii meist nicht kennt. Indem Caesar & Loretz sich von Anfang an auf die sachgemäße Erfassung, Aufbereitung und Verteilung pflanzlicher Drogen beschränkten, was zwar schwieriger war als die bloße handelsmäßige Beschäftigung mit ihnen, wurde es ihnen möglich und oberster Grundsatz, die Rohdrogeii fast immer aus erster Hand, d. h. unmittelbar beim Sammler oder Anbauer und — bei ausländischen Drogen — beim ausländischen Erzeuger zu beziehen, während der bloße Großhandel sich meist veranlaßt sieht, von irgendeiner Verarbeitungsstelle, von einer Zwischen-haiid seine Drogen zu beziehen. Ja, Caesar & Loetz gingen sehr bald zum Eigenanbau über, zuerst als Versuchsanbau, dann als Gewinnungsanbau, dessen künftige Bedeutung sich noch gar nicht übersehen läßt; z. B. sind mit dem Anbau der echten Mitcham-Pfefferminze und besonders der Alkaloid-Drogenpflanzen die besten Erfolge erzielt worden. Gegenwärtig sind etwa 200 Morgen Land in Eigenkultur genommen. So konnte in vielen Fällen der Rückgang der natürlichen Wachstumsörter durch planmäßigen Anbau ausgeglichen, die Sperre der Einfuhr aus handels- oder devisenpolitischen Gründen in ihren Wirkungen gemildert und dem Vaterlande auch auf diesem Gebiete geholfen werden, wobei allerdings eine Fülle außerordentlich schwieriger Fragen noch der Lösung harrt. Konnte vorm Kriege nur von kleineren Beetversuchen die Rede sein, so entstanden unter dem Zwang der Verhältnisse ein ausgedehnter Anzuchtgarten zur Samengewinnung und Pflanzenvermehrung und später die großen Feldkulturen. Ihr Schöpfer war Karl Friedrich Caesar, ein Vetter des Ältesten-Chefs der Firma; er diente dem Unternehmen als Lagerverwalter, war aber von Haus aus gelernter Gärtner und also der Berufenste für diese Aufgabe. Glaubte man damals nicht, daß die Zerstörung der Weltwirtschaft durch den Krieg und seine Folgen so nachhaltig sein würde, so gewinnt heute die Frage des Eigenanbaus neben ihrer wissenschaftlichen erhöhte wirtschaftliche Bedeutung. Hier muß die Frage der gleichwertigen Ersatzdrogen, des Anbaus naturgeschützter Pflanzen, der Preisgestaltung für die in einem Lande mit höheren Lohn- und Lebensansprüchen angebauten

Ersatzpflanzen entschieden werden; hier und im Laboratorium wird zu er mitteln sein, wie weit überhaupt wichtige ausländische Drogen durch heimische Gewächse ersetzbar sind. Daß ein wohlausgerüstetes Laboratorium und noch mehr: tüchtige pharmazeutische Mitarbeiter für ein Fachunternehmen wie Caesar & Loretz geradezu die Voraussetzung des Ganzen bedeuten, erkannten seine Begründer von Anfang an. Denn damals gab es noch viel mehr Pflanzen und Drogen als heute, deren Wirkungs Ursache unerforscht und deren Wirkungsgrad unbestimmbar war. Und es ist viel leichter, dies bei chemischen Erzeugnissen festzustellen, als bei den unter so wechselvollen, veränderten und veränderbaren, ja überhaupt geheimnisvollen Bedingungen entstehenden Pflanzengebilden der freien Natur. Daß es trotzdem bei einer ganzen Reihe von pflanzlichen Drogen gelang, sie zu klassifizieren und geradezu arzneibuchmäßig zu normieren, daß in vielen Fällen die Bearbeitungen, seien es nun Pulver, Tinkturen oder Fluidextrakte, auf genau festliegende Wirkungsgrade abzustimmen, das darf wohl als ein Ruhmesblatt des Hauses Caesar & Loretz und seiner wissenschaftlichen Mitarbeiter bezeichnet werden. Dr. Theodor Wimmel, der Hamburger Apotheker, war der erste in dieser namhaften Reihe; ihm haben die Begründer der Firma im Jahresbericht 1894 einen beide gleichermaßen ehrenden Nachruf gewidmet. Ihm folgte der Vorsteher der hallischen Waisenhausapotheke Dr. Georg Fromme, dem jahrelang die wissenschaftliche Untersuchung und Güteprüfimg der Rohdrogeii, ihrer Bearbeitungen und Aufbereitungen oblag, und der sich noch von seinem Ruhesitz Blankenburg aus dieser wichtigen Betriebsaufgabe unterzog. Von ihm, den Freundschaft mit Carl W. Caesar verband, stammen die hunderte von Berichten über Untersuchungsergebnisse, die noch heute die Jahresberichte der Firma Caesar & Loretz zu einer pharmazeutisch-wissenschaftlichen Schatzkammer ersten Ranges machen; kein Wunder, daß er und der Begründer der Firma Carl Wilhelm Caesar als Mitarbeiter zur Pharmakopoe-Kommission herangezogen wurden, die das Deutsche Arzneibuch 1912 schuf, und daß eine ganze Reihe der von Dr. Fromme ausgearbeiteten, übrigens meist sehr leicht ausführbaren Untersuchungsmethoden Eingang in diese wissenschaftliche Verfassungsurkunde der Deutschen Apothekerschaft fand. Als Dr. Fromme während des Krieges eine Apotheke in Posen übernahm, trat sein Schwiegersohn, der Apotheker Dr. Enkelstroth, an seine Stelle; er leitet noch heute das Fabrikationslaboratorium der Firma, das in erster Linie auf Herstellung hochwertiger Fluid-Extrakte und sonstiger Galenica eingestellt ist. Als Leiter der wissenschaftlichen Abteilung folgte Dr. W. Peyer, der später Privatdozent und 1. Assistent von Professor Rupp in Breslau war; danach die Herren Dr. Gstirner, Dr. Müller, heute Direktor des Laboratoriums am Hygienischen Institut der Universität Halle, und schließlich der gegenwärtige Vorsteher des pharmazeutischen Laboratoriums der Firma Herr Dr. S ei ff er t, der zugleich einen Lehrauftrag an der Universität Halle wahrnimmt. Noch der Mitarbeit zweier Wissenschaftler muß gedacht werden: des Sanitätsrates Dr. Focke in Düsseldorf, der sich besonders mit der physiologischen Prüfung und Auswertung der Fol. Digitalis, einer der wichtigsten Heildrogen, widmete. Das Ergebnis seiner am Froschherzen durchgeführten, langjährigen Arbeiten war die Herstellung der Fol. Digitalis titrat, pulvis Dr. Focke durch Caesar & Loretz, die heute als Fol. Digitalis D. A. 6 Bestandteil des deutschen Arzneibuches geworden sind. Schließlich des Herrn Dr. Fritz van Finden, dem die Firma auf dem Gebiete der Insektenkunde und der Bekämpfung von Drogenpflanzen- und Vorratsschädlingen viel verdankt. Unendlich viel Anregungen sind von der Arbeit im Hause Caesar & Loretz auf die wissenschaftliche und die praktische Pharmazie ausgestrahlt; daß Caesar & Loretz als Erste eine Tinct. Strophantin titr. schufen, daß sie ein Extract. Ipecacuanhae fluid. Standard, mit einem eingestellten Alkaloidgehalt von 1,8 %, und neuerdings eine Tinct. Belladonnae normata mit einem Alkaloidgehalt von 0,05 % in den Handel bringen, sei in diesem Zusammenhang vermerkt. — Schon längst vor dem Kriege war die Absicht der Gründer, insbesondere aber Carl Wilhelm Caesars, ein Spezialunternehmen für pflanzliche Drogen in der Erkenntnis aufzubauen, daß gerade auf diesem Gebiete der Arzneikunde noch manches im Argen liege, voll erreicht. Seine vorzüglichen Fachkenntnisse, seine Erfahrungen im Vegetabi-lienhandel und der Drogenbearbeitung, sein unbeirrtes Einstehen für sorgfältige Auswahl der Rohdrogen, seine Aufgeschlossenheit für neu neuzeitliche Bearbeitungsmaschinen, deren manche damals und später im Betrieb erdacht und erfunden wurde, all das kam zusammen, um die Erzeugnisse der Firma in einer Güte herauszubringen, die die gesamte Abnehmerschaft als Standard-Qualität anerkannte. Mitten aus solchem erfolgreichen und ihn selbst immer wieder für seine Lebensarbeit begeisternden Streben ist Carl Caesar d. Ä. am 21. Januar 1912 durch den Tod gerissen worden. Freilich wußte er das Werk in guten Händen: Vetter Otto Loretz nahm sich nach wie vor der kaufmännischen Dinge an; erst manches Jahr später begnügte er sich damit, den jüngeren Kräften aus dem reichen Schatz seiner Erfahrungen zu spenden, bis auch er am 15. Februar 1923 aus diesem Leben abgerufen wurde. Sein Neffe, Herr Wilhelm Loretz, ist als Prokurist noch heute in der Firma tätig. Da war ferner der getreue Mitarbeiter und Prokurist Hugo Theodor Hartmann, wahrhaft ein Mann harter, pflichtbewußter Arbeit und ein Mann vom Fach. Am 1. April 1890 ist er als Handlungsgehilfe bei der jungen Firma Caesar & Loretz eingetreten, erhielt schon am 5. 11. 1895 Einzelprokura, ward am 1. Januar 1921 zum Direktor ernannt und trat am 1. Oktober 1932 in den wohlverdienten Ruhestand. An seine Stelle trat am 1. Januar 1933 der bisherige erste Reisevertreter der Firma, Herr August Börner (* 13. Mai 1884 zu Hameln a. W.), als verantwortlicher Leiter des wichtigen und von Anfang an gepflegten Apothekengeschäfts, eine Aufgabe, die genaue, durch langjährige persönliche Fühlungnahme erworbene Kenntnis der Wünsche und Ansprüche der

Kundschaft voraussetzt, um diese mit den Grundsätzen des Hauses ersprießlich zu verflechten. August Börner ist ebenfalls alter Drogenfachmann. Er erhielt seine kaufmännische Lehre in einer chemischen Fabrik und Drogengroßhandlung seiner Vaterstadt und war dann in drei angesehenen Firmen des Drogengroßhandels tätig. Am 4. Dezember 1906 trat er bei Caesar & Loretz als Korrespondent ein, machte den Krieg von Anfang an mit; zuletzt war er zum deutschen Etappen-Sanitätsdepot Konstantinopel kommandiert. Im Januar 1919 übernahm er nach Absprache mit Herrn Otto Loretz den wichtigen Posten des ersten Reisenden und Vertreters. — Gegenwärtig sind in der Firma noch folgende leitende Mitarbeiter tätig, die jeweils für ihren Arbeitsbereich Prokura haben. Julius Caesar für Ein- und Verkauf, Fritz B i tt n e r und Rudolf E i b a c h für Buchhaltung und Zahlungswesen; Richard Grützmacher für den technischen Betrieb und Paul Kettler für die Abteilung Reise. Vier Jahre vor des Vaters unerwartet frühen Tode war Carl Caesar jun. in die Firma als Prokurist eingetreten. Am 15. Dezember 1883 geboren, war er wie auch sein jüngerer Bruder Rudolf (* 19. Nov. 1890) gleichsam im väterlichen Gewerbe groß geworden, hatte er schon eine Lehrzeit abgeleistet, ehe er als Lehrling wie so viele andere vor und nach ihm in die Firma eintrat. Beide Brüder haben dann mehrere Semester studiert; Carl Pharmakognosie, Botanik und Volkswirtschaft in Leipzig, während Rudolf die Handelshochschule in München besuchte; sie haben dann noch die beste Schule durchgemacht, die es für junge Kaufleute gibt: das Ausland, den Aufenthalt in den Häusern englischer Geschäftsfreunde. Beide begannen ihre leitende Tätigkeit als Prokuristen der Firma, Carl im März 1909, Rudolf am 24. November 1915; leitende Mitinhaber wurden sie am 1. Februar 1912 bzw. am 1. Mai 1919. Zwischen diesen beiden Daten liegt das geschichtliche Geschehen, das auch für Caesar & Loretz von der größten Bedeutung und zu Zeiten auch die Quelle mancher Sorgen wurde: der Krieg. Mit seinem Ausbruch stürzte die mühsam aufgebaute ausgedehnte Auslandsorganisation zusammen. Alle die Fäden, die in 25jähriger ununterbrochener Tätigkeit geknüpft worden waren, die dank der Geschäftsgrundsätze des Hauses immer fester und inniger geworden waren, zerrissen. Was allenfalls über die voraussichtliche Dauer des Krieges erhalten bleiben konnte, war der Ruf, den die Erzeugnisse von Caesar & Loretz im Auslande genossen. Und nicht aufgegeben werden durfte der Mut und die Gesinnung, mit der einst die Begründer in den bescheidenen Räumen der Kellnergasse begonnen hatten. Carl Caesar rückte ins Feld — Otto Loretz, noch der alten Generation zugehörig, und Rudolf Caesar versuchten die Lage zu meistern und — meisterten sie. Als der Krieg sich seinem unglücklichen Ende zuneigte, übernahmen die Brüder — Otto Loretz zog sich allgemach von den Geschäften zurück — das väterliche Erbe fast unversehrt. Während der Geldentwertung lebte das Auslandgeschäft aus naheliegenden Gründen wieder auf; es konnten, ja, es mußten, um wenigstens Bruchteile vom Werte des Erarbeiteten zu sichern, die Betriebsanlagen um den nördlichen Flügel an der Merseburger Straße und nach dem heutigen Lutherplatz zu erweitert werden; die zeitweilige Umwandlung des Unternehmens in eine A.-G. (am 19. 1. 1923) blieb naturgemäß nur Episode, da sie schon am 24. November 1926 wieder in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt wurde. Die Form der A.-G. wäre einem Unternehmen wie Caesar & Loretz, das sich so sehr auf Erfahrung, Fachkönnen und persönlichen Eigenschaften seiner leitenden Männer aufbauen muß, in welchem wissenschaftliche Ziele oft gleichgewichtig neben die rein geldlichen treten, ewig wesensfremd geblieben. Die Leiter der Firma waren weit davon entfernt, in der.Blüte der Ausfuhr unter der Herrschaft des Kaufkraftunterschiedes der Mark im Inland und Ausland irgendwelche Sicherung für die Zukunft zu sehen. Was sich an bleibenden Ausfuhrbeziehungen wieder anbahnte, bedurfte beständigerer Voraussetzungen. So ward Ende 1924 die heute selbständig, wenn auch in dauernder Fühlung mit Halle arbeitende Zweigniederlassung im Hamburger Freihafen gegründet. Es ist einleuchtend, daß sie in erster Linie der Ausfuhrförderung allgemein, daneben aber der zwischenhändlerfreien Einfuhr der nicht im Inlaiide wachsenden pflanzlichen Rohdrogeii dient. Die Hamburger Zweigniederlassung ist nicht Auslieferungsstelle, sondern Erzeugungsstätte für wichtige Drogen mit angemessener Lagerhaltung. Sie steht seit ihrer Errichtung unter der Leitung von Hans Winter, der am 1.April 1911 als Lehrling bei Caesar & Loretz eintrat, dann Auslandsdieiist tat und Auslandserfahrungen sammelte, bei Merck in Darmstadt sich fortbildete, bis er im Dezember 1921 als Einkaufsprokurist zu Caesar & Loretz zurückkehrte und im Oktober 1924 die Leitung der Zweigniederlassung Hamburg bei deren Errichtung übernahm; dort vertritt er — seit 1932 Generalbevollmächtigter — auch das hallische Stammhaus. Diesem wichtigen Stützpunkt folgte 1930 die Züricher Niederlassung. Sie dient als wohlausgerüstetes Lager bearbeiteter Drogen der raschen und auf die Eigenarten des Landes abgestimmten Belieferung der Schweizer Kundschaft. Dieser Ausdehnung in der Welt, dieser Wiedergewinnung der alten treuen Abnehmer entsprach im Innern eine beträchtliche Erweiterung des Erzeugungsplanes — wohlgemerkt immer unter peinlicher Nachachtung des bewährten alten Grundsatzes, der heute Umschlag und Titelseite jedes Preisverzeichnisses ziert: ,,Drogen sollen nicht durch niedrigen Preis billig erscheinen, sondern sie sollen sich durch inneren Wert, Reinheit und Sauberkeit als wirtschaftlich und billig erweisen." So wurde die Herstellung von Extrakten und Tinkturen, insbesondere die Herstellung von Liköressenzen aus den reinsten und besten pflanzlichen Grundstoffen aufgenommen. Und zwar weil gerade auch auf diesem Gebiete so vieles im Argen lag, weil gerade hier Unberufene und Unverantwortliche noch am Werke waren. Die ebenso

selbstverständliche wie unbeirrte Durchführung des Grundsatzes unbedingter Grundstoff-Ehrlichkeit wirkte Wunder und wurde von der Kundschaft dankbar anerkannt. Das Preisverzeichnis der Firma sagt hierüber: „Unsere Extrakte sind aus den feinsten vegetabilischen Ingredienzen ohne Zuhilfenahme von ätherischen Ölen aufs rationellste in konzentrierter Form hergestellt, und man erzielt damit in bequemer Weise wirklich gute, nicht trübende, blanke Fabrikate.“ Im Jahre 1920 begann die Lakritzerzeugung; d. h. nicht — wie es bisher üblich gewesen — die fabrikmäßige Reinigung eines mehr oder weniger fragwürdigen eingeführten Süßholz-Dicksaftes, sondern die Darstellung der reinen Lackritze aus dem Rohstoff, aus der Süßholzwurzel. Diese Art der Lackritzerzeugung ist einzig in Deutschland. Sie hat auch eine Vorgeschichte. Vor dem Kriege bezog die Firma von der in Uralsk ansässigen deutschen Firma W. Th. Wengenroth regelmäßig Süßholzwurzel. Ihr Inhaber, Adolf Lilie, mußte diesen fernen Stützpunkt deutschen kaufmännischen Wagemutes im Jahre 1919 den Bolschewisten überlassen, die den Betrieb ,,enteigneten“. Adolf Lilie kehrte nach Deutschland zurück und begründete mit Carl und Rudolf Caesar die Mitteldeutsche Lackritzfabrik G. m. b. H. in der Halberstädter Straße, bis das Unternehmen 1926 der Firma Caesar & Loretz ganz angegliedert und auch der Betrieb nach der Merseburger Straße verlegt wurde. Inmitten des großen Gebäudevierecks erheben sich die Baulichkeiten der Lackritzerzeugung; hier wird in Geräten, die durchaus denen der Rübenzuckerherstellung ähneln, der würzig süße Saft ausgekocht und eingedickt, der wiederum den Grundstoff der zahlreichen Succus-Liquiritiae-Präparate z. B. der Heilmittel für die erkrankten Atmungswege und für den Kautabak abgibt und zudem wegen seiner hervorragenden Reinheit und Güte ein wichtiger Ausfuhrartikel ist. Diesen Lackritzbetrieb leitet nach wie vor der alte Kaufmannspionier Herr Adolf Lilie (geboren 30. Dezember 1871 zu Berlin); bei ihm, der 1888 bis 1891 bei H. G. Aust, Import und Export in Hamburg lernte, seit 1903 in Rußland weilte, zunächst als Korrespondent, dann als Geschäftsführer in einein Moskauer Agenturgeschäft, seit 1908 Leiter eigener Unternehmungen in Moskau und Uralsk, liegt dieser Zweig des Geschäftes, die Süßholzabteilung, in guten Händen. Seit mehreren Jahren werden auch eine Reihe von Tierarzneimitteln unter der Kennmarke „Caelo" ebenfalls aus den besten und reinsten pflanzlichen Grundstoffen hergestellt. Zuletzt, aber nicht als das ge ringste unter den vielen tausend Erzeugnissen des Hauses, muß noch -die nach dem deutschen Arzneibuch 6 in zwei Auswahlarten aufgestellte Drogensammlung in Herbar-Form erwähnt werden, die in ihrer zweckmäßigen und sauberen, ja geradezu einladenden Aufmachung ein bevorzugtes Lehrmittel im Apotheker- und Drogisten-Unterricht innerhalb und außerhalb der Grenzen unseres Vaterlandes geworden ist. Schutz-und Gewähr marke der Firma, die die Sinnbilder der Familienwappen der Begründer enthält. Im übrigen ist jede Packung für sich ein Gewährszeichen; es zeugt wahrlich von großer geschäftlicher Strenge gegen sich selbst, wenn man liest: ,,Diese Packung ist das äußere Zeichen völliger Gewährleistung für absolute Güte und Zuverlässigkeit“ Dieses in einem guten Sinne selbstbewußte Wort wird sogleich begreiflich, wenn man einmal den Weg des gesammelten Pflanzengutes von der Ausladerampe bis zum Versand begleitet. Es ist ein Weg der Sauberkeit und der peinlichen Überwachung, von der der Nichtfachmanii sagen möchte, hier sei wohl des Guten fast zuviel getan. Erstens die Sauberkeit! Das bedeutet: in den Lager- und Bearbeitungsräumcn wird alles Insektenleben, das der Fliegen. Spinnen und anderen Kerfen mit allem Nachdruck bekämpft; es herrscht eine staubfreie, wohltemperierte und trockene Luft, die merkwürdig frei und leicht durch die Lungen zieht; wo sie aber nicht staubfrei sein kann, wie in den Entstaubungs- und Sichtereianlagen, saugen große Gebläse den Staub hinweg. Überhaupt: keine Zubereitungsmaschine ohne Entstauber. Zweitens die Überwachung: Sie beginnt schon bei der Auswahl der Sammler, auf den Sammelstellen, bei der Anlieferung; das Auge prüft zunächst das Sammelgut, und teilweise schon hier, sonst aber bei den verschiedenen Staffeln der Verarbeitung schaltet sich das chemische Laboratorium ein, sei es nun bei Anbeginn oder kurz vor dem Versand, sei es bei der Ware, die sofort verarbeitet oder bei derjenigen, die aus mancherlei Gründen zunächst auf Lager genommen wird. Es prüfen ferner die Leiter der einzelnen Betriebsabteilungen während der Verarbeitungen und beim Einfüllen in die Standfässer (vor allem daraufhin, ob eine Nachreinigung notwendig ist), und wenn schließlich die Ware in die Versandbeutel und -sacke gefüllt wird, findet noch eine letzte Sichtkontrolle statt auf Farbe, Gleichmäßigkeit, allgemeine Ansehnlichkeit usw. Solche rein drogenfachliche Ausrichtung des Betriebes, seine Unterstellung unter ein Gesetz, nämlich das der Güte und Zuverlässigkeit, verlangt einen Stab fachlich geschulter Mitarbeiter, vornehmlich auf arbeitstechnischem Gebiete. Unter ihnen fehlen Drucker für die Aufschriften- und Hausdruckerei, Schlosser für die Maschinenwerkstatt, Tischler für die Kistenmacherei nicht. So konnten häufiger Personalwechsel und die Art, sich mit billigen, aber wenig leistungsfähigen Arbeitskräften zu behelfen, in den Betrieben von Caesar & Loretz nicht aufkommen; daraus erklärt es sich auch, daß verhältnismäßig viel ältere Angestellte und Arbeiter hier seit Jahren einen sie befriedigenden Arbeitsplatz innehaben. Schon lange vor dem Kriege gewährte die Firma ihren Gefolgschaftsmitgliedern jährlich einen bezahlten Urlaub, und schon damals hatte sich die jährliche Betriebsfeier in Form eines Sommerfestes am 1. Sonnabend im September (im Gasthof zum ,,Goldnen Hirsch“ in der oberen Leipziger Straße, an den noch die Hirschdrogerie erinnert) eingebürgert. Die Eigenart des Unternehmens bringt es mit sich, daß von ihm das Wohl und Wehe von weit mehr Menschen abhängt, als es unmittelbare Mitarbeiter zählt. Da ist das Heer der Sammler, das sich durch eine emsige Tätigkeit

Nach dem Tod der Firmengründer führen die Nachkommen das Geschäft weiter, das sind dann also Carl Caesar jun. und dessen Bruder Rudolf Caesar sowie Wilhelm Loretz, ein Neffe von Otto Loretz. Als Wilhelm Loretz ausscheidet, verbleiben nur Angehörige der Familie Caesar in der Firma. 1936 tritt Carl-Erich Caesar, der älteste Sohn von Carl Caesar, als Prokurist in die Firma ein. 1945 kurz vor Kriegsende starb Carl Caesar, so dass der Betrieb vom Bruder Rudolf Caesar und seinem Neffen Carl-Erich Caesar als zweiten Geschäftsführer geleitet werden. Nach Kriegsende kommen Carl-Erichs Brüder Gerhard Caesar (seit 1948), mein Vater, und Wolfdietrich Caesar (seit 1945) ebenfalls in der Firma unter.

Noch einmal davongekommen …

Den Krieg hat die Firma Caesar & Loretz halbwegs gut überstanden, natürlich gab es einige Bombenschäden, der letzte im Februar 1945, die der Versicherung gemeldet wurden. Aber einige Lieferanten und Käufer hatte es zum Teil schlimmer getroffen, so dass das Bezahlen oder das Eintreiben von Rechnungen von oder bei diesen sich eigentlich erübrigte.5 Am 4. Juni 1945 wird die Arbeit wieder aufgenommen6 , die wohl seit April ruhte, noch sind die Amerikaner in Halle, bald rücken aber die sowjetischen Besatzungstruppen ein. Zunächst einmal änderte sich nichts, die Probleme, wie man an Rohstoffe kommt, bleiben die gleichen wie seit Kriegsausbruch, als Deutschland vom Handel mit Übersee abgeschnitten wird und Rohstoffe nur noch aus den heimischen Gebieten gewonnen werden konnten. Das ist also kein Neuanfang, sondern ein Weitermachen. Nachgefragt wird weiterhin Tee, der allerdings zumeist als Tabak verwendet wird, so habe ich es jedenfalls in Erinnerung. Auch die wirtschaftspolitischen Maßnahmen der SMAD und später der DWK tangieren kaum die Geschäfte der Firma Caesar & Loretz, sie fällt nicht unter die Sequestierungsmaßnahmen, sondern behält ihren Status als kapitalistische Kommanditgesellschaft. Allerdings gibt es massive Schwierigkeiten mit dem Vertrieb der Produkte. Störungsfrei läuft der Direktvertrieb an die Apotheken, mit dem Großhandel gibt es dann aber schon Probleme, da dieser immer mehr verstaatlicht wird und die bürokratischen Hürden größer werden. Dies betrifft nicht nur die Firma Caesar & Loretz, sondern auch die schon volkseigenen Betriebe der pharmazeutischen Branche klagen über die mangelhafte Arbeit der DHZ.7

manche Zuschuß-Mark zum täglichen Brot verdient, ferner die Sammelstellen-Warte, da sind die zwanzig Inlands- und 26 Auslandsvertreter, die nicht nur den Absatz, sondern auch den Ruf des deutschen Unternehmens und der deutschen Erzeugnisse fördern und die dazu beitragen, die gegenwärtigen Schwierigkeiten zu beheben, welche die Einfuhr der Rohstoffe und die Ausfuhr der Fertigwaren so sehr belasten. Manche von ihnen haben sich große Verdienste um die Firma erworben, wie z: B. der schwedische Vertreter, Herr Nils Gustafsson in Göteborg, der der schwedischen Kundschaft die Kenntnis der „Caelo“-Erzeugnisse seit Jahren persönlich vermittelt. Im Jahresbericht 1905 heißt es: ,,Die vegetabilische Abteilung, also der Vertrieb von Drogen und Heilkräutern wird immer eines der schwierigsten und arbeitsreichsten, aber trotzdem keineswegs zukunftslosen Gebiete des pharmazeutischen Großhandels bleiben.“ In Deutschland hat die Firma Caesar & Loretz, Halle, diesen Weg in die Zukunft geöffnet, indem sie grundsatzgetreu die fachlichen Gesichtspunkte stets den wirtschaftlichen voranstellte und nicht unter Ausbreitung reiner Erwerbszwecke auf dem weiten Felde pharmazeutischen Großhandels ihre Aufgabe erblickte, sondern sich bewußt auf das zwar enger begrenzte, in seiner Auswirkung aber so vielgestaltige Gebiet des Faches der pflanzlichen Drogen beschränkte. Die Zielrichtigkeit solchen Strebens sieht die Firma Caesar & Loretz in einer sehr gesunden Erscheinung bestätigt: in der wachsenden und von den zuständigen Stellen geförderten Anwendung natürlicher, d. h. pflanzlicher Heilstoffe und Heilkräfte, die auch der Boden unseres Vaterlandes immer noch in so reicher Fülle spendet.

Es hätte vielleicht auch anders kommen können. Was Rüdiger Schmidt8 über die Enteignung der Chemiefabrik Weise in Draschwitz berichtet, hätte prinzipiell auch bei C&L in Halle passieren können. Wenn man politische Vergangenheit negativ beurteilen will, hätte die dann 1951 vom LKK festgestellte „nationalistische Einstellung“ der Firmeninhaber vielleicht hingereicht, um die Enteignung zu beschließen. Schmidt stellt aber fest, dass letztendlich nicht unbedingt der politischen Vorgeschichte , sondern „allein de(r) positiven wirtschaftlichen Kennziffern des Betriebes“ wegen eine Enteignung in Frage kommt, wobei dann allerdings die politische Vergangenheit als Grund vorgeschoben wird. Und vielleicht sind die Zahlen bei C&L noch nicht attraktiv genug. Und außerdem muss man sich wohl abgewöhnen, totalitäre Systemen als logisch denkende Systeme zu begreifen, Willkür entbehrt meist einer logischen Begründung. Aber vielleicht war zunächst entscheidend, dass Caesar & Loretz eine wichtige Rolle im Gesundheitswesen spielte. Im Februar 1946 wird folgende Bescheinigung ausgestellt:

Der Präsident der Provinz Sachsen Halle(Saale), 8.2.1946 Abt. Gesundheitswesen Willy-Lohmannstr.7 Dr.Mü/M

Bescheinigung

Der Firma Caesar & Loretz, ... wird hiermit bescheinigt, dass sie von mir als pharmazeutische Herstellerfirma zugelasssen ist und nach einem von der Sowjetischen Militär-Administration genehmigten Produktionsplan arbeitet. Ich ersuche, der Firma die für die Erfüllung des Produktionsplanes benötigten Roh- und Hilfsstoffe und die für die Transporte benötigten Transportmittel zur Verfügung zu stellen, sowie sie bei der Beschaffung der benötigten Apparate und Maschinen zu unterstützen..

Siegel: Der Präsident d. Provinz Sachsen im Auftrage

gez. Dr. Müller

Natürlich hat auch C&L dann sich der Wirtschaftsplanung der DWK unterzuordnen. Und wenn Fritz Selbmann 1948 in Leipzig erklärt: "Planung der Wirtschaftsvorgänge bedeutet, dass der Eigentümer der Produktionsmittel mit seinen Produktionsmitteln nicht einfach mehr machen kann, was er will. Er kann nicht mehr produzieren, was er will, sondern er muss das produzieren, was durch den Plan bestimmt ist. Er ist nicht völlig frei im Absatz seiner Erzeugnisse. Sondern auch dieser Absatz wird geregelt durch den Plan. Volkswirtschaftliche Planung bedeutet also immer mehr oder weniger einen Eingriff in die unbeschränkte Verfügungsgewalt des privaten Eigentümers an den Produktionsmitteln."9, dann hat er natürlich recht, aber das ist nach 12 Jahren gelenkter Wirtschaft im Nationalsozialismus nicht wirklich sehr neu.10 Neu ist hingegen allerdings, dass es neben der privaten Wirtschaft einen

immer größer werdenden volkseigenen Anteil am Wirtschaftsgeschehen gibt und diese VEB werden in der Planung natürlich bevorzugt behandelt, z.B. bei der Zuteilung von Rohstoffen.11 Aber noch ist auch die SED durchaus an wirtschaftlichen Erfolgen auch der Privatbetriebe interessiert. „Es muss für jeden klar sein, dass es notwendig ist, neben einer Produktionssteigerung in den volkseigenen Betrieben die Privatinitiative und das private Unternehmertum in jeder Weise einzusetzen, um die Produktion zu steigern und die Wirtschaft der Zone wiederherzustellen.“12 Das verhindert allerdings nicht, dass von den im Jahre 1948 noch existierenden ca. 36000 privaten Firmen bis zum Jahre 1950 nur noch 17543 übrig bleiben.13 Aber Caesar & Loretz existiert weiter und das sogar ziemlich erfolgreich, wobei ich allerdings kaum Unterlagen darüber verfüge, aber ich kann mich nicht erinnern, vor 1952 irgendwelche Klagen vernommen zu haben. Natürlich hatte die Firma mit Unbillen zu kämpfen. So gab es im März 1946 den Befehl Nr. 66 von der SMAD14 , wonach Altschulden bei inzwischen geschlossenen Banken sofort zu begleichen seien. Schon vorher hatte sich im Dezember 1945 eine alliierte Behörde aus Berlin, die Custody of Allied Banking Interests, der späteren Vermögensverwaltung ausländischer Banken, gemeldet, die nach einem Pfund Sterling Kredit fragte, der seinerzeit der Firma von einer englischen Bank, vermittelt von der Dresdner Bank, gewährt worden war. Der Zahlungsverkehr war sehr kompliziert geworden, besonders nach der Schließung von Privatbanken in der SBZ. (davon später mehr), aber letztendlich gelingt es Rudolf Caesar, später Carl-Erich Caesar, sich mit der „Bank der Provinz Sachsen“, später der „Landeskreditbank Sachsen-Anhalt“, noch später der „Deutschen Notenbank“ hinsichtlich des Pfund-Kredites zu einigen. Anderseits gibt es ein Schreiben der Belgischen Mission in Berlin, die schlicht und ergreifend mitteilt, dass Forderungen von Caesar & Loretz an eine belgische Firma von dieser nicht anerkannt würden, weitere Vorstöße in dieser Angelegenheit seien zwecklos. Auch der Versuch, Forderungen gegen den Reichsmilitärfiskus beim Liquidation Office (Abwicklungsamt Wehrmacht) in Hamburg einzutreiben, indem man ihnen die Rechnungen an diverse Wehrkreis- und Luftgausanitätsparks vorlegte, geht fehl, weil der Antragsteller nicht in der britischen Zone wohnt. Andere ausländische Gläubiger konnten erst dann befriedigt werden, als das Finanzministerium der DDR sich ihrer Forderungen annahm und diese gegenüber den Schuldnern in der DDR eintrieben. Da spielt sicherlich der Wunsch nach staatlicher Anerkennung eine Rolle. Man signalisiert wohl dem Ausland gegenüber, wenn die DDR anerkannt wird, gibt es auch Möglichkeiten, die eingetrieben Schulden zu den Gläubigern zu transferieren. 1947 kam die Nachricht aus der Schweiz, dass eine Zweigniederlassung von C&L dort in den Konkurs getrieben worden war -wohl als Folge des Washingtoner Abkommens vom Mai 194615, nach dem sich die Schweiz verpflichtete, deutsche Vermögen zu liquidieren, - und

man mit beträchtlichen Forderungen konfrontiert werden würde, wenn denn dereinst man auch in der SBZ solche Forderungen würde eintreiben können.

Die sowjetische Besatzungsmacht hatte durch Befehl 138 vom 4.6.1947 mit der Deutschen Wirtschaftskommission ein Organ geschaffen, mit dessen Hilfe sie hoffte, das wirtschaftliche Leben in ihrer Besatzungszone führen zu können.16 Eine wichtige Säule dieser DWK war die (für die sowjetische Mentalität typische) Einrichtung einer „Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle“ (ZKK) Nach Gründung der DDR übernahm die SED-Führung diese Organisationsstruktur und bildete die „Zentrale Kontrollkommission“ und auf Landesebene „Landeskommissionen für Staatliche Kontrolle“. Zweck dieser Kontrollorgane sollte sein, die Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen usw .vor Ort am konkreten Beispiel zu überwachen, d.h. es wurde festgestellt, ob alle staatlichen Behörden richtig funktionierten. Gleichzeitig wurden natürlich auch die einzelne Firmen gründlich durchleuchtet. Außerdem verbanden sich bei der Errichtung besonderer Kontrollorgane wohl vage Vorstellungen, die Bevölkerung an der Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse zu interessieren, mit dem Versuch, umfassende Kontrollkompetenzen neben den bestehenden Verwaltungsstellen zu institutionalisieren und damit die Möglichkeiten personeller und politischer Beeinflussung zu erhöhen17 Die Firma Caesar & Loretz ereilte 1951 dieses Schicksal, von der Landeskontrollkomission inspiziert zu werden. Vom 14.9.1951 datiert der Abschlussbericht18, dessen „zentrale Aufgabe“ die „Überprüfung der Lage der Arbeiter, Angestellten und der technischen Intelligenz in der Privat-Industrie“, hier also bei der Firma Caesar & Loretz ist. Sechs Kontrolleure, davon je ein Vertreter der Gewerkschaft und der FDJ, verstärkt um zwei Beamte des Finanzamtes Halle prüfen sämtliche Bücher und führen ausführliche Gespräche mit der Firmenleitung und den Mitarbeitern des Betriebes. „Bei diesen(sic) privaten Betrieb als Kommandit-Gesellschaft ist hervorstechend, daß sich seit Gründung bis jetzt die Mehrheit der Kapitaleinlagen in Besitz der Familien Caesar und Loretz - in den letzten Jahren in dem der Familie Caesar befindet. Nur in Krisenzeiten, z.B. zur Zeit der Inflation nach dem 1. Weltkrieg wurde durch Umwandlung der Firma in eine Aktiengesellschaft mit Hilfe fremden Kapitals versucht, den Schwierigkeiten zu begegnen. Trotz der Bildung der AktienGesellschaft kontrollierten die Familien Caesar & Loretz das Unternehmen. Dies geschah vor allem durch Heiraten und Vererbungen zwischen und unter den Familien. Die Familie Caesar übt in der Geschäftsleitung einschlaggebenden Einfluß aus. Desweiteren wird ihr Einfluß auf den gesamten Geschäfts- und Produktionsablauf dadurch verstärkt, daß ihre Familienangehörigen sowohl als Komplementäre, Kommanditisten als auch als Angestellte im Betriebe alle Abteilungen und Nebenbetriebe dieser Kommandit-Gesellschaft leiten und

demzufolge die Kontrolle haben. Auf Grund dieser Tatsache konnte sich der Betrieb aus den kleinsten Anfängen zum bedeutenden und ausschlaggebenden Betrieb in der Erzeugung pharmazeutischer and galenischer Produkte entwickeln. Begünstigt wurde diese für die Firma vorteilhafte Entwicklung durch das von den Gründern begonnene und durch ihre Nachfolger fortgesetzte patriarchalische System der Abhängigkeit der Belegschaft zur Firma, welches noch heute geblieben ist. Auf Grund der Tatsache, (sic) der Stellung dieser Firma in der pharmazeutischen und galenischen Grundstoffproduktion für die Weiterverarbeitung und erzielter Gewinne konnten Mittel bereitgestellt werden, die dem Zwecke dienten, die Belegschaft - Angestellte und Arbeiter - an die Firma zu binden und den Eindruck zu erwecken, als wenn die Firmeninhaber fortschrittlich und sozial im Interesse der bei ihnen Beschäftigten wären. So wurde z.B. bereits Anfang der Jahrhundertwende als Novum in der kapitalistischen Aera die Gewährung von bezahltem Urlaub und einer zusätzlichen Altersversorgung für Angestellte and Arbeiter im Betrieb eingeführt - allerdings erst nach einer Beschäftigungszeit von mindestens 20 Jahren.“ Vorher19 hat man auch festgestellt, dass „alle Gehälter, die z.Zt. höher gezahlt werden als der noch bestehende Tarifvertrag es vorsieht, ... vom Amt für Arbeit ordnungsgemäß genehmigt worden (sind).“ Und ferner werden Zulagen aufgelistet, die eigentlich nicht vorgeschrieben sind.

Sehr gut haben die Kontrolleure m.E. erfasst, dass in dieser Firma durchaus noch der Geist des 19. Jahrhunderts weht, der Zeit, in der die Firma gegründet wurde. Die Rechtsform der KG gibt die nötige Sicherheit und Überschaubarkeit, das Experiment einer Umwandlung zu einer AG in den zwanziger Jahren – als neue Form überall angepriesen- wurde sehr schnell wieder abgebrochen. Und für die Zufuhr von neuem Kapital sorgen drei neue Kommanditisten, die aber nichts an der Tatsachen ändern, dass die Fa. C&L ein Familienbetrieb bleibt. Und sicherlich herrscht auch ein „patriarchalisches System“, das vielleicht sogar noch aus vorkapitalistischer Zeit stammt, als die Verpflichtung , für Abhängige auch zu sorgen und sie nicht nur auszubeuten, noch selbstverständlicher war als in Zeiten des sogenannten Turbokapitalismus. Die Kontrolleure kommen ja nicht umhin, zuzugeben, dass die sozialen Maßnahmen der Firma ein „Novum in der kapitalistischen Ära“ darstellen. Und natürlich haben sie den Zweck, die Belegschaft an den Betrieb zu binden. Das allerdings stößt auf Misstrauen, lassen sich doch so kaum die Arbeiter gegen ihre Ausbeuter mobilisieren: „In Aussprache mit den Beschäftigten (vor allen mit den Arbeitern und Arbeiterinnen) wurde der Sen.Chef Rudolf Caesar als „guter“, „gerechter“ und mitfühlender Mensch“ bezeichnet. „Er versteht die Sorgen und Nöte der Arbeiter und ist immer hilfsbereit.““20 Allerdings können einige Mängel, die die Kontrolleure feststellen, etwas Schatten auf den Glanz der sozialen Errungenschaften werfen: So sind die zwei Aufenthaltsräume im Keller „düster und unsauber“21 Heftig monieren die Kontrolleure das „mangelnde sozialistische Bewusstsein der Betriebsangehörigen:“ Die Arbeit des FDGB ist eine „formale und ungenügende“. Die Rolle der BGL im Betrieb ist in „keiner Weise mit der Entwicklung der gesamten gewerkschaftspolitischen Arbeit verschiedener anderer Privatbetriebe zu vergleichen...Das Verhältnis der BGL zum Unternehmer zeigt in keiner Weise, dass sie in der Lage ist, das Mitbestimmungsrecht ihm gegenüber durchzusetzen, so dass gesagt werden kann, dass noch eher der Unternehmer die sozialpolitischen Arbeiten

der BGL mit durchführt. ... Alle Belegschaftsmitglieder auch die gesamte BGL vertreten die Auffassung, dass ihr Unternehmer der beste „Chef“ ist, den jeweils ein Betrieb nur haben kann.“22 Zwar gibt es eine SED-Betriebsgruppe, bestehend aus sieben Leuten, die aber wohl nicht sehr aktiv sind, so dass auch hier der Chef einspringen muss. „ Z.B. bekam die Betriebsgruppe der SED... 200 Stck Plaketten (Gedenktag der VVN am 9.9.51) zum Umsatz. Durch die Betriebsgruppe wurden nur 36 Stück durch direkte Fühlungnahme mit den Belegschaftsmitgliedern verkauft. Den verbliebenen Rest von 164 Stück bot der SED-Betriebsgruppenvorsitzende den (sic) Betriebsinhaber Rudolf Caesar an. Caesar übernahm und bezahlte davon 160 Stck...“23 Diese Haltung des Firmeninhabers dürfte sicherlich nicht auf Sympathie gegenüber der SEDBetriebsgruppe zurückzuführen sein, sondern entsprach sicherlich den Erfahrungen im Dritten Reich, wo man gelernt hatte, möglichst nicht missliebig aufzufallen. Vermutlich gedachte Rudolf Caesar auch diese DDR-Zeit ebenso zu überstehen, vertrauend darauf, dass man ja gute Arbeit für das Allgemeinwohl leiste, was die staatliche Kontrollkommission ja auch bestätigte. Ausdrücklich vermerkt wird auch, dass die Komplementäre und Kommanditisten zwar „nationalistisch eingestellt, aber politisch nicht organisiert waren.“ Und sie sind auch nicht „in ein Wirtschaftsstrafverfahren verwickelt.“24 Kurze Zeit später verließ einer der Kommanditisten (illegal) die DDR, so dass entsprechend der gesetzlichen Regelungen bei Republikflucht der Firmenanteil verstaatlicht wurde und die staatliche Deutsche Investitionsbank (DIB) in Halle als Kommanditist fungierte. Somit war die Firma nicht mehr zu hundert Prozent in Privatbesitz. Dennoch ging zunächst alles seinen gewohnten Gang. Und das heißt natürlich auch, sich mit den Widrigkeiten der neuen Wirtschaftsordnung auseinanderzusetzen. Schon die Landeskotrollkommission hatte zur Kenntnis genommen und protokolliert, dass es Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Rohstoffen gäbe, zumal die Verbindung zum Ausland nicht mehr bestünde. Aber auch „an Verpackungsmaterial ist ein Mangel zu verzeichnen, z.B. an Säcken, Kartonagen, Bindfäden, Draht, Nägel und Papiertüten.“25

In der Literatur wird immer wieder betont, dass eine Möglichkeit, Betriebe zu enteignen, darin bestand, die Steuerlast so zu erhöhen, dass die Betriebe teilweise sogar in den Konkurs getrieben wurden; zumindest die Lust, als privater Unternehmer tätig zu sein, sollte vergällt werden.26 Auch Caesar & Loretz muss sich mit dem Finanzamt herumärgern. Eine Betriebsprüfung 1949 berichtigt die vorgelegte Bilanz für 1947 und 1948. Der von der Firma für 1947 ausgewiesene Gewinn von 204 Tsd. DM wird auf 381 Tsd. DM erhöht, der von 1948 ausgewiesene Gewinn von 253 Tsd. wird sogar auf 466 Tsd. DM erhöht, von diesem Betrag werden dann natürlich die entsprechenden Steuern erhoben. Die Erhöhungen kommen zustande, weil bestimmte Abschreibungen nicht anerkannt werden. Oder aber das Finanzamt akzeptiert die Geschäfte der Mangelwirtschaft der Nachkriegszeit

nicht mehr27 Den größten Betrag, der nicht mehr steuermindern in Betracht kommt, ist eine gestrichene Rückstellung, die Caesar & Loretz vorhalten wollte, um Konkursforderungen aus der Schweiz erfüllen zu können. Die von Caesar & Loretz angegebenen Gewinne sind höher als die im Jahre 1941 gemeldeten 184 Tsd, wobei ich allerdings nicht weiß, was damals das Finanzamt akzeptiert hat. Das heißt also, Caesar & Loretz konnte also durchaus in der Nachkriegszeit gewinnbringend produzieren, vielleicht sogar besser als in der Kriegszeit. Allerdings werden diese Gewinne nun auch sehr viel stärker als früher besteuert, die Details sind in Fachliteratur nachzulesen. Das Nettoeinkommen der Gesellschafter wurde in der Tat sehr reduziert, aber am Hungertuch haben wir nicht genagt, soweit ich mich erinnere. (Die Zahlen für 1950 liegen mir leider nicht vor, für 1951 ist man nicht mehr so weit auseinander 290 Tsd sind angegeben worden, die Prüfung erhöht auf 324 Tsd. Inzwischen gibt es aber auf Grund eines Widerspruches von Caesar & Loretz gegen die Steuerbescheide eine Korrektur des Finanzamtes. Danach ist jetzt eine Rückstellung für eventuelle Forderungen aus der Schweiz zulässig.) Im Oktober 1952 erringt man über das Finanzamt einen großen Sieg: Dem Widerspruch gegen die Steuerfestsetzung der letzten Jahre wird in drei Punkten stattgegeben, so dass der Gewinn sich reduzierte und damit auch die Steuerlast. Zwar waren die Verhandlungen sehr mühsam, der Aktenordner ist auch gut gefüllt, aber letztendlich hat Caesar & Loretz doch noch Erfolge zu verzeichnen. Von daher kommt das, was dann im Juni 1953 sich abspielt, so völlig überraschend.

Auftakt

Der Weg in die Verstaatlichung geht also zunächst einmal nicht über eine Niederlage im Steuerkrieg, sondern ursächlich ist die Verknappung der Rohstoffzuteilung Schuld, dass die Firma in Schwierigkeiten gerät. Konkrete Angaben über Mengen und welche Rohstoffe genau betroffen sind, kann ich leider nicht beibringen, einiges wird in folgenden Dokumenten aber klar. Das für Caesar & Loretz zuständige Gesundheitsministerium meint offensichtlich, an dieser Situation unschuldig zu sein und benennt in einem internen Schreiben die Plankommission als Schuldigen: „Die Plankommission hat bei der Festlegung der Kontrollziffern 1953 für die pharmazeutische Industrie den Anteil der privaten Herstellern stark herabgedrückt.“28 Ich meine allerdings nicht, dass das Ministerium das sehr bedauerlich findet, offensichtlich steht man schon bereit, um die Firma zu übernehmen. Rudolf Caesar fährt Anfang März 1953 nach Berlin, um im Ministerium für Gesundheitswesen in Verhandlungen zu erreichen, dass die Kürzung von Rohstofflieferungen zurück genommen werden, wobei er sich natürlich in klaren darüber ist, dass die Kürzungen nicht zufällig erfolgt sind, sondern politische Gründe haben. Was er nicht weiß, was allerdings auch keinen Einfluss auf die Entscheidung haben wird: Das Ministerium ist gerade dabei, sich neu zu organisieren. Im Zuge der Zentralisierung der Behörden nach Berlin sind die Behörden in den Ländern aufgelöst worden, die Mitarbeiter müssen teilweise nach Berlin umziehen und sich zurechtfinden. Die Abteilungsleiterdienstbesprechung vom 7.3.195329 z.B. hat vorrangig zum Thema die neue Situation in Berlin, so müssen sich z.B. die Mitarbeiter größter Sparsamkeit befleißigen und Ferngespräche vorher von den Abteilungsleitern genehmigen lassen. Dass damit die Arbeit in

der Berliner Zentrale effektiver werden wird, darf wohl bezweifelt werden, obwohl offensichtlich das Ministerium eine Übernahme von privaten Firmen plant. Die Versuche, im Ministerium eine Erhöhung der Rohstofflieferung durchzusetzen, sind erfolglos, so dass Rudolf Caesar beschließt, die DDR zu verlassen. Er verfasst zwei Briefe, einen offiziellen an die Firmenleitung, einen privaten an seine Neffen.

An die Betriebsleitung der Firma Caesar & Loretz z.Hd. Herrn Carl-Erich CaesarHalle/Saale Stalin-Alle 113

Berlin,den 9.3.53.

Nachdem meine Verhandlungen mit dem Ministeriums für Gesundheitswesen (Herrn Baumann) und der DHZ-Pharmazie-Hauptniederlassung (Herrn Seitz) unzweideutig ergeben haben, dass für das 2.Quartal nach den diesen Stellen vorliegenden Anweisungn die gesamte Spezialitätenproduktion für unseren Betrieb auf Asthmakräuter und Asthmazigaretten beschränkt worden ist und dass ferner die seit Bestehen von C & L geübte Direktbelieferumg von Apotheken und Drogerien nicht mehr statthaft sein wird, ist damit die wirtschaftliche Existenz unseres Betriebes zum Zusammenbruch in kurzer Zeit verurteilt. In dieser durch die gegebenen Verhältnisse erzwungenen Situation bleibt unserem privatwirtschaftlichen Betriebe - sofern er nicht völlig zerfallen und zum Konkurs getrieben werden will- nichts anderes übrig, als sich in den volkseigenen Wirtschaftssektor einzugliedern. Es wurde bei meinen Verhandlungen vom Ministerium und der DHZ zum Ausdruck gebracht ,dass in diesem Falle die von uns beantragten Produktionsverträge voll genehmigt werden könnten. Ich empfehle daher, unverzüglich das von mir entworfene beiliegende Schreiben- nach Vervollständigung mit den entsprechenden Zahlen- an das Ministerium für Gesundheitswesen in Berlin abzuschicken, nachdem zuvor das Einverständnis unserer Gesellschafter dazu erteilt ist. Ich meinerseits sehe keinen anderen Ausweg, das Gleiche gilt für Frau Helene Vetter, die mich ermächtigt hat, Ihnen dies in ihrem Namen zu erklären. Wenn also die Einwilligung der übrigen Gesellschafter vorliegt, kann und muss sofort gehandelt werden, Einzelheiten bezüglich der Umgestaltung konnten mit dem Ministerium noch nicht besprochen werden, da man zunächst auf ein entsprechendes Schreiben von unserer Firma wartet. Es wurde aber seitens des Ministeriums bereits zum Ausdruck gebracht, dass in solchen Fällen eine pachtweise Uebergabe nicht vorgesehen und nicht erwünscht sei. Grundsätzlich sollen aber die persönlich im Unternehmen tatigen Gesellschafter unter angemessenen Bedingungen übernommen werden. Die Kommanditisten würden sich denn wohl oder übel mit dem Verlust ihrer Gesellschafteranteile abfinden müssen, wobei es meiner Meinung nach den künftigen Verhandlungen vorbehalten bleiben müsste, dass die über die Gesellschaftsanteile hinaus auf Darlehenskonten stehenden Guthaben der Gesellschafter als Verpflichtungen des zu bildenden VEB-Betriebes anerkannt und abgelöst werden könnten. Ebenso dürfte es wohl erreichbar sein, dass bei Uebergabe des Betriebes in Volkseigentum die aus 1949 resultierenden Steuernachforderungen gestrichen werden. Erreicht würde auf diese Gleise, dass der Betrieb mit seinem eingearbeiteten Fachpersonal und seiner einzigartigen Organisation und fabrikatorischen Einrichtung erhalten werden könnte, während bei einem mit Sicherheit zu erwartenden wirtschaftlichen

Zusammenbruch alles auseinanderfallen und die Belegschaft arbeitslos werden würde. Nachdem ich persönlich seit langen Jahren die Last der Betriebsführung allein getragen habe und den Betrieb seit dem Zusammenbruch 1945 jetzt 8 Jahre lang über alle Klippen hinwegbringen konnte, sehe ich mich den durch die neue Situation entstehenden Aufgaben nicht mehr gewachsen. Ich hoffe dabei sowohl bei meinen Mitarbeitern als auch den Mitgesellschaftern auf Verständnis für meinen Entschluss, nicht an meinen Arbeitsplatz zurückzukehren, - ein Entschluss, der -darüber bedarf es wohl keiner Worte - mir selbst am schwersten gefallen ist, zumal ich damit neben meinem gesamten Besitz auch die mir ans Herz gewachsene Gemeinschaft mit meinen Mitarbeitern aufgebe. Ich handle dabei in der Absicht und der Ueberrzeugung durch Ausschaltung meiner Person dem Betrieb die Wege zu ebnen für seine notwendig gewordene Eingliederung in den volkseigenen Sektor und hoffe ,damit auch allen Mitarbeitern die Existenz zu erhalten, Ich bitte, dieses Schreiben, auch der BGL zur Kenntnis zu bringen und der Belegschaft zu verlesen, um sie über die gegebene Situation und die Gründe meines Entschlusses zu unterrichten. Indem ich der Belegschaft und besonders meinen engeren Mitarbeitern für die Unterstützung und das Vertrauen in der Zeit unserer Zusammenarbeit danke, versichere ich Ihnen allen, dass ich mit Ihnen stets verbunden bleiben werde. N. B. Eine nochmalige persönliche Vorsprache bei der DHZ-zentral- Leitung, der ich einen Entwurf des Schreibens an das Ministerium für Gesundheitswesen vertraulich zur Kenntnis brachte, ergab auch dort die Bestätigung meiner Ueberzeugung , dass es keinen anderen Weg gibt, den .Betrieb zu erhalte. Es is t für uns sehr schmerzlich, dass nachdem es uns gelungen ist , den Betrieb jahrelang in allen Schwierigkeiten arbeitsfähig und rentabel zu erhalten, sein Weiterbestehen jetzt lediglich durch behördliche Massnahmen unmöglich gemacht wird, d.h. in der bisherigen Form. Dabei ist zweifellos ein wesentlicher Faktor, dass ich als der Repräsentant des alten Unternehmens privatkapitalistischer Wirtschaftsform ausscheide und das Opfer dieses für mich sehr grossen Verzichtes bringe, um den Weg für eine möglichst reibungslose Eingliederung in den volkseigenen Sektor freizugeben. Ich empfehle , eine Kopie dieses Schreibens an das Ministerium an Herrn Baumann, eine weitere an Herrn Seitz persönlich zu richten. gez. Rudolf Caesar

Berlin,d.10.3.53

Mein lieber Carl-Erich, - wie schwer es mir wird, Dir diesen Brief zu schreiben, brauche ich wohl nicht zu sagen, - noch weniger wie schwer mir mein Entschluss geworden ist, und Du kannst gewiss sein, dass ich lange und schwer mit mir zu Rate gegangen bin. Nachdem mir aber hier im Laufe der Verhandlungen völlig klar wurde, dass es für C & L keinen anderen Weg gibt, wenn nicht der Betrieb völlig zerfallen, abgewirtschaftet und zuguterletzt zum Konkurs getrieben werden soll, muss dieser bittere Weg gegangen werden. Ich weiss, dass damit auch eine schwere Last auf Deine und Eure Schultern gelegt wird,- demgegenüber steht mein Verzicht und das Opfer, das damit für die Sache bringe. Ein langes Zaudern meinerseits würde die Dinge nur erschweren, und es wird

wohl jeder von Euch verstehen, dass ich diesen Schritt rasch tun musste, damit er mir nicht noch unerträglicher wurde. Ich hoffe, dass Du an einem guten Zusammenhalt mit unsern alten Mitarbeitern - und ich denke dabei besonders an Julius, an Herrn Bittner und an Herrn Müller -eine gute Stütze und eine zuverlässige Beratung finden wirst. Ich empfehle, dass Ihr Euch auch an Herrn Hecken wendet, der nach meiner Überzeugung die Entwicklung der wirtschaftlichen Dinge sehr klar übersieht. Es wird zunächst nötig sein, dass Du die anderen Mitgesel]schafter - ausser der Familie kommt ja nur noch Herr-Schulze infrage - von dem Schreiben an das Gesundheitsministerium unterrichtest und deren Einverständnis einholst. Ich glaube, dass alle in der gegebenen Situation die Notwendigkeit einsehen, zumal in den kommenden Verhandlungen die Möglichkeit liegt, die über die nominellen Gesellschafteranteile im Betrieb hinaus stehenden Gesellschafterguthaben zu erhalten ,indem diese von dem neu zu bildenden VEBBetriebe anerkannt und abgelöst werden. Dieses halte ich für durchaus möglich, desgleichen die Streichung oder Aufrechnung der Steuerrückstände aus 1949 .Was mich anbelangt,so habo ich die Uberzeugung gewonnen—auch aus einem vertraulichen Gespräch mit Herrn S. ,dass es noch nie gut getan hat, den bisherigen Leiter des alten Betriebes massgeblich in die neuen Verhältnisse eines VEB-Betriebes einschalten zu wollen. Auch fühle ich mich dieser neuen Aufgabe persönlich nicht mehr gewachsen, was mir wohl nach so langen Jahren eigener schaffender Unternehmertätigkeit niemand verdenken kann. Deine Mitarbeit ebenso wie die Gerhardts und Wolfdietrichs wird zweifellos in den kommenden Verhandlungen zu angemessenen Bedingungen durchgesetzt werden können. Auch für den gesamten alten Mitarbeiterstab ,auf den man bei einer Weiterführung unbedingt angewiesen ist, ist das erreichbar. In Herrn Lattermann habt Pir einen guten Fachmann ,der die Einkaufstätigkeit und die damit in Zu sammenhang stehenden VEAB -Verhältnisse kennt und in diesbezüglichen Verhandlungen sich durchsetzen wird. Es kommt jetzt darauf an, dass keiiner die Nerven verliert,-das Gleiche gilt auch von mir selbst - und Ihr alle untereinander einen festen Zusammenhalt sucht. Der Zweck des Ganzen ist ja schliesslich,für C&L einen „geordneten Rückzug " zu erreichen und auf diesem Weg hoffe ich mit dem, was ich Euch geraten habe ,und durch meinen Entschluss, geführt zu haben. Dass ich mit meinem Herzen und allen Gedanken immer bei Euch sein werde, brauche ich wohl nicht erst zu versichern. Im übrigen hoffe ich, wenn ich erst den Abschied und den Verlust von so unsagbar vielem, was mein bisheriges Leben ausmachte, überwunden haben werde, für die Zukunft aller hier mehr tun kann als dies bei einem Verbleiben möglich gewesen sein würde. Möge es Euch gelingen,eine Umgestaltung zu erreichen, die allen die Existenz sichert und möchte die durch die Verhältnisse erzwungene Trennung nicht allzu lange dauern. Dir selbst danke ich für Deine Mitarbeit und das unbegrenzte Vertrauen, was Du allezeit bewiesen hast. Du selbst hast an Elsa sicherlich den besten Kameraden,den Du Dir in dieser schweren Zeit wünschen kannst. Nehmt beide unsere allerbesten Wünsche und wisst, wie sehr wir Euch immer verbunden sein werden. Dein Onkel Rudi. . . . H.B. Ich empfehle sobald als möglich die Verhandlungen mit dem Ministe= rium in Berlin aufzunehmen.Es wird notwendig sein, dass Du persönlich in Begleitung von Julius und Herrn Müller diese Verhandlungen führst, auch muss baldmöglichst mit der DHZ (Zentrale Leitung,Herrn Seitz) wegen der Erhöhung der Verträge verhandelt werden. Herr Seitz hat für die Situation vollstes Verständnis und hat mir versprochn, sich bei dem Ministerium für die Genehmigung der Herstellungsverträge einzusetzen, damit dadurch die Überleitung des Betriebes in den volkseigenen Sektor ohne fabrikatorische Störung erfolgen kann.

„Der Anschlag war missglückt, die Produktion war nicht zum Erliegen gekommen.... Und in ihm (dem Helden, einem Parteisekretär) war eine tiefe und ganz persönliche Freude darüber, ein Stolz, dass der Schlag sie so wenig getroffen hatte, dass der Feind (der Klassenfeind) auch mit diesen Mitteln nichts erreichen konnte...“30 So gibt Werner Bräunig in seinem jetzt eben erst erschienen Roman die übliche DDR-These wieder, nach der die Flucht von Betriebsleitern aus der DDR immer Sabotage am Aufbau des Sozialismus bedeuten. Dass aber geflohene Geschäftsinhaber daran aber nicht im Traume denken, sondern sich um die Fortführung der Produktion Sorgen machen, lässt sich in den Briefen von RC wohl klar erkennen. Und auch, dass diese Flucht nicht aus eigenem Antrieb erfolgte, sondern logische Konsequenz einer offen ausgesprochenen Ankündigung war, den Betrieb entschädigungslos zu enteignen, nur über die Anerkennung privater Darlehen in der Firma wäre man eventuell bereit zu sprechen, nicht aber über Gesellschafteranteile. Das Ministerium gibt allerdings auch Versprechungen ab, die es dann später aber gar nicht einhalten kann, die Arbeitsplatzgarantie für den alten eingespielten Mitarbeiterstab wird nie realisiert, die Rohstoffzuteilungen bleiben nach wie vor ein Problem, doch davon später mehr. Realistisch ist die Einschätzung, in einem VEB keinen Platz mehr zu finden31 und um allen Misshelligkeiten aus dem Wege zu gehen, die DDR zu verlassen.32 Auch die übrigen Mitglieder der Familie Caesar, die nicht in den Westen gehen, weil sie das nicht wollten, werden später entlassen werden. Es muss vielleicht berücksichtigt werden, dass RC natürlich davon ausging, dass die DDR – wie schon der Nationalsozialismus – irgendwann einmal zusammenbrechen würde, dass das dann doch ein endgültiger Abschied aus Halle sein würde, das konnte sich Rudolf Caesar im März 1953 nicht vorstellen. . .

Erste Reaktionen

Nach den handschriftlichen Aufzeichnungen von Carl-Erich Caesar spielt sich daraufhin folgendes ab: „12.3.53 Brief von RC (=Rudolf Caesar) erhalten, darin er Entschluss bekanntgibt, nicht an Arbeitsplatz zurück zu kehren. Ferner Entwurf eines Schreibens an Staatssekretariat Gesundheitswesen, Frau Matern, wegen Übergabe des Betriebes in Volkseigentum, Julius (=J.Caesar) u. Herr Ostermann waren Zeugen, als ich den Brief öffnete. Daraufhin fuhr ich mit Herrn Müller zum Ratshof Amt für Staatseigentum, Frau Berger, Zimmer 207 und gab ihr den Brief u. den Entwurf zur Kenntnis. Mittags

machte ich der Belegschaft Mitteilung vom Brief von RC. Nachm. war ich mit Müller bei der Investbank,. Herr Ederleh, u. meldete ihm, dass RC nicht wiederkommt. Als Bankbevolmächtigte wurden Herr Bittner u Frl.Meyer benannt, als BGL Herr Ostermann u. Herr Baumann. Am Abend wurde ich durch Frl. Schellmeyer telefonisch verständigt, dass ich u mein Bruder Gerhard auf Veranlassung von Baumann, Metz u Kotsch den Betrieb vorläufig nicht zu betreten hätten.“

Eigentlich hätte sich CEC den Weg zum Ratshof sparen können, das Amt für staatliches Eigentum war zwar im Prinzip zuständig, wenn Republikflucht zu melden war, aber nur weil dann der Wohnraum schnell an Wartende vergeben werden konnte. Die Übernahme einer so großen Firma überstieg die Möglichkeiten des Amtes beim Rat der Stadt.33 Die richtige Adresse war schon die DIB, die dann am Nachmittag kontaktiert wird. Dennoch verfügt der Rat der Stadt in Absprache mit der BGL die sofortige Suspendierung vom Dienst aller Caesar-Familienmitglieder. (Julius Caesar ist ein sehr entfernter Verwandter und auch kein Gesellschafter der Firma, er wird erst 1955 entlassen werden.)

Ansonsten billigen die Gesellschafter den von Rudolf Caesar vorgeschlagenen Weg und bieten an, ihre Anteile in Volkseigentum zu überführen:

Halle /S., den 12.März 1953 Wir, die unterzeichneten Gesellschafter der Firma Caesar & Loretz, Kommandit- Gessellschaft, Halle a./Saale, haben von dem Schreiben des persönlich haftenden Gesellschafters, Rudolf Caesar vom 9.März ds.J. und der beigefügten Anlage ( Schreiben an das Ministerium für Gesundheitswesen, z. Hd. Frau Staatsekretärin Jenny Matern, Berlin ) Kenntnis genommen und erklären ebenfalls unser Einverständnis zu der Übererführung des Betriebes in Volkseigentum. (handschriftliche Unterschriften) Carl-Erich Caesar Gerhard Caesar Wolfdietrich Caesar Anne Caesar Max Schultze

Auch der von Rudolf Caesar entworfene Brief an das Ministerium wird von den übrigen Gesellschaftern gebilligt und nach Berlin abgeschickt:

(Abschrift) ... An das. Ministerium für. Gesundheitswesen , z.Hd.Frau Staatssekretärin Jenny Matern Berlin N 4 Scharnhorststr.35

12.März 1953

Gelegentlich unserer persönlichen Vorsprache bei Herrn Baumann haben wir die durch die zeitbedingte Wirtschaftsumstellung für unseren Betrieb entstandene Lage geschildert und nehmen Veranlassung, unsere Ausführungen nachstehend zu wiederholen. Unser Betrieb ist der größte und maßgebliche Spezialbetrieb auf dem Arzneipflanzen und Drogensektor. Er wurde im Jahre 1886 gegründet und entwickele sich aus kleinen Anfangen zu einem Unternehmen vcn Weltruf. Welche Bedeutung unser Betrieb für die Arzneiversorgung der DDR hat, wird Herr Apotheker Baumann bestätigen können. Die Belegschaft beläuft sich z.Zt auf etwa 250 Personen. Der Jahresumsatz erreichte 1952 ca. DM 3.5000,000,- Der .Betrieb hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Sein Gesellschaftskapital beträgt 485.000,-DM. Vorhanden sind umfangreiche Fabrikanlagen mit moderner maschineller Einrichtung, speziell für die Drogenaufbereitung und -bearbeitung, ferner ein komplett eingerichteter Zweigbetrieb für Tincturen und galenische Präparate sowie zur Spezialitätenanfertigung. Angeschlossen sind besteingerichtete Laboratoriumsräume. Die bisherige Absatzorganisation umfaßte Apotheken, Drogerien, DHZ und Pharmazeutischen Großhandel, Pharmazeutische Industriebetriebe und die Spirituosen-Industrie, Nach den bei persönlicher Vorsprache bei der DHZ Pharmazie. Hauptniederlassung Berlin, durch Herrn Seitz, erhaltenen Auskünften soll im 2..Qaartal 1953 unser Produktionsprogramm an Spezialitäten auf „Caelo-Asthmakräuter" und „CaeloAsthmazigaretten" beschränkt werden, was gegenüber dem Jahre 1952 einen Umsatzausfall von etwa 716.000.-DM durch Streichung der übrigen Spezialitätenfabrikation bedeuten würde. Die Tinkturen-und Extractfabrikation hat bereits im 1. Quartal 1953 eine erhebliche Einschränkung erlitten. Als eine weitere, die bisherige Struktur des Betriebes völlig verändernde Maßnahme wird sich die für das 2.Quartal 1953 getroffene Anordnung der DHZ-Zentrale Leitung auswirken, welche die Direktbelieferging der Apotheken und Drogerien unterbindet, was durch Wegfall des Großhandelsaufschlages für den Betrieb eine weitere Einnahmesenkung von etwa 272.000.- DM bringen wird. Diese Anordnung soll sich auch auf .Tinkturen und Extracte erstrecken. Der Absatz unserer Tincturen und Extracte -mit Ausnahme der Belieferung der pharmazeutischen Herstellerbetriebewird dann nur noch über die DHZ-Niederlassungen erfolgen können. Da die .DHZNiederlassungen aber angewiesen sind, ,ihren Bedarf an Tincturen und Extracten bevorzugt bei Herstellerbetrieben des volkseigenen Sektors zu decken, entsteht eine weitere, unsere gesamte Tincturen- und Extractfabrikation bedrohende Einschränkung. Der Vegetabiliensektor unseres Betriebes kann sich allein nicht tragen, da im Verkauf die Preise an das 1944er Niveau gebunden sind und demgegenüber durch amtlich festgesetzte erhöhte Preise im Einkauf zur Anwendung kommen müssen, wodurch eine erhebliche Kürzung der früheren Handelsspanne eintreten mußte. Der Kostenausgleich des Betriebes wurde bislang in entscheidenem Umfange durch die .Spezialitätenfabrikation und durch Tincturen -und Extractherstellung getragen. Wenn nun die aus obigen Maßnahmen zu erwartende Umsatzkürzung zusammenrechnet, wird sich ein Wert vonetwa DM 1.500.000,- ergeben. Es erhellt daraus ohne weiteres, daß unter diesen Gegebenheiten die wirtschaftliche Existenz des Betriebes in kurzer Zeit zusammenbrechen muß. Dies wird in Anbetracht der volkswirtschaftlichen Bedeutung unseres Betriebes sich .für die Arzneiversorgung sehr ungünstig auswirken und erhebliche Lücken entstehen lassen, zumal unser Betrieb auch im Anbau und Erfassung der Heilpflanzen massgeblich spezialisiert ist.

Um diesen wichtigen .Betrieb nicht zerfallen zu lassen und seine einzigartige Organisation sowie seinen Facharbeiterstab zu erhalten, bitten wir -zunächst als Übergangsmaßnahme- für das 2.Quartal 1953 um schnellste Genehmigung der Fabrikation entsprechend unseres Antrag vom 13.2.1953 Besonders dringend ist dabei die weitere Herstellung unser Spezialitäten: “Sucusa", " Stonapur" und “Uvasol" , für welche nachweislich bei den DHZ-Niederlassungen bereits erheblicher Bedarf vorliegt. Was Weiterbestehen und Zukunftsentwicklung unseres Betriebes anlangt, so sind sich unsere Gesellschafter darüber im klaren, daß im Zuge des Aufbaues des Sozialismus in der DDR die Eingliederung unseres Betriebes in den volkseigenen Sektor unumgänglich sein wird, wenn seine Weiterexistenz gesichert und damit eine empfindliche Lücke in der Arznei Versorgung vermieden werden soll, wir sind bereit, darüber in Verhandlungen mit dem Ministerium für Gesundheitswesen zu treten, wobei als Grundsatz gelten müßte, daß die bisher im Unternehmen tätigen. Mitgesellschafter (mit Ausnahme des persönlich haftenden Gesellschafters Rudolf Caesar) zu angemessenen Bedingungen weiterarbeiten können, und in gleicher Weise das seit Jahrzehnten geschulte Fachpersonal übernommen wird, wodurch die .ungestörte Weiterarbeit gewährleistet sein würde. Desgleichen müßten die bestehenden Bindungen mit dem der Firma Caesar & Loretz organisch verbundenen Anbaubetrieb Caesar & Co Arzneipflanzen-Anbau und Saatzuchtbetrieb Schkopau übernommen und weitergeführt werden,damit der Anbaubetrieb bei Caesar & Loretz erhalten und angegliedert bleibt, da er eine der -wichtigsten Versorgungsgrundlagen des Betriebs darstellt, Gerade durch die Existenz dieses in der DDR einmalig bestehenden Spezialbetriebes für Arzneipflanzenanbau würde und wird der Betrieb Caesar &. Loretz überhaupt erst in. die Lage versetzt, seine Auf gaben als VEABErfassungsbetrieb im dem umfassenden Umfang und der maßgeblichen Durchführung zu erfüllen, wie diese in den vergangenen Jahren geschehen ist. Die VEAB-Landesleitung und der Rat des Bezirkes , Abt Landwirtschaft (Herrn Klausner) Halle sowie das Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf,.Referat Arzneipflanzen,Berlin, werden dies jederzeit bestätigen können. In diesem Zusammenhang sind dem Betrieb Caesar & Loretz in Verbindung mit der VEAB besondere Aufgaben zugefallen ,und es dürfte nicht zuviel gesagt sein, daß im Lande Sachsen-Anhalt der Heilpflanzen-Änbau, seine Durchführung und Beratung, sow i e die Erfassung der Wildsammlung von Drogen vom Betrieb Caesar &Loretz maßgeblich getragen und zum Erfolg geführt wurden auf Grund des seit Jahrzehnten bestehenden eigenen Anbaubetriebes, der eigenem Änbauerfahrung und der eigenen Sammelorganisation. Auch aus diesen Gründen ist die Erhaltung des Betriebes Caesar & Loretz für die Arzneiversorgung der DDR von höchster Wichtigkeit, wenn nicht das Aufkommen an vegetabilischen Drogen gefährdet werden soll. Wir wiederholen unser Ersuchen um schnellste Genehmigung der oben erwähnten Herstellungsverträge für das II.Quartal 1953 als Überleitungsmaßnahme, damit der Betrieb arbeitsfähig erhalten wird, und sehen den Vorschlägen des Ministeriums wegen Eingliederung unseres Betriebes in den volkseigenen Wirtschaftssektor entgegen. An eine Entschädigung für die Gesellschaftsanteile wird nicht gedacht. Wir bitten jedoch, zu erwägen, inwieweit Darlehn, die von Angehörigen der Gesellschafter zur Verfügung gestellt sind, vom neuen volkseigenen Betrieb übernommen werden können. gez. C&L

Hier kann man also im Detail nachlesen, um was konkret es eigentlich geht. Indem noch einmal die Argumente vorgetragen werden, die RC schon vorher dem Ministerium genau so dargelegt hatte, nun allerdings das Angebot unterbreitet wird, den Betriebe zu verstaatlichen, hofft man, die Rohstoffzuteilung doch noch beeinflussen zu können. Sabotage am Sozialismus sollte anders aussehen, meine ich.

Die Aktennotizen von Carl-Erich Caesar berichten von den nächsten Tagen: „13.3.53 Mit meiner Frau ging ich wieder zu Frau Berger u meldete ihr die Vorkommnisse. Daraufhin bestellte sie Braumann, Ostermann u Herrn Müller nach dem Ratshof, wo sie auch mit Herrn Meinhardt verhandelten. Danach wurde mir gesagt, dass ich einen Anruf erwarten sollte. Nachm. 15:15 wurde ich von Herrn Brahmann Abt. Industrie beim Rat d. Stadt, aus dem Betrieb angerufen u. zu einer Besprechung ins Geschäft bestellt. In Gegenwart von Braumann, Ostermann, Lehmann, Gerhard (Caesar) u. einem Herrn Schulz, Begleiter von Herrn Brahmann wurde wegen Übergabe verhandelt. Es wurde mir u. Gerhard sowie Julius eine Weiterbeschäftigung in Aussicht gestellt. Der Betrieb galt zunächst als VEB. Sonnabend hatte ich Urlaub erbeten. Ich suchte an diesem Tage Herrn Schultz (=ein Kommanditist der Firma) u Herrn Hecken (= der Steuerberater der Firma) auf. 16.3.53 Gegen 9h wurde ich zu Herrn Breumann gerufen, der Herrn Brahmann am Telefon hatte. Herr Brahmann teilte mir mit, dass der Rat d Stadt den Betrieb nicht übernehmen wolle, dass ich vorläufig weiterhin als Geschäftsführer tätig sein sollte. Am Freitag war Herr JC mit Herrn Lieder in Berlin gewesen u. hatte die Nachricht mitgebracht, dass sich Herr Dübler von der HA Pharmazie Gesundheitsministerium mit uns in Verbindung setzen würde. Diese Absicht teilte ich auch Herrn Brahmann mit. Gegen 12 kam ein Herr Keune als Beauftragter des Herrn Dübler zu uns, um die Verhandlungen aufzunehmen. Daran nahmen teil Gerhard, Julius, Müller, Bittner, Braumann, Ostermann, Keune. Ferner fanden Besprechungen Herrn Keunes mit der BGL bzw. mit der SED-Betriebsgruppe (statt). Ich legte eine von den Gesellschaftern unterzeichnete Verzichtserklärung auf die Gesellschaftsanteile vor, sprach die Hoffnung aus, dass J.C., Gerhard, Wolfdietrich u. ich weiterhin einen angemessenen Beschäftigung im Werk erhalten u. dass Verhandlungen über die laufenden Konten und Darlehenskonten der Gesellschafter sowie unserer Belegschaftsmitgliedern geführt würden. Ausserdem bat ich um recht schnelle Überführung in VE (=Volkseigentum), da die Verträge am 31.3.53 ablaufen u. die Produktion zum Erliegen kommen würde. Herr Keune schlug dann vor, beim Rat Abt. Staatseigentum nochmals die Überführung und einen Verwalter zu beantragen, der auf Vorschlag der HA Pharmazie gestellt werden sollte. 17.3.53 Um 10h traf Herr Keune sich mit mir, Herrn Müller, Julius u. Braumann bei Frau Berger. Sie verlangte einen Antrag, unterschrieben von den Gesellschaftern, und wollte dann an den Rat Gesundheitswesen schreiben. Der Verwalter solle von der HA Pharmazie bestellt werden. Herr Keune versprach, spätestens am Donnerstag d. 19.3. anzurufen u. mich von dem Ergebnis verständigen.“

Der Antrag wurde dann auch wunschgemäß gestellt:

(Firmenpapier) An den Rat der Stadt Staatliches Eigentum Halle/S Ratshof 17.März 1953

Betr.Übernahme der Verwaltung der Fa.Caesar & Loretz durch den Rat der Stadt ... Wegen der dabei kurzfristig kaum zu beseitigenden formellen Schwierigkeiten und im Interesse einer uneingeschränkten Aufrechterhaltung der volkswirtschaftlich wichtigen Produktion, die zur Zeit gefährdet ist, wird gebeten, den Betrieb vorläufig in die Verwaltung des Rates der Stadt Halle zu nehmen. ...

Stempel der BGL gez. 4mal Caesar, Max Schultze gez. Braumann

Die letzte handschriftliche Aktennotiz Carl-Erich Caesar lautet lakonisch: „18.3.53 Der Betrieb ging in der gewohnten Weise weiter, keine besonderen Ereignisse.“ Da die Aufzeichnungen hier abbrechen, kann ich nicht mehr genau rekonstruieren, wann der avisierte „Verwalter“ (Kollege Warmt, so wird er immer genannt werden), den das Ministerium in Berlin nach Halle entsendet, dort eintrifft und seinen Dienst antritt.

Am 19.3. findet die erste Gesellschafterversammlung statt, viele andere werden folgen, bei der die privaten Gesellschafter nicht mehr frei entscheiden können, sondern dem Votum des Gesellschafters folgen müssen, der den staatlichen Anteil hält.

Protokoll über die am Donnerstag, dem 19. März 1953 um 17:30 Uhr einberufene Gesellschafter-Versammlung...

Anwesend waren: Carl-Erich Caesar als Komplementär Frau Anne Caesar, zugleich in Vollmacht für Frau Helene Vette Gerhard Caesar Max Schultze Wolfdietrich Caesar (zugleich als Gesellschafter der Firma Caesar & Co., Schkopau)

Erich Ederleh als Verteter der Deutschen Investitionsbank .... 2. Nach dem die Gesellschafter durch Verlesen eines Protokolls über eine vorhergegangene Besprechung mit den staatlichen Organen von den in Kürze zu treffenden Massnahmen bezüglich einer Verpachtung des Betriebes an die volkseigene Wirtschaft Kenntnis erhielten, erklärten sie sich im Prinzip mit einer derartigen Verpachtung einverstanden. (Unterschriften)

Ursprünglich war von Verpachtung nicht die Rede gewesen, das Ministerium in Berlin hatte Rudolf Caesar jedenfalls etwas anderes gesagt. Um welche Besprechung es ging, verdeutlicht der handschrftliche Aktenvermerk von Ederleh vom 19.3.5334 :

Bei der heutigen Rücksprache mit dem Kollegen Dübner, Keune und dem Buchhalter von der VVB Pharma wurde in Anwesenheit des Koll. Caesar (ein Angestellter, der auch Gesellschafter ist) vorläufig festgestellt: 1. Die Fa wird eine genaue Zwischenbilanz zum 19.3.53 (dem Tage des schriftlichen Verzichts der anderen Gesellschafter) aufstellen. ... 2. Die VVB wird der DIB bis Montag, d. 23.3.53 den Koll. namhaft machen, der als vorläufiger Beauftragter der DIB bei der Fa C&L tätig sei soll 3. Die übrigen Gesellschafter sind zu befragen, inwieweit sie auf ihre geschl. Darlehen und sonst. vorhandenen Konten in der Firma Verzicht leisten. 4. Mit der Fa C&Co, Schkopau ist sofort Verbindung aufzunehmen, um auch hier die Möglichkeiten zur Überführung in VE zu prüfen.

Nun ist wohl auch nicht einmal mehr gesichert, dass die Darlehen als Privateigentum angesehen werden sollen, anders lässt sich der Punkt drei wohl nicht deuten

Aber erst am 9. April kommt es erstmals zu einer Lösung, die die Weichen in eine Übernahme als VEB stellt:

Protokoll über die Überleitung der Produktionsbetriebe Caesar & Loretz, Halle/Saale und Caesar & Co., Schkopau, in einen zu bildenden VEB-Betrieb. Teilnehmer: Deutsche Notenbank; Koll. Reich Wallmann Wacker Staatl. Eigentum: Koll. Jentzsch Gessler Schöppe HV Pharmazie Koll, Dübler „ Beck " Keune D.I.B. Koll. Ederleh ferner von C.& L. Koll. Warmt, " Jul. Caesar Ostermann Herm.Lehmann Bittner 1.) Die HV Pharmazie beim Ministerium für Gesundheitswesen der DDR wird ab 1. April 53 die Produktion der bisherigen Kommanditgesellschaft Caesar & Loretz, Halle/S, und der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes Caesar & Co., Schkopau, als Pachtbetrieb übernehmen, soweit durch die Auseinandersetzungsbilanz die Anteile von : Carl-Erich Caesar Anne Caesar Gerhard Caesar Wolf-Dieter Caesar Max Schultze Helene Vetter lt.Verordnung vom 17.7.52 nicht in Volkseigentum überführt worden sind.

zu diesem Zweck gründet die HV Pharmazie einen VEB(dessen Name noch festgelegt wird) mit dem Sitz in Halle/Saale, Stalin-Allee 113 3.) Die Abteilg. Staatl. Eigentum beim Rat des Bezirkes Halle übertragt im Einvernehmen mit der D.I.B., Abt.Kredite u.Beteiligungen, die Rechtsträgerschaft der volkseigenen Anteile an den neu gegründeten VEB. 4,) Sofern die Gesellschafterversammlung dieses beschliesst, pachtet der neu gegründete VEB von der Rumpfgesellschaft Caesar & Loretz, Halle, mit den Betriebsstätten Ammendorf ,Elbingerode und Schkopau, die zur Weiterführung der Produktion erforderlichen Anlagewerte. Umfang und Wert der zu pachtenden Anlagegegenstände werden nach vorliegender (Taxe des K.I.B., Leuna, (Staatssekretariat Chemie), festgelegt. 5.) Als Pachtzins wird an die Rumpfgesellschaft ein Betrag gezahlt, der dem Aufkommen der Amortisationsraten für die volkseigene Wirtschaft entspricht, jedoch nur in Höhe der den Rumpfgesellschaften verbleibenden Anteile, 6.) Der VEB stellt umgehend einen Richtsatzplan auf. Der VEB wird der Deutschen Notenbank, Halle, mit bestätigten Unterlagen zur Gewährung eines Überbrückungskredites nähertreten. Hierzu gehören der Nachweis der Übernahme ins Volkseigentum und die bestätigte Produktionsauflage . Mit dem 1.April 53 ist das Buchwerk für den VEB neu zu beginnen. Dabei wird anerkannt, dass für Halb- und Fertigfabrikate die körperliche Inventur per 31.3.53 zugrunde gelegt wird, während für sämtliche Rohstoffe die Buchbestände anerkannt werden. 7,) Bas Vermögen der bürgerlichen Gesellschaft Caesar &. Co., Schkopau, wird per 31.3.53 festgestellt. Die sich daraus evtl. ergebenden Forderungen finden in der Auseinandersetzungsbilanz der Firma Caesar &. Loretz, Halle, Berücksichtigung. 8.) Das Buchwerk der Betriebe Caesar & Loretz, Halle, und Caesar & Co., Schkopau, ist per 31.3.53 definitiv abzuschliessen. Die Vermögen sind über eine Auseinandersetaungsbilanz per 1. April 53 neu zu bilanzieren. Zweifelsfragen werden von der HV Pharmazie im M.d.F., Berlin, klargestellt. Halle/Saale, den 9. April 1953 (Unterschriften der anwesenden Vertreter der Banken u. d. Ministeriums u. des Betriebes, nicht des Rates d. Stadt)

Offensichtlich hat hier das Ministerium in Berlin die Initiative ergriffen, um die Stadt Halle, zu entlasten, zumal ja eigentlich auch Berlin zuständig ist. In Berlin ist man aber weiterhin damit beschäftigt, die eigenen Arbeitsbedingungen im Ministerium zu bedenken. Vielleicht ist das ein Grund, warum man erst verhältnismäßig spät reagiert, schließlich ist schon fast ein Monat vergangen, seit RC und die übrigen Gesellschafter die Firma in Volkseigentum übergeben wollten. Die Abteilungsleiterdienstbesprechung vom 13.4.5335 hat als Hauptthema die neue Struktur der HV Pharmazie, weitere Dinge des praktischen Lebens in Berlin36 .Erst ab TOP 4 kommen die neuen Arbeitsschwerpunkte. Es geht bei TOP 4 um neue Betriebe, „TOP4a um Betriebe, die schon bei uns sind und TOP4b die wir noch übernehmen wollen“ Und dann kommt allerdings als TOP 5 (und letztem): C&L. Man wird sich also der Verantwortung bewusst. So heißt es denn bei der Abteilungsleiterbesprechung vom 6.6.5337 : „Es wurden noch folgende Fragen angeschnitten: Betriebsplanung 53 für... und für C&L“

Das Ministerium führt daher dann auch eine besondere Akte zu C&L38

Daneben gibt es allerdings Leute, die offensichtlich nicht unbedingt immer auf dem laufenden sind, so will das Hauptpostamt – Firmen und Vollmachtsstelle am 17.4.53 wissen, wieso eigentlich bei der Fa C&L ein neuer Rechtsträger (also die DIB) etwas zu sagen hat und wer nun eigentlich zeichnungsberechtigt ist Und am 24.3.1953 meldet sich die Deutsche Notenbank Halle bei der DIB und macht darauf aufmerksam, dass C&L bei ihr eine Hypothekenschuld hat. „...bitten Sie, davon Kenntnis zu nehmen, dass wir ...die laufenden und rückständigen Zinsund Tilgunsgraten ...einzuziehen haben. Die Rückstände per heute betragen einschließlich der am 15.3. fällig gewesenen Rate DM 41.437,50 Diese Tatsache bitten wir bei der Übernahme der Verwaltung durch Sie zu berücksichtigen.“39

Allerdings wird der gerade eingeschlagene Weg der Verpachtung schnell wieder aufgegeben, nach dem 2. Mai ist von Auflösung der Gesellschaft die Rede, der die Gesellschafter zustimmen müssen.

Niederschrift über die Gesellschafterversammlung....am2.Mai 1953, 11:30 Uhr in den Geschäftsräumen der Firma Caesar & Loretz, Halle, Stalinallee 113

Als Tagesordnung waren aufgestellt: 1.) Genehmigung der Bilanzen per 31. März 1953 2.) Auflösung der Kommanditgesellschaft Caesar & Loretz, Halle und der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes Caesar & Co., Schkopau

Zur Gesellschafterversammlung waren erschienen: Von der Firma Caesar & Loretz, K.G., Halle: 1.) Herr Carl-Erich Caesar, Komplementär 2.) Frau Anne Caesar, als Kommanditist (zugl. In Vollm. Helene Vetter, Berlin) 3.) Herr Gerhard Caesar, als Kommanditist 4.) Herr Wolf-Dieter Caesar, als Kommanditist 5.) Herr Max Schulze, als Kommanditist 6.) Herr Ederleh, in Vollmacht der DIB, welcher auf Grund der VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17.7.52 mit der Wahrnehmung der Anteile der enteigneten Rudolf Caesar und Wolfang Ritter beauftragt ist. ...

... zu Punkt 1) Dieser Punkt wurde auf Antrag des Vertreter der Deutschen Invest.-Bank von der Tagesordnung gestrichen, da endgültige Bilanzen per 31.3.53 noch nicht aufgestellt werden konnten.

Zu Punkt 2) Nach eingehender Diskussion der Gesellschafterversammlung wurde vom Verteter der DIB der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft unter Verzicht auf

Liquidation der Gesellschaften mit Wirkung vom 31.3.53 gestellt. Dieser Antrag wurde von der Gesellschafterversammlung einstimmig angenommen. Das Betriebsvermögen soll von dem neu zu gründenden VEB Pharmazeutisches Werk Halle zu Buchwerten übernommen werden. Ein etwa zu Gunsten der Gesellschaften sich ergebener Überschuss wird nicht ausgezahlt. Es sollen dafür in erster Linie Steuerrückstände, auch die sich etwa noch durch Betriebsprüfung ergebenden, abgedeckt werden. Der Restbetrag bleibt als langfristige Verbindlichkeit bei dem neu zu gründenden VEB zinslos stehen. Eine Ablösung erfolgt nach Maßgabe der in Durchführung der SicherungsVerordnung vom 17.7.52 ergehenden gesetzlichen Bestimmungen. Der auf dem 9.4.53 stattgefundenen Gesellschafterversammlung gefasste Beschluss auf Verpachtung wird somit außer Kraft gesetzt.

Anwesend waren weiterhin: Von der HV Pharmazie, Berlin Koll. Beck Koll. Keune Von der Deutschen Notenbank, Halle Koll. Fasshauer Von der Unterabt.Abgaben, Rat Halle Koll. Engelmann Von der Firma Caesar & Loretz Halle Koll Warmt Koll. Bittner Koll. Müller Halle, den 2. Mai 1953 (Unterschriften d. Gesellschafter)

Darunter ein handschriftlicher Zusatz von Ederleh40: Warmt: Wegen der Übernahme des Objekts wird die HV Pharmazie, Koll. Beck, bei der Abt. Staatl. Eigentum in Berlin die notwendigen Schritte unternehmen

Warum der gerade eingeschlagene Weg einer Verpachtung so schnell wieder fallengelassen wird und der ursprüngliche Plan einer völligen Übernahme von Caesar&Loretz wieder favorisiert wird, vermag ich nicht zu erkennen. Zumindest wird deutlich, dass ein Drehbuch für die Übernahme dieses Betriebes wohl gefehlt hat, aus welchen Gründen auch immer. Oder aber es gab diesen Generalplan, der angesetzt war für den Juni 1953, die vorzeitige Aufgabe der Gesellschafter von Caesar & Loretz und die Flucht von RC vor diesem Termin haben aber einiges durcheinander gebracht.

Der zweite Schlag

Der entscheidende Schlag wird am 2.6.53 geführt und folgt einem Muster, das auch andere Hallenser Firmen erleiden. Auffällig ist, dass sich darüber keine Akten mehr finden lassen. Es ist in keinem Fall, also auch bei den anderen betroffenen Firmen, nachvollziehbar, welche Steuern und wie viele da angeblich nicht bezahlt sein sollten.41 Thomas Thaetner hat im Jahre 2000 in seinem Artikel42 zwei Vorgehensweisen der DDR-Behörden genannt, mit denen die Enteignungen der privaten Firmen durchgesetzt wurden. Entweder man wies den Firmen irgendwelche Wirtschaftsvergehen nach, was angesichts der Mangelsituation, mit der die Betriebe zu kämpfen hatten und die deswegen manchmal sehr kreativ waren, nicht schwer war. Oder man wies die Steuerbehörden an, an der Steuerschraube zu drehen. Die erste

Variante ist gegenüber Caesar & Loretz nicht zur Anwendung gekommen. Da man dort wusste, was auf dem Spiel stand, war man sehr vorsichtig, auch das wieder eine Fortsetzung der Verhaltensweisen, mit denen man schon durch die NS-Zeit gekommen war. Also bediente man sich der zweiten Variante, die aber nach der gerade erfolgten Einigung mit dem Finanzamt völlig absurd erscheinen musste.

(Abschrift erst am 1.8.54 zur Kenntnis erhalten) 2.6.1953 Protokoll 1. Koll. Förster Rat d. Stadt, Abt. Finanzen 2. „ Engelmann Unterabt. Abgaben 3. „ Frohne dto. 4. „ Fischl Rat d. Stadt, Rechtsstelle 5. „ Sauerstein Deutsche Notenbank 6. „ Chmil dto. 7. „ Fasshauer dto. 8. „ Kress dto. 9. „ Seiffert durch d DIB bestellter Verwaltern d. KG 10.“ Warmt Werkleiter d. VEB 11.“ Beck komm.Hauptbuchhalter 12. Keune Hauptreferent beim Minf.Gesund.wes.

Zum Zwecke der Überleitung des Betriebes Caesar &. Loretz in Volkseigentum werden zwischen den Beteiligten folgende Vereinbarungen getroffen:: l. Die Abgaben-Verwaltung wird auf Grund ihrer Steuerforderungen das mobile Anlagenvermögen des Betriebes ,und zwar die ideellen Anteile desselben, die den im Bereich der DDR gebliebenen Gesellschafter gehören, im Wege des freihändigen Verkaufs auf den VEB Pharmazeutisches Werk Halle übertragen. Stichtag;; 1..Juni 1953 2. Wegen der dann verbleibenden Reststeuerforderungen wird die AbgabenVerwaltung die Zwangsversteigerung des immobilen Anlagevermögens betreiben und dieses nach Erwerb auf den VEB Pharmazeutisches Werk Halle umsetzen 3. Soweit die Deutsche Notenbank bei dem Zwangsversteigerungsverfahren mit ihren eigenen und den durch sie verwalteten hypothekarisch, gesicherten Forderungen ausfallen sollte, wird sie befriedigt werden aus dem Erlös, den Caesar & Loretz erzielt aus dem Verkauf von Teilen des Umlaufvermögens an den VEB Pharmazeutisches Werk Halle 4. Die Forderung der Deutschen Notenbank gegen Caesar u Loretz aus dem kurztristigen Kredit wird zunächst gedeckt aus den der Bank zedierten Aussenständen. Soweit hieraus eine volle Deckung des Kredites nicht erreicht werden sollte, wird ein etwaiger Restbetrag gedeckt aus dem Erlös, den Caesar & Loretz aus dem Verkauf weiterer Bestandteile des Umlaufvermögens an den V&B Pharmazeutisches Werk Halle. 5. Sollten sich nachträglich noch weitere Forderungen der Abgabenverwaltung gegen Caesar & Loretz ergeben, sind auch diese abzudecken aus den Erlösen, die Caesar & Loretz erzielt durch den Verkauf von Umlaufvermögen an den VEB Pharmazeutisches Werk Halle, 6. Der VEB Pharmazeutisches Werk Halle verpflichtet sich die Warenvorräte der Firma Caesar & Loretz zu noch zu vereinbarenden. Preisen abzunehmen,und zwar im Verlauf eines Jahres. Andererseits verpflichtet sich Caesar & Loretz seine Vorräte

nur an den VEB Pharmazeutisches Werk Halle zu verkaufen. Diese Verkäufe bedürfen der Zustimmung der Deutschen Notenbank, da die Vorräte an diese übereignet sind und wie sich aus Ziffer 3,4 ergibt, zur Abdeckung der kurzfristigen und langfristigen Forderungen der Bank verwendet werden müssen, gez, Förster Sauerstein Fassauer Frohne Beck Seiffert Ghmil Sagel mann Warmt Kress Fischl Keune

Noch am gleichen Tag schreitet man zur Tat und führt aus, was man beschlossen hat:

(Abschrift). Niederschrift über den freihändigen Verkauf von Gegenständen verhandelt zu Halle/S am 2.6.1953 Auf Grund des Auftrages des Rates des Stadtbezirkes 3-Sachgebiet Abgaben von 30.5.1953 sind die in der Zwangsvollstreckungssache gegen die Firma Caesar & Loretz K.G. Halle,Stalin-Allee 113 gepfändeten Vermögenswerte des Anlagevermögens freihändig zu verkaufen, Als Verkaufsbedingung gilt die Rundverfügung Nr.504/52 vom 26.1.1952 der Regierung der DDR Ministerium der Finanzen-Abgabenverwaltung, Es stehen zum Verkauf: ...(Auflistung der Vermögenswerte) insgesamt: 200 569,13 DM

Von dieser Sumne sind 55% bereits in Volkseigentum übergegangen zu betrachten u.zwar durch illegales Verlassen der DDR zweier Gesellschafter. Es verbleibt somit ein gepfändeter Wert von DM 90 256,11. Der Erwerber hat keinen Anspruch auf Gewährleistung eines Mangels im Recht oder wegen des Mangels der erworbenen Sachen. Der Verkauf wurde in Höhe von DM 90 256,11 durchgeführt, Name und Anschrift des Käufers: VEB Pharmazeutisches Werk Halle,Halle/S. Stalin-Allee 113 vertreten durch den Werkleiter Koll.Willi Warmt und Hauptbuchhalter Koll.Erich Beck Vermerk über Zahlung: Gem.Rundverfügung 304/52 vom 26,11.1952 Dem Kaufvertrag wurden die Buchwerte der Bilanz per 31.3.52 zugrunde gelegt. Die Verhandlung ist den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und wie folgt unterschrieben:

VEB Pharmazeutisches Werk Halle/S. Warmt (Werkleiter) Beck (Hauptbuchhalter)

Förster (Vertr. D. Abt. Leiters d. Abt. Finanzen d.Rates d.Stadt)

Seiffert (Verwalter d. Fa. Caesar &Loretz) Geschlossen durch Engelmann (Sachgebietsleiter U.A. Abgaben)

Retardierende Momente

Was damals natürlich noch keiner wissen konnte: Ein und eine halbe Woche später wäre es wahrscheinlich gar nicht zu dieser Aktion gekommen. Seit dem 11. Juni 1953 sollte ein neuer Kurs43 das Vertrauen der Bevölkerung zurück gewinnen, der brutale Kurs der Sozialisierung sollte gebremst werden. In den Akten der Bezirksleitung Halle der SED44 findet sich die Ausarbeitung der Finanzverwaltung des Bezirkes Halle:

Der Rat des Bezirkes Halle Halle den 22.9.1953 Abt. Finanzen Stresemannplatz 5 Unterabt. Abgaben 52/3 – Neu/St.

Die Verwirklichung des neuen Kurses im Bereich des Abgabenapparates .... (Maßnahmen werden aufgelistet) Durch diese gesetzgeberische Maßnahmen werden nicht nur die steuerlichen Härtebestimmungen, die vor allen Dingen durch die Steueränderungsverordnung vom 5.3.1953 ...auftraten, beseitigt, sondern es wurden auch durch die Einführung des neuen Einkommenssteuer-Tarifes und andren steuerlichen Bestimmungen wesentliche steuerliche Erleichterungen für die private Wirtschaft geschaffen. Für die am 23.7.1953 vorhandenenen Abgabenrückstände aus den Jahren 1951 und früher sehen die gesetzgeberischen Maßnahmen umfangreiche Erlassmöglichkeiten vor.. Sofort nach Ergehen des Ministerratsbeschlusses vom 11.6.1953 wurden sämtliche Zwangsmaßnahmen, die zur Beitreibung der Abgabenrückstände ..eingeleitet worden waren, ausgesetzt. Eine Verwertung gepfändeter Gegenstände fand nach dem 11.6.1953 nicht mehr statt ... Seit dem 24.7.1953 sind unsere Unterabteilungen Abgaben der Kreise dabei, die Beträge, die auf Grund der Steueränderungsverordnung zu erlasssen sind, zu errechnen und den Steuerpflichtigen mitzuteilen. (Bisher sind schon 12.520.000 DM zurückgezahlt45, das wird aber noch mehr werden, da Landwirtschaft noch nicht berechnet worden ist.) Was die demokratische Gesetzlichkeit anbetrifft, so sind unsere Unterabteilungen Abgaben sowohl durch das Ministerium der Finanzen als auch durch uns darauf hingewiesen worden, dass für die Heranziehung zur Besteuerung nur die gesetzlichen Bestimmungen maßgebend sind. Die bisher etwas sehr weitgehende Auslegung der §§ 92 und 222 AO wird in Zukunft nicht mehr erfolgen. ... gez. Unterschrift (Naumann, Neumann)

Dazu nimmt dann die Bez.leitung der SED Abt. Wirtschaftspolitik Stellung46 ... Es muss jedoch bemerkt werden, dass die Genossen der Abgabenverwaltung den Kampf um die Planerfüllung vernachlässigt haben. Dies stellt eine ernste Gefährdung der Einnahmen des Staatshaushaltesn dar, da der Abgabenplan neben dem Gewinn der VEW die wichtigste Einnahmequelle ist. Die Abgabenrückstände sind seit Juni 1953 um 11,5 Mio DM zurückgegangen, was aber hauptsächlich auf die Steuererlasse zurückzuführen ist. I n den letzten beiden Monaten wurden nur rd.

800.000 DM zwangsweise beigetrieben.... Es ist hier Aufgabe der verantwortlichen Genossen der Abgabenverwaltung, durch harte Auseinandersetzung diese versöhnlerische Tendenzen zu überwinden.

Offensichtlich passt der Bezirksleitung der neue Kurs überhaupt nicht. Wobei nicht ideologische Gründe genannt werden, sondern mal rational wirtschaftlich argumentiert wird, wie soll, bitte schön, das Geld nun in die Staatskasse fließen, wenn großzügigst auf Steuereinnahmen verzichtet wird? Wobei dann aber doch auffällt, wie kurzsichtig die Wirtschaftler der Bezirks-Leitung argumentieren, wenn die Wirtschaft florieren würde, könnte man natürlich viel mehr Steuern kassieren. Die Voraussetzungen dafür scheinen nämlich gut zu sein. Die DIB referiert nämlich folgendes47 : Wegen des neuen Kurses habe man 4 mal 125Tsd DM an Kredite an Rückkehrer aus dem Westen und 4 mal 155Tsd. DM Kredite an Inhaber zurückgegebener Betriebe gegeben. Und die SED-Bez.leitung Abt. Wirtschaft stellt fest, dass für Private insgesamt 22 Millionen DM im Bezirk Halle an Krediten gewährt worden ist. Jetzt sorgt sich die Bez.leitung, dass für den VE-Bereich die Kreditmöglichkeiten nicht mehr so gut sein könnten, sie gibt aber zu: „ Die zahlreich gestellten Kreditanträge beweisen, dass die privaten Betriebe bereits im verstärkten Maße Massenbedarfsartikel für die Bevölkerung produzieren.“

Da es die Möglichkeit gab, verstaatlichte Betriebe zurück zu bekommen, stellten auch die Gesellschafter von Caesar & Loretz Rückübertragungsanträge, dazu wurden auch die republikflüchtigen Gesellschafter ermuntert

(Abschrift) Halle,d.2.7.53

Lieber Onkel Rudi! Nach eingehenden Besprechungen, die wir drei Brüder mit den Herren Güllmar, Schulze, Hecken und Ederleh (DIB) hatten, sind wir auf Grund der neuen Ministerratsbeschlüsse zu dem Entschluss gekommen, einen Antrag auf Rückgabe der Betriebe Halle u. Schkopau zu stellen, um so unsere Ansprüche geltend zu machen. Im Hinblick auf die neue Lage erscheint uns die geplante Abwicklung der alten Firma, die einer Enteignung auch von uns gleichkommt, nicht mehr so durchführbar zu sein, und um den Stein ins Rollen zu bringen, wollen wir den Antrag stellen. Den Antrag hat Herr Hecken heute entworfen u. Wolfd. soll ihn morgen nach Unterzeichnung durch die Gesellschafter zum Rat der Stadt bringen. Was nun Eure durch die Investbank verwalteten Anteile ...betrifft, so wäre auf Grund beiliegender Durchführungsbestimmungen... die Möglichkeit gegeben, bevollmächtigte Personen in der DDR zu ernennen, die die Aufhebung der vorläufigen Verwaltung durch die Investbank...erwirken können u. dann die Verwaltung selbst übernehmen. Die DIB scheint nach meinen Informationen nicht böse zu sein, wenn sie diese Arbeit wieder los wird. Ich wollte Dich jedenfalls auf diese Möglichkeit hinweisen u. stelle Dir anheim, was Du unternehmen willst. Ob die Rückgabe des Betriebes u. die Weiterführung in der

alten Form möglich ist oder ob nur eine Entschädigung, wie auch in der neuen Verordnung vorgesehen ist, in Frage kommt, bleibt abzuwarten. Ich halte es jedenfalls für meine Pflicht, den Versuch zu machen u. nicht tatenlos abzuwarten, damit ich und andere mir keinen Vorwurf machen können, etwas versäumt zu haben. Auch habe ich nicht die Absicht, auf Dauer Arbeiter zu bleiben.

Aber so schnell geht das mit den Anträgen nun auch nicht, daher muss nachgefasst werden:

An die Deutsche Demokratische Republik Innenministerium Abt. Staatliches Eigentum Berlin Klinker-Str. 9.10.1953

Am 3.Juli 1953 reichten die Gesellschafter der Firma Caesar & Loretz, K. G. Halle /S. Stalin- Allee 113 beim Rat der Stadt Halle einen Antrag auf Rückgabe des Betriebes lt. beifolgender Abschrift ein. Abschriften dieses Antrages wurden an das Gesundheitsministerium, Hauptverwaltung Pharmazie und an die Investitionsbank Halle geschickt. Nach Angaben der Abt. Staatliches Eigentum beim Rat des Bezirkes Halle wurde dieser Antrag am 31. August 1953 an Sie weitergeleitet. Da wir bisher von Ihnen noch keine Nachricht erhalten haben, bitten wir nunmehr um baldige Entscheidung. gez. C&L

Die DIB schrieb schon am 25.8. 1953 an den Rat der Stadt – Abt. Staatl. Eigentum eine Stellungnahme48.: ...Unter Bezugnahme auf die Rücksprache mit dem Koll. Jentsch geben wir zu dem Antrag der hier verbliebenen Gesellschafter auf Rückgabe des Betriebes folgenden Bericht: (Es folgt dann eine Darstellung des Ablaufs der Geschehnisse vom 19.3. an, als CEC bei der DIB erschienen war.) „Unsere sofortige Rücksprache mit dem komm. Leiter der HV Pharmazie, Koll. Dübler, seinerzeit noch Halle, jetzt Berlin, ergab, dass die HV großes Interesse an der Übernahme der Firma zeigte und sofort alle zu einer Überführung in Volkseigentum notwendigen Maßnahmen von allen beteiligten Stellen eingeleitet werden sollten.“ Die DIB schildert dann die vollzogenen Maßnahmen und konstatiert dann: „Die vorgesehene Verpachtung wurde dann hinfällig, da die Berliner Stellen ihre Zustimmung nicht gaben.“ Und einen Absatz später heißt es: „Auch dieser Vorschlag wurde von den Berliner Stellen nicht akzeptiert.“ Die DIB schildert dann die Maßnahmen der Finanzverwaltung Halle und stellt aber fest: „Der Firma Caesar und Loretz ist bis heute von keiner Stelle eine Mitteilung zugegangen, dass die Zwangsvollstreckung

eingeleitet und eine Pfändung durchgeführt worden ist. Auch ist der Firma nicht bekannt, aus welchem Grunde eine Zwangsvollstreckung durchgeführt worden ist.“

Das ist eigentlich als Aufforderung zu werten, den Betrieb wieder zu privatisieren, die Willkürmaßnahmen, wie sie vor dem neuen Kurs üblich waren, werden ganz deutlich genannt, so dass klar werden sollte, dass dieser Betrieb auf jeden Fall den Maßstäben des neuen Kurses genügt. Außerdem wird wohl auch klar, dass Berlin alle vorgeschlagenen Maßnahmen bisher verhindert hat, offensichtlich weiß man dort wohl auch nicht so recht, was eigentlich geschehen soll. Dann kann man ja genauso gut den Betrieb wieder zurück geben.

Es erfolgte allerdings überhaupt keine Reaktion auf den Rückübertragungsantrag, noch nicht einmal eine Eingangsbestätigung gibt es. Das Leben geht offenbar ganz einfach weiter und so lange der gleich zu beschreibende Rechtsstreit wegen der Zwangsvollstreckung währt, bleibt es auch erst mal beim status quo

Der Rechtsstreit

Eine zweite Möglichkeit, das Geschehen rückgängig zu machen, sieht Carl-Erich Caesar darin, die Maßnahme vom 2.6.53 mit juristischen Mitteln anzufechten

Nr.1 An den Rat des Stadtbezirks 3 Der Stadt Halle -Sachgebiet AbgabenHalle/Saale Kantstr.1 25.11.1953

Betr.: Umsetzung von Vermögenswerten der Firma Caesar & Loretz K.G., Halle., Stalin-Allee 113. am 2.6.1953 an VEB Pharmazeutisches Werk Halle, Stalin-Allee

Wir tragen folgendes vor: I. In der Verhandlung am 2. Juni 1953 wurde im Auftrag dortiger Behörde die angeblich durch dortige Behörde gepfändeten nachbezeichneten Vermögenswerte aus dem Betriebsvermögen Caesar & Loretz zu den ebenfalls angegeben Werten zum Gesamtbetrag von DM 200.569,13 freihändig an VEB Pharmazeutisches Werk Halle, Stalinallee 113 im Zuge einer Zwangsversteigerung verkauft. ...(es folgt die Liste der zwangsversteigerten Gegenstände)

Von dem Gesamterlös von 200.569,13 DM waren durch illegale Entfernung von Gesellschaftern der Caesar & Loretz K.G. aus dem Gebiet der DDR 55 v.H.=110.313,02 DM angeblich der Beschlagnahme gemäß § 1 VO vom 17.7.1952 verfallen. Der verbleibende Betrag von DM 90.256,11 wurde dortiger Behörde zur Abdeckung von Abgabeschulden der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter zur Verfügung gestellt. II. Zu diesem Vorgang führen wir aus:

1.) Die Behauptung, die umgesetzten Vermögenswerte seien durch dortig Behörde gepfändet gewesen, ist unzutreffend. Bis zur Verhandlung am 2.Juni 1953 hat weder die dortige Dienststelle noch eine andere Behörde Pfändungsmaßnahme angeordnet und durchgeführt. Der freihändige Verkauf im Zwangsvollstreckungsverfahren entbehrt also der Rechtsgrundlage. 2.) Eine Pfändung des Anteils der republikflüchtigen Gesellschafter am Betriebsvermögen wäre im Übrigen auch unzulässig gewesen, denn dieser Anteil war nach geltender Auffassung über Anwendung und Auswirkung des § 1 VO vom 17,7.1953 durch die Republikflucht volkseigen geworden, konnte also einer Pfändung nicht mehr unterworfen werden 3.) Die zum Gesamtpreis von 200.569,13 umgesetzten Vermögenswerte hatten nach der Vermögenssteuerveranlagung 1951 einen Wert von 454.112,-DM. Der beschlagnahmefreie Anteil der in der DDR wohnhaften Gesellschafter von rd. 45% betrug 204.350,40 DM. Der vermögenssteuerliche Wert am 2.6.1953 liegt nur unerheblich unter dem Vermögenssteuerwert am 1.1.1951. Der Vergleich des Verkaufserlöses mit dem Vermögenssteuerwert rechtfertigt die Feststellung, dass der hier – ohne Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – durchgeführte freihändige Verkauf eine mit den geltenden Rechtsgrundsätzen nicht zu vereinbarende schwere Schädigung der in der DDR wohnhaften Gesellschafter verursacht hat. 4.) Aus dem nicht den Vorschriften des §1 VO vom 17.7.1952 unterliegenden, also beschlagnahmefreien Teil des Verkaufserlöses, der also allein den in der DDR wohnhaften Gesellschaftern anzurechnen ist, sind nach unserer Unterrichtung folgende Abgabenschulden des republikflüchtigen Rudolf Caesar St.Nr.454/1816/3 – getilgt worden:

Einkommensteuer 1948 23.712,-DM 5.450,91 zusammen: 29.162,91 DM Wir halten es mit dem geltenden Recht nicht vereinbar, dass der beschlagnahmungsfreie Anteil der in der DR wohnhaften Gesellschafter am Umsetzungswert in Höhe von 90.256,11 DM nicht nur zur Tilgung der eigenen Abgabeschulden dieser Gesellschafter und der Gesellschaft in Höhe von 61.093,20 DM herangezogen wurde, so dass –selbst bei Ansatz der keinesfalls anzuerkennenden Umsetzungswerte – sich noch ein Überschuss von DM 29.162,91 zur Verfügung dieser Gesellschafter ergeben haben würde, sondern dass dieser den in der DDR wohnhaften Gesellschaftern zustehende verfügbare Betrag von DM 9.162,91 zur Abdeckung der Abgabenschulden der republikflüchtigen Gesellschafter verbraucht wurde; auch der inzwischen aufgehobene § 6 Abs.4 der Ersten Einkommenssteueränderungsverordnung vom 5.3.1953 konnte zur Tilgung von Abgabeschulden der republikflüchtigen Gesellschafter aus dem Anteil der in der DDR wohnhaften Gesellschafter am Betriebsvermögen der KG keine Rechtshandhabe geben, denn diese Bestimmung hatte nur den Zweck, die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen von Personengesellschaften durch Wegfall einer Kündigung und Pfändung der Gesellschaftsbeteiligungen zu vereinfachen, die dadurch ermöglichte unmittelbare Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen war aber auf den Anteil des einzelnen Abgabeschuldners am Gesellschaftsvermögen zu beschränken, es wurde durch diese Vorschrift also keine

Gesamthaftung alles Gesellschafter für die Abgabenschulden einzelner Gesellschafter geschaffen. Der hier in kurzen Zügen dargestellte Vorgang verletzt u.E. in erheblichem Umfang die Grundsätze demokratischer Gesetzlichkeit und demokratischer Rechtsanwendung. Das in dem Vorgang liegende Unrecht ist auch nicht vereinbar mit den vor dem 11.6.1953 geltenden Grundsätzen, geschweige denn mit dem Willen der Regierung, wie er sich im Bekenntnis zum neuen Kurs ausgeprägt hat. Wir stellen hiermit den Antrag auf Nachprüfung

... C&L

Die Argumente des Einspruchs vom 25.11.53 lassen sich vielleicht so zusammenfassen:49 1. Ehe zwangsvollstreckt wird, bedarf es einer Pfändung, die ist aber nie erfolgt. 2. Der Erlös ist etwa um die Hälfte zu gering, die versteigerte Sachen sind nicht 200Tsd wert, sondern mehr als das Doppelte (nämlich 454Tsd), wenn man die Zahlen der Vermögenssteuer zugrunde legt. 3. Das durch Zwangsversteigerung beigebrachte Geld wurde auch verwendet zur Bezahlung von Steuerschuld von Rudolf Caesar, obwohl dessen Vermögen ja schon insgesamt beschlagnahmt ist, d.h. der Staat muß natürlich auch nicht nur die Aktiva, sondern auch die Passiva übernehmen und gegenrechnen. Die Passiva können nicht die in der DDR Verbliebenen übernehmen. Die haben nämlich nur eine Schuld von ca. 61Tsd zu zahlen, damit würde bei dem Versteigerungserlös von 90Tsd (=45%, die anderen 55% entfallen ja auf die Republikflüchtigen) noch ein Guthaben von knapp 30Tsd nachzuweisen sein. 4. Selbst in der Zeit vor dem Neuen Kurs waren die Gesetze und Verordnungen so, dass auch damals das nicht rechtens war, wie das gelaufen ist. Heute nach den neuen Verordnungen erst recht nicht.

Nr.2 Rat der Stadt Halle Abt. Finanzen Ratshof Gesch.Z: Z 31

5.4.1954 Herrn Carl-Erich Caesar Halle Stalinallee 113 Betr.: Verwertung von Vermögenwerten der Firma Caesar & Loretz KG Bezug: Ihr Schreiben vom 25.11.1953 an das Sachgebiet Abgaben...

Eine Prüfung der Vorgänge anlässlich der Pfändung und des freihändigen Verkaufs von Vermögenswerten der Fa.Caesar & Loretz KG.Halle/Stalin-Allee 113 St.Nr.454/1802/3 durch uns gibt zu folgenden Feststellungen Anlass:

1.) Die gegen die Fa.C&L bestehenden Abgabenforderungen waren der Firma lange vor Einleitung der Zwangsvollstreckungsmassnahmen bekannt. Die gemäss § 326 Ziffer 3 AO vorgeschriebene Mindestfrist zwischen Zahlungsaufforderung und Zwangsvollstreckungsbeginn wurde durch die Unterabteilung Abgaben eingehalten. 2.) Aus der Niederschrift über die Erstpfändung von Sachen vom 2.Juni 53 geht hervor, dass alle gemässs § 338 AO. erforderlichen Merkmale, die bei jeder Vollstreckungshandlung gegeben sein müssen, seitens des Vollstreckers eingehalten wurden. Aus dem Protokoll geht hervor, dass der anwesende Vertreter der Komm.- Ges. von der Vollstreckungshandlung Kenntnis genommen hat und das Verkaufsprotokoll unterschrieben hat. Die gemäss & 348 -Abs.3 AO notwendige Mitteilung über die Pfändung ist damit dem Schuldner gemacht worden. 3.) Der freihändige Verkauf der Pfandmasse wurde gemäss § 358 AO. durchgeführt. Danach kann eine gepfändete Sache aus besonderen Zweckmässigkeitsgründen (z.B. weil sie anders nicht verwertbar ist) durch die Vollstreckungsbehörde in anderer Weise verwertet werden, als das die Zwangsversteigerung darstellt. Die Unterabteilung Abgaben war Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 326 Abs.2 AO. und konnte daher diese Form der Verwertung anordnen. 4.) Die Verwertung zu den Buchwerten per 31. März 1953 erfolgte unter Bezugnahme auf den Wunsch der Kommandit-Ges. Wir bezogen uns hierbei auf die Gesellschafter- Versammlung der Fa. C & L KG Halle und der Fa. Caesar & Co.,Schkopau vom 2.Mai 1953, inder ausdrücklich festgestellt wurde, dass das Betriebsvermögen der Fa.C & L KG. zu Buchwerten übernommen werden soll. In dieser Gesellschaf terversammlung war, wie aus dem Protokoll hervorgeht, auch der Beschwerdeführer anwesend. Diese Regelung weicht von der allgemein üblichen Handhabung der Verwertung der Taxwerte ab, steht aber nicht im Widerspruch zur demokratischen Gesetzlichkeit, da sie auf Vorschlag des Abgabenschuldners durchgefuhrt wurde, Die Vermögenssteuerveranlagung 1951 kann auf keinen Fall Ausgangspunkt für die Festsetzung der Werte sein. 5.) Eine Pfändung der Vermögensanteile der republikflüchtigen Gesellschafter der Komm.-Ges. C & L erfolgte nicht. Bei der Festsetzung der Pfandmasse wurde der Anteil der republikflüchtigen Gesellschafter abgesetzt. 6,.) Die Inanspruchnahme des Gesellschaftsvermaögens bzw.die sich bei der Verwertung des Vermögens der in der DDR ansässigen Gesellschafter ergebenden Erlöse für die Abgabenschulden der republikflüchtigen Gesellschafter erfolgte gemäss § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Aenderung der Einkommenbesteurung und zur Sicherung des Einganges der Abgabenforderungen vom 5.3.1953 sowie der l.Durchführungsbestimmung(§ 8 Abs.l und 2 ) zu dieser Verordnung. An beiden Stellen wird ausdrücklich festgestellt, dass die Personengesellschaft unmittelbar für die auf die Gewinnanteile der Gesellschafter zu entrichtende Einkommensteuer haftet. Im § 6 Abs 4 der angeführten Verordnung wird ebenfalls die Vollstreckbarkeit von Abgabenschulden der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen festgesetzt. Die Tatsache, dass das Vermögen der republikflüchtigen Gesellschafter gemäss Verordnung vom 17.7.1952 beschlagnahmt wurde, ändert nichts an der bestehenden rückständigen Abgabenforderung. Diese konnten in das verbliebene Vermögen der K.G. vollstreckt werden, was auch erfolgte.. Die Aufhebung der Verordnung vom 5. März 1953 und der l.Durchführungsbestimmung vom 27.März 1953 hierzu durch die Verordnung zur

Aenderung der Besteuerung und zur Senkung des Einkommensteuertarifes vom 23.Juli 1953 ist unter den gegebenen Umständen kein Anlass, die zum Zeitpunkt der Gültigkeit der Verordnung durchgeführten Massnahmen rückgängig zu machen. Im übrigen weisen wir darauf hin, dass die Fristen zur Einlegung von Einspruch, Beschwerden oder Berufung gemäss der Verordnung über die Rechte der .Bürger im Verfahren der Erhebung von Abgaben vom 13.Nov. 1952 durch Sie nicht gewahrt wurden. Ihre Beschwerde war daher gemäss Verordnung über die Prüfung von Vorschlägen und Beschwerden vom 6.Febr.l953( Gbl 265/53) zu behandeln. Im Auftrage gez. Woersching Abteilungsleiter

Die etwas schnoddrigen Argumente der Gegenseite vom 5.4.54 lassen sich vielleicht folgendermaßen zusammenfassen: 1.Fristen wurden nicht eingehalten, aber das erwähnt man nur so nebenbei am Schluss, dass das eigentlich für einen Juristen hochbrisant ist, scheint nicht unbedingt bekannt zu sein 2. Die Zahlungsaufforderung war der Firma lange vorher bekannt. Und wenn genug Zeit vergangen ist, kann man auch zwangsvollstrecken. 3. Der Vertreter der Firma war ja dabei und hat alles unterschrieben. Das ist formal zwar richtig, aber der Vertreter von C&L ist ein Beauftragter der DIB, nicht aller Gesellschafter. 4. Dass nicht der Wert, der der Steuererklärung zugrunde gelegt wird, angenommen wurde, ist immer so. Man hätte vielleicht einen Verweis auf eine VO erwarten können, aber das hält man offensichtlich für überflüssig. Man hätte vielleicht auch einen Taxwert zugrunde legen können, dass man den Buchwert genommen hat, ist Schuld von C&L, da die in der Gesellschafterversammlung vom 2..5.53 auf Buchwert bestanden hatten. 5. Dass die DDR-Gesellschafter für Republikflüchlinge zur Kasse gebeten werden, ist rechtens, d.h. die Firma insgesamt haftet für alle Schulden aller Beteiligten. Dass einige Verordnungen zurückgenommen wurden, ist kein Grund, auch die Maßnahmen zurückzunehmen, die damals, als das noch galt, ausgeführt wurden.

Auf diese Antwort kündigt C&L am 23.4.54 eine Gegendarstellung an, erbittet aber zunächst einmal das Pfändungsprotokoll und verweist auf § 334 AO Eine Antwort darauf erfolgt am 26. Juni 54 (also relativ schnell):

Nr.3 ... Obwohl die Stellungnahme der Abt. Finanzen...vom 5.4.54 Az:31 bereits eingehend auf Ihre Vorstellungen Bezug nimmt, sind wir bereit, Ihre Fragen vom 23.4.54 zu beantworten. Ein Vollstreckungsauftrag gemäß § 334 AO hat vorgelegen. Er wurde dem mit der Durchführung der Vollstreckung beauftragten Mitarbeiter... dem damals rechtmäßigen Vertreter der Firma vorgezeigt. Die Mitteilung über die Pfändung gemäß § 348, Abs. 3 AO erfolgte an den bei der Vollstreckungshandlung anwesenden Vertreter der Firma. Ein Anspruch auf Überlassung einer Niederschrift über die Vollstreckungshandlung besteht nicht. Im übrigen sind die gepfändeten Sachen in der Niederschrift über den Verkauf der Pfandmasse vom 2.6.1953, welcher gemäß § 358 AO durchgeführt wurde, in vollem Umfang wie im Pfändungsprotokoll aufgeführt. Diese Niederschrift ist in den Händen der Firma.

... gez. Hanisch, stellvertr. Vorsitzende d. Rates d. Stadt Halle

Daraufhin reagiert C&L sehr ausführlich: Nr.4 ...

17.Juli 1954

...

In der vorbezeichneten Angelegenheit baten wir mit Schreiben vom 23.4. 1954 um Übersendung des Pfändungsprotokolls. Sie haben uns dieses nicht zugehen lassen, sondern haben mit dem Schreiben vom 26.6.54 .ausweichend geantwortet und zwar dahingehend, daß ein Vollstreckungsauftrag gemäß -§ 334 AO vorgelegen habe und die Mitteilung nach §348 Abs. 3 AO erfolgt sei. Diese Hinweise beseitigen unsere Einwände nicht, daß eine ordnungsmäßige Pfändung nach den Vorschriften der Abgabenordnung nicht erfolgt ist. Im einzelnen nehmen wir dazu wie folgt Stellung: I Gesetzliche Vorschriften der Abgabenordnung über Sachpfändung, die verletzt wurden: a) § 333 AO Nach dieser Vorschrift hat sich die Abgabenverwaltung bei Pfändung eidlich verpflichteter Vollziehungsbeamter zu bedienen. Wir sind der Ansicht, daß dies nicht geschehen ist und darauf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften zurückzuführen ist. Insbesondere wäre es dann nicht geschehen, daß in Halle, Stalin-Allee 113 eine „Pfändung“ der in Elbingerode/Harz stehenden Baracken und ihrer Einrichtung und auch der in Halle-Ammendorf , Schachtstr.3 befindlichen Betriebsausstattung erfolgte. b) § 338 AO . Dieser Paragraph macht die Aufnahme einer Niederschrift über jede Vollstreckungshandlung zur zwingenden Vorschrift, die u.a. ,auch die Unterschrift der Personen, mit denen verhandelt worden ist, verlangt. c) § 343 AO wonach die Zwangsvollstreckung nicht weiter ausgedehnt werden darf , als zur Deckung der bei zutreibenden Geldbeträge und der Kosten erforderlich ist. Es muß. in dieser Hinsicht betont werden, daß die durch die Abgabenverwaltung uns entzogenen Gegenstände nach der Schätzung des Konstruktions- und IngenieurBüro (TSB) Leuna einen Zeitwert von ca. .680.000.-DM hatten. Es kommt hinzu, daß die Zwangsvollstreckung wegen der geltend gemachten Steuerforderungen zum Teil unbegründet, zum Teil nicht gerechtfertigt war. . So hat die Abgabenverwaltung 22.407,12 DM angeblich rückständiger Gewerbesteuer beigetrieben. Diese Beitreibung war zu einem wesentlichen Teil unbegründet, nachdem am 28.10. 1952 die Rechtsmittel betr die Steuerjahre 1945 und 1949 zu unseren Gunsten entschieden waren, wonach sich lt.später ergangenen Bescheiden die Gewerbesteuer um 7.642.- DM ermäßigte. Dieser Betrag durfte, nachdem 7 Monate seit der Rechtsmittelentscheidung vergangen waren, nicht mehr zwangsweise beigetrieben w erden, Außerdem stand uns aus 1951 noch ein Guthaben von 831, 60 DM zu, so daß insgesamt 8, 473,60, DM von dem angegebenen Gewerbesteuer-Rückstand wegfallen mußten. Noch krasser liegt der Fall hinsichtlich der geltend gemachten EinkommensteuerRückstände der Gesellschaf'ter Anne Caesar, Gerhard Caesar und Wolfdietrich

Caesar. Bei diesen. ist nicht nur ( auch heute noch nicht) die Rechtsmittelentscheidung vom 28.10. 1952 nicht ausgewertet, sondern auch ebensowenig das bedeutend. früher angeschlossene .Rechtsmittel 1948..Nach unserer Berechnung ermäßigt sich dadurch die reinen Steuerrückstände der 3 Gesellschafter um 6.565.- DM. In den bei getriebenen Steuerrückständen der drei vorgenannten Gesellschafter sind auch 13.393,- DM Strafzuschläge nach Art.XVI KRG 12 enthalten, die sämtlich durch Beschwerden von Januar und September 1951 angefochten waren , ohne daß bisher eine Entscheidung ergangen ist. Die Verzögerung der Entscheidung läßt die zwangsweise Beitreibung nach teilweise 2 Jahren und 6 Monaten:als nicht gerechtfertigt erscheinen. Es muß in diesem Zusammenhang auch betont werden, dass der von Deutschen Investitionsbank bestellte vorläufige Geschäf tsführer Seiffert über die Steuerangelegenheiten überhaupt nicht informiert war, da er als Fremder in den Betrieb gekommen ist, Es hätte also diesem gegenüber nicht die staatliche Autorität zur schnellen Durchsetzüng der Angelegenheit eingesetzt werden dürfen, wenn man seiner Mitwirkumg Gewicht beilegen will d) § 348 Abs. 2 AO Diese Vorschrift besagt ausdrücklich, dass die Pfändung nur dann wirksam ist, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder sonstiger Weise ersichtlich gemacht wird. Dieser Muß-Vorschrift ist weder in der Betriebsszätte Stalin-Allee 113 noch in Ammendorf, Schachtstr.3 noch in Elbingerode genügt.

e) § 358 AO Diese Vorschrift läßt die anderweitige Verwertung der Pfandsache zu, wenn eine . entsprechende Anordnung der Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Schuldners oder aus besonderen Zeckmäßigkeitsgründen ergeht. Diese Anordnung müßte uns vorgelegt werden, Sie ist erst nach der Pfändung zulässig. Im übrigen hatte ein. freihändiger Verkauf auf Grund dieser Vorschrift erst nach Ablauf einer Woche seit der Pfändung erfolgen dürfen. DieVorschrift des § 352 A0, wonach unter Umständen eine frühere Versteigerung zulässig ist, findet keine sinngemäße Anwendung. Der voläufige Geschäftsführer Seiffert konnte wirksam dem freihändigen Verkauf der gesamtem Betriebs-und.Geschäftsausstattung auch gar nicht zustimmen, falls er dies. überhaupt getan haben sollte, Der vorläufige Geschäftsführer war von.der DIB bestellt und daher dieser und der Gesellschaft verantwortlich. Es mußte deshalb zumindest die DIB zu dem freihändigen Verkauf hinzugezogen werden, :weil: diese ja als Rechtsträger des Volkseigegentums allein darüber zu entscheiden hatte, ob sogenannte idelle volkseigene Anteile an der Betriebs-und Geschäftsausstattung entnommen werden können, zumal der volkseigene Anteil mit dieser Entnahme ja belastet werden muß, weil die Gesellschaft insoweit ja keine Bezahlung erhalten soll. Auf jeden Fall geht die Veräußerung bzw. die Zustimmung zu einer Verwertung der gesamten Betreibs und Geschäftsaussatuttung nach § 358 AO über die Befugnis eines vorläufigen Geschäftsführers weit hinaus. Eine Auskunft der DIB mag eingeholt werden. f) Anwendung der Vorschriften über „Zwangsvollstreckung in Sachen“ ($$ 348-360 AO) oder der Vorschriften über „Zwangsvollstreckung in Forderungen und anderer Vermögensrechte“ (§§ 361ff AO) Die Abgabenverwaltung vertritt den Standpunkt, 55% der Betreibs und Geschäftsausstatttung waren ideeller volkseigener Anteil der Rest hätte in ideellem Miteigentum der Gesellschaft gestanden, beide Teile seien selbständig verfügbar

und angreifbar. Unterstellt man diesen Standpunkt als richtig (die Äbgabenverwaltung hat ihn in einem Falle unseres früheren Hauptkommanditisten Wolfgang Ritter auch aufgegeben), so konnte überhaupt keine Sachpfändung durchgeführt werden, es mußte vielmehr hinsichtlich de s Miteigentums nach $ 371 AO Pfändungs- und Übererweisungsbeschluß ergehen. In diesem Fall war aber für einen freihändigen Verkauf wie er bei der Sachpfändung gesetzlich zulässig ist, überhaupt kein Raum. g) § 326 Abs.5 AO Nach dieser Vorschrift darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn dem Vollstreckungschuldner die Verfügung, kraft deren er zur Zahlung auf gefordert wird, bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe eine Woche verstrichen ist.Diese Vorschrift war, soweit es sich um eine Vollstreckung unmittelbar gegen die Steuerschuldner handelt, vorübergehend durch die inzwischen wieder aufgehobene Rundverfügung Nr. 65/53 vom 23.3.1953 nicht in Kraft. Bei Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen wegen Steuerschulden der Gesellschafter mußte indessen zunächst ein Leistungsgebot gegen die Gesellschaft nach § 326 Abs.5.AO ergehen, es musste in diesem Falle die Wochenfrist eingehalten werden, d.h. es konnte nicht nach der Rdvfg.Nr, 65/53 verfahren werden. II. Der Einwand, daß die Kommanditgesellschaft hinsichtlich der Einkommenssteuerschulden der Gesellschafter unmittelbar Steuerschuldner für die Zeit vor dem 1.1.53 ist , geht fehl . Die Abgabenverwaltung nimmt das Gesellschaftsvermögen für die Steuerschulden der Gesellschafter in Anspruch und beruft sich dabei auf § 2 Abs. 2 der 1.SteuerÄnderungsverordnung vom 5.3.53 und § 8 der dazu ergangenen DB. Dieser Hinweis geht aber fehl, da dem § 2 keine Rückwirkung auf die Zeit vor dem 1.1.1953 beigelegt ist. Er bezieht sich vielmehr auf das durch die Verordnung neu eingeführte Besteuerungssystem, wonach die Besteuerung nach dem Gesamtbetrage der Gewinnanteile erfolgt. So ist auch in § 8 der L. DB gesagt, daß die Gesellschaft die auf den Gesamtbetrag der Gewinnanteile zu entrichtende Einkommensteuer unter ihrer Steuernummer abzuführen hat. So handelte sich also nur um die Einkommensteuer, die auf das Steuerkonto der Personengesellschaft einzuzahlen ist. Im übrigen handelt es sich nur bei dem Gesellschafter Gerhard Caesar um Steuerrückstände, die auf gewerbliche Einkünfte aus der Firma Caesar & Loretz allein zurückgehen, die restlichen Gesellschafter hatten durchweg noch anderweitige Einkünfte, die mit Ursache für den Steuerrückstand waren. Eine unmittelbare Steuerschuld der Kommanditgesellschaft für alte Steuerschulden der Gesellschaft muß also verneint werden. Richtig ist lediglich, daß in § 6 Abs.4 der 1.STARVO vom 5.3.53 - die Bestimmung ist im Zuge des Neuen Kurses unserer Regierung als unhaltbar wieder aufgehoben - bestimmt ist, daß Abgabenschulden der Gesellschafter von Personengesellschaften auch in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden können . Auf Grund dieser Vorschrift waren die Personengesellschaften verpflichtet , auch die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen zu dulden. Eine solche Zwangsvollstreckung wegen fremder Schulden mußte von der Abgabenverwaltung indessen ausdrücklich durch ein Leistungsgebot angeordnet werden und dabei die Wochenfrist des $ 326 Abs.5 AO eingehalten werden. Alles dies ist nicht geschehen und die Berufung auf den § 6 der 1.STAEVO damit gegenstandslos.

Am allerwenigsten ist der Hinweis auf den genannten § 6 hinsichtlich der Beitreibung von 29.162,91, -DM restliche Steuerschuld unseres früheren Gesellschafters Rudolf Caesar begründet, denn wir hatten zur Zeit der Zwangsvollstr eckung keinen Gesellschafter Rudolf Caesar mehr. Seine Zugehörigkeit zur Gesellschaft wäre aber Voraussetzung eines Vorgehens nach § 6 Abs. 4 der 1. STAEVO. Im übrigen ist auch grob unbillig, in einunddemselben Akt die früheren Vermögenswerte Rudolf Caesar in einem Zeitwert von 182.000,-DM aus unserer Gesellschaft entnehmen zu wollen und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den restlichen Gesellschaftern zu überlassen , gleichzeitig aber die Steuerrückstände Rudolf Caesar aus dem Restvermögen der Gesellschaft beizutreiben. Schließlich mußten auch, nachdem das Vermögen Rudolf Caesar in Volkseigentum übernommen war und die Kommanditgesellschaft nicht unmittelbarer Steuerschuldner für Rudolf Caesar war, die Steuerrückstände Rudolf Caesar niedergeschlagen werden. Es wäre dann die weitere grobe Unbilligkeit vermieden worden, die darin liegt, dass auch im Falle Rudolf Caesar die Rechtsmittel der Gesellschaft hinsichtlich der Steuerjahre 1948 und 1949 nicht ausgewertet und die Beschwerden gegen, die Strafzuschläge nach dem KRG 12, die im Jahre 1951 eingelegt waren noch nicht entschieden waren und damit erhebliche Üeberzahlungen unsererseits vorliegen, ohne daß wir die Möglichkeit haben, insoweit Erstattungsanträge zu stellen, wozu nur die Steuerpflichtigen berechtigt sind. III. Durch die Republikflucht Rudolf Caesar und Wolfgang Ritter sind die Anlagegegenstände der Gesellschaft nicht in selbständig verfügbare ideelle Miteigentumsteile zerfallen. Die Abgabenverwaltung vertrat den Standpunkt, dass infolge der Republikflucht de beiden Gesllschafter das Eigentum an allen Anlagegenständen in demselben Verhältnis in_dem Rudolf Caesar und Wolfgang Ritter an der Gesellschaft beteiligt waren, in Volkseigentum übergegangen und die damit vorliegenden vorliegenden Eigentumsanteile selbständigverfügbar und angreifbar seien. Dieser Standpunkt ist völlig irrig. Die Abgabenverwaltung gibt auch nicht an,auf welche gesetzliche Vorschrift sie sich dabei stützt. Wir glauben nicht, daß es eine solche Vorschrift gibt, ganz abgesehen davon, daß im Rahmen der demokratischen Gesetzlichkeit Anspruch auf Befolgung nur solche Vorschriften erheben, können, die ordnungsmäßig im Gesetzblatt oder auf andere Weise veröffentlicht worden. Die Verordnung vom 17.7.1952 sah lediglich die Beschlagnahme des Vermögens von Republikflüchtigen, nicht aber die Enteignung yor. In den nicht veröffentlichten Richtlinien der Regierung der DDR zur VO vom 17.7.52 soll demgegenüber die Enteignung des Vermögens der Republikflüchtigen ausgesprochen sein. Unterstellt man dies als richtig, so ist entscheidend was als Vermögen der Republikflüchtigen anzusehen ist. Sie, die Republikflüchtigen, waren u.a.Gesellschafter unserer Kommanditgesellschaft. Dementsprechend konnten beim Verlassen der DDR ihre Beteiligungen an der KG nur so in Volkslkseigentum übergehen, wie sie sich zur Zeit des Wegganges darstellten. An die Stelle dieser Gesellschafter tritt also als Gesellschafter das Volkseigentum mit keinen anderen Rechten und Pflichten als sie den durch die Republikflucht ausgeschiedenen Gesellschaftern zustanden. Die Gesellschaft wurde damit .keineswegs aufgelöst. Richtig ist nun ,daß die Anlagegegenstände an der Gesellschaft geineinschatftliches Eigentum aller Gesellschafter sind, da die Kommanditgesellschaft nicht selbst Rechtspersönlichkeit besitzt. Der Gesellschafter tritt aber nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, das insoweit auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gesellschaft (§§ 705 ff VGB) verweist, nicht berechtigt, über seinen Anteil an den einzelnen Gegenständen zu verfügen , er ist auch nicht

berechtigt, insoweit Teilung zu verlangen.(§ 719 Abs. 1 BGB). Diese Vorschrift gilt auch für das Volkseigentum als Gesellschafter wie die Deutsche Investitions Bank als Rechtsträger des Volkseigentums jederzeit bestätigen wird. Eine Auseinandersetzung ist nur im Wege der Liquidation der Gesellschaft möglich. Wie oben bereits betont, hat sich die Abgabenverwaltung nunmehr auch in einem Falle unseres früheren Gesellschafters Wolfgang Ritter zu dieser Ansicht bekannt. Aus diesem Umstande, daß die Beteiligungen Rudolf Caesar und Wolfgang Ritter in die Rechtsträgerschaft der Deutschen Investitionsbank Halle übergingen, ergibt sich damit, daß die Abgabenverwaltung zur Umsetzung der Eigentumsanteile der volkseigenen Beteiligung an den einzelnen Betriebsgegenständen überhaupt nicht berechtigt war. Möglich wäre allein bei Zustimmung aller Gesellschafter, also auch der Deutschen Investitionsbank, die Entnahme der Betriebs-und Geschäftsausstattung durch den Rechtsträger der volkseigenen Beteiligung gewesen, wobei diese natürlich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auf dem Kapitalkonto hätte belastet werden müssen,. Beachtlich dürfte sein, daß die Abgabeverwaltung in diesem Falle die Entnahme zum .Buchwert nicht gestattet hätte, sondern in jedem Falle den Teilwert zu Grunde gelegt hätte. Es sei in diesem Zusammenhange nochmals betont, daß der von der DIB bestellte vorläufige Geschäftsführer weder im Namen der Gesellschaft, noch im Namen der DIB befugt war, der Umsetzung der gesamten Betriebs-und Geschäftsausstattung zuzustimmen. Seine Zustimmung ist deshalb belanglos, ganz abgesehen davon fdaß er sich für den Fall, daß er wirksam hätte zustimmen können, infolge der Eigenmächtigkeit regreßpflichtig gemacht hätte. Es ergibt sich somit, daß für den sogenannten freihändigen Verkauf des angeblich gepfändeten Anteils von 45 % an den einzelnen Anlage-gegenständen an das Pharmazeutische Werk für einen Kaufpreis von 90.256,11 DM jede Rechtsgrundlage fehlt, Im übrigen liegt uns bis jetzt kein Protokoll darüber vor, daß die Abgabenverwaltung auch die unstreitig nicht gepfändeten 55 % der einzelnen Anlagegegenstände dem Pharmazeutischen Werk zu Eigentum übertragen hat, wir sehen der Übersendung eines solchen Protokolls entgegen, andernfalls doch zweifelsfrei sein dürfte, daß diese 55 % noch im Eigentum der Gesellschaft stehen, ohne daß wir damit unseren Rechtsstandpunkt auf geben, daß die Äbgabenverwaltung diese 55 % gar nicht übertragen konnte, und ohne daß wir unseren dargelegten Rechtsstandpunkt auf geben, wonach die übrigen 45 % der Anlagegegegstände selbständig wirksam nicht gepfändet und damit auch nicht freihändig verkauft werden konnten. IV. Der Hinweis , daß die Verwertung 'zu .Buchwerten auf den Wunsch der Kommanditgesllschaft zurückgeht, ist unzutreffend. Es haben seit März 1953 wiederholt Verhandlungen mit den Gesellschaftern der KG stattgefunden, die den Zweck hatten, den Betrieb im ganzen in Volkseigentum zu überfuhren. Bei diesen Verhandlungen haben die restlichen in der DDRverbliebenen Gesellschafter ihre eigenen Vermögensinteressen bewußt in den Hintergrund gestellt, haben aber immer wieder betont, daß eine Uebertragung der Aktivwerte ohne Uebernahme der Verbindlichkeiten eine Gläubigerbenachteiligung sei, die auf jeden Fall vermieden werden müsse. Gerade dies aber hat die Abgabenverwaltung durch die „Umsetzung“, wenn sie auch hinsichtlich der 55 % volkseigener Anteile an den Anlagegegenständen erfolgt sein sollte, erreicht ,weil damit Vermögenswerte von mehreren handerttausend DM aus der Gesellschaft entnommen wurden, wodurch die Gläubiger der Gesellschaft benachteiligt sind. Der Hinnweis, daß die Gesellschafter ja mit einer Uebernahme zu Buchwerten zuvor einverstanden gewesen seien, ist

also zumindest irreführend, da stets betont worden ist, daß die Sachwerte nicht losgelöst von den Verbindlichkeiten behandelt werden dürften, Wir bitten unsere Eingabe Ihrer vorgesetzten Dienststelle zur Entscheidung vorzulegen und uns Abgabennachricht zugehen zu lassen, da wir zunächst eine Stellungnahme der obersten Finanzbehörde herbeiführen möchten, ehe wir andern Dienststellen den Sachverhalt zur Kenntnis geben. Gleichzeitig wird der Rat des Bezirkes, sobald sie unsere Eingabe an diesen abgegeben haben, gebeten, uns Gelegenheit zu geben, uns Gelegenheit z geben, unseren Standpunkt noch mündlich zu erläutern. gez. C&L

Zunächst listet C&L genau die einzelnen Paragraphen auf, die nicht beachtet worden sind, und das sind ziemlich viele. Aber darauf basierte schon der Einspruch vom 25.11. . Nunmehr werden aber akribisch die diversen Formfehler des Vorgangs aufgelistet. Zur Sache selbst dann noch: 1. Zeitwert der versteigerten Sachen sind 680Tsd 2. Die Steuern, die mit der Pfändung beglichen werden sollten, werden unberechtigter Weise beansprucht, da die Rechtsmittel zu Gunsten von C&L augegangen seien, die Steuerschuld von 1945 und 1949 hat sich also erledigt. Auch andere Steuerberechnungen stimmen so nicht. 3. Vermögen der Firma kann nicht für Steuerschulden einzelner Gesellschafter herangezogen werden, das jetzt auch nach dem Neuen Kurs geltende Norm, aber selbst vor Neuem Kurs, wo das noch möglich war, galt es, formale Dinge zu beachten, was hier nicht geschehen war. 4. Steuerschuld Rudolf Caesar und Wolfgang Ritter haben sich erledigt, da deren Vermögen – und damit natürlich auch deren Verbindlichkeiten – in Volkseigentum übergegangen sind. 5. Durch die Republikflucht sind zwar die Anteile der Flüchtigen volkseigen geworden, aber die Kommanditgesellschft als ganzes besteht noch weiter.( Und die DIB hat Rechte und Pflichten wahrzunehmen wie vorher Rudolf Caesar u.a.) Eine Sachpfändung kann deswegen nicht stattfinden, da Sachen allen Gesellschaftern gehören, also auch der DIB (und damit Volkseigentum) Somit werden nicht nur private Gesellschafter geschädigt, sondern auch VE. 6. Buchwert-Grundlage sollte bei Verhandlungen über Überführung in VE eine Rolle spielen, aber nicht bei dieser Pfändungsaktion.

Die Überlegung, die Fa. C&L insgesamt in Volkseigetum zu überführen, wird hier als ferne Vorgeschichte mal erwähnt, aber in der Argumentation geht man davon aus, dass die Fa. weiterhin eine private Kommanditgesellschaft mit einem volkeigenen Anteil von 55% ist.

Nr.5 Am 4.10.54 schickt C&L eine Erinnerung an den Rat d. Stadt und weist darauf hin, dass eine Antwort für die notwendige Aufstellung der Bilanzen und der Betriebsprüfung wichtig wäre. Daraufhin teilt die Stadt am 29.11.54 (telefonisch?) mit, dass die Angelegenheit beim Rat des Bezirkes liege. Am 6.1.1955 erfolgt dann die Antwort, wobei das Schriftstück vom Rat d. Stadt ausgefertigt ist und die Meinung des Bezirkes und der Stadt wiedergibt, mit dem Hinweis, dass wegen des Nichteinhaltens von Fristen die Beschwerde nur als Eingabe gewertet werden konnte.

... 6.1.1955

Die von Ihnen jetzt vorgebrachten formellen Einwendungen gegen das Verfahren haben wir zur Kenntnis genommen und sie zum Gegenstand einer Unterrichtung der Vollstreckungsorgane gemacht. Die von Ihnen beanstandeten Amtshandlungen –soweit die Einwendungen überhaupt stichhaltig sind – hatten jedoch auf den Kern unserer Maßnahmen keine Einwirkung.... ... Wir machen aber schon heute darauf aufmerksam, dass in Zwangsvollstreckungsverfahren letzten Endes das Gebot den Ausschlag gibt und nicht Schätzungen nach dem Zeitwert. ...

Die Prüfung Ihrer mehrfachen und umfangreichen Einreden gegen das seinerzeitig durchgeführte Verfahren zur Beseitigung der Abgabenrückstände, können wir uns des Eindruckes nicht erwehren, dass Sie versuchen, mit Hilfe aller möglichen Behauptungen, die am Kern der Sache vorbeigehen, die Maßnahmen der staatlichen Verwaltung im Falle der Firma Caesar & Loretz vor dem neuen Kurs zu diskreditieren und rückgängig zu machen. Wir lassen keinen Zweifel daran, dass dieses Bestrebungen erfolglos sein werden. ...

Interessant ist immerhin, dass zugegeben wird, von den Formalien keine Ahnung zu haben, dass es eigentlich sehr interessant wäre, sich damit zu beschäftigen und man die Vollzugsbeamten aufklären müsste. Das Buchwert-Argument von früher ist zwar vom Tisch, aber zugegeben wird – ziemlich brutal – dass der Preis bei der Versteigerung vom VEB Pharmazeutisches Werk bestimmt worden ist. Der Schluß macht ziemlich deutlich, dass hier nicht eine juristische Argumentation angebracht ist, der man sich dann auch wohlweislich enthält, sondern dass der Fall eine politische Dimension hat, die es zu beachten gilt. Als einziges Zugeständnis wird eine Überprüfung der Steuersummen zugesagt.

Am 1.2.55 wendet sich C&L erneut an den Rat der Stadt und versucht, die Auseinandersetzung wieder juristisch werden zu lasen und nicht über Politik zu reden: Nr.6 ... Wir werden uns voraussichtlich mit Ihrem Bescheid nicht abfinden, sondern weitere Schritte unternehmen, um zu unserem Recht zu kommen. Wir werden jedoch zunächst den angekündigten Bescheid...über die Nachprüfung abwarten... Den am Schluß Ihres Bescheides...erhobenen Vorwurf, die Maßnahmen der staatlichen Verwaltung vor dem neuen Kurs durch unsere Eingabe diskreditieren zu wollen, weisen wir zurück. Wir erstreben nur, dass das nach unserer Aufassung zugefügte Unrecht wieder gutgemacht wird....

Die Überprüfung der Steuerschuld ergab tatsächlich eine Richtigstellung und führte zu einer Verminderung von 22.055DM von dem ursprünglichen Ausgangsbetrag zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung. Darauf erklärte C&L am 27.6.1955 gegenüber dem Rat d. Stadt, sich mit einer Eingabe an den Generalstaatsanwalt der DDR wenden zu wollen.

Das geschieht auch am 25.Juni 1955 in einem zwölfseitigen Schreiben, da als Anhang der gesamte Schriftwechsel mit dem Rat d. Stadt beigefügt ist. Nr.7 (da dieser Schriftwechsel bekannte ist, verzichte ich auf den Abdruck des Schreibens.)

Gleichzeitig am 25. Juni 1955 schreibt der Rat d. Stadt: Nr.8

..... 25.6.55 Betr.: Vollstreckung und Verwertung . Vermögenswerte der Firma Caesr & Loretz Bezug: Beschwerdeentscheidung Rat d Statd vom 6.1.55 ... Nachdem nunmehr das Nachprüfungsverfahren aus den Jahren 1948/49 abgeschlossen ist und die Abgabenbuchhaltung...die berichtigten Bescheide eingebucht hat, ergeben sich folgende Überzahlungen, die den Abgaberückstand zum Zeitpunkt der Vermögenswerte (Stichtag 1.6.153) mindern: ... Gesamtminderung 25.163,60 i.A. Engelmann Sachgebietsleiter

Das Schreiben wird dem Schreiben an den Generalstaatsanwalt hinterhergeschickt. Das ist schließlich der erste Sieg, den man errungen hat! Also: statt 90.256,11DM betrugen die Schulden eigentlich nur 39.038,20 DM

Nichts erfährt man bei C&L aber von einem internen Vermerk bei der DIB50

DIB Zentrale Berlin,23.6.1955 Beteiligungen IV/1 Tr/Bey

Aktennotiz Firma Cäsar & Loretz KG, Halle Wegen der Pfändung der Maschinen der vorgenannten Firma zur Abdeckung von Steuerrückständen der Gesellschafter in Höhe von insgesamt 90.000 DM wurden Besprechungen mit der UA Abgaben –Koll. Dietrich – und der Verwaltung Staal. Eigentum – Koll.Klatke – geführt. Beide Kollegen bestätigten, dass von seiten der Abgabenverwaltung des Rates der Stadt, Stadtbezirk 3, bei der Pfändung und Umsetzung der Maschinen verschiedene Fehler begangen wurden. Beide Stellen halten es jedoch für richtig, die Beschwerde durch die Firma an den Generalstaatsanwalt der DDR abzuwarten, da keine Möglichkeit besteht, vom Ministerium aus ohne genaue Kenntnis und ohne Einsicht in die Unterlagen eine Entscheidung zu treffen. Handschrftl Zusatz: An Filiale Halle Koll. Jansky ist bis 7.7. im Urlaub

Die Berliner Zentrale hat sich also informiert und zu wissen bekommen, dass da einiges falsch gelaufen ist. Interessant ist, dass wohl durchaus mit der Möglichkeit gerechnet wird, dass

zugunsten von Caesar & Loretz entschieden wird. Jedenfalls wartet auch die DIB mit Spannung auf die Entscheidung der Generalstaatsanawaltschaft.

Zweimal , am 9.8. u. 29.9., bittet die Generalstaatsanwaltschaft um Geduld. Dann erfolgt am 1.2.56 folgender Bescheid: Nr.9 Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik Az: III-617/55

... 1.2.56 Betr.: Verwertung von Vermögenswerten der Fa. Caesar & Loretz, Halle Nach Überprüfung Ihrer Eingabe vom 25.6.1955 und den geführten Verhandlungen ergaben sich keine Feststellungen, die ein Eingreifen der Staatsanwaltschaft erforderlich machen. Das Ministerium der Finanzen-Äbgabenverwaltung- ist bereit, für die Auszahlung eines bestimmten Betrages Sorge zu tragen. Ich bitte Sie, wegen der weiteren Abwicklung der Angelegenheit sich mit der Abgabenverwaltung in Verbindung zu setzen. i.A. gez. Wunsch, Staatsanwalt

Während andere Stellen das Vorgehen der Finanzbehörden doch schon sehr kritisch sehen, bleibt aber die Generalstaatsanwaltschaft völlig unbeeindruckt von der Fülle der juristischen Argumente. Der Rat der Stadt Halle hat offensichtlich keine allzu große Rechtsbrüche begangen, die Vorgehensweise gegenüber der Firma C&L wird voll gedeckt. Allerdings eröffnet sich die Möglichkeit, über Einzelheiten von Rückzahlungen zu reden, so dass C&L sofort die Möglichkeit ergreift und ein Schreiben an das Finanzministerium in Berlin richtet: Nr.9

Halle, den 8. Februar 1956

... Betr. Verwertung der Maschinen und des Inventars der Firma Caesar& Loretz KG in Halle(Saale) - St. -Nr,454/18o2/3 - durch Umsetzung im Wege der Zwangsvoll streckung; hier Bescheid des Herrn Generalstaatsanwaltes vom 1.2.1956, AZ III - 617/55, auf die Eingabe vom 25. Juni 1955

Wir überreichen Abschrift des Bescheides des Herrn Generalstaatsanwaltes vom 1.2.1956, Az. III - 617/55 auf unsere Eingabe vom 25.6.1955 mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung. Unsere Eingabe vom 25. Juni 1955 dürfte Ihnen von dem Herrn Generalstaatsanwalt zugeleitet sein. Nach dem Bescheid sollen wir uns wegen der weiteren Abwicklung der Angelegenheit mit dem Ministerium der Finanzen, Abgabenverwaltung, in Verbindung setzen, was wir hiermit tun. Wir bitten, uns zur Regelung der Angelegenheit zunächst Gelegenheit zu einer mündlichen Erörterung zu geben, und bitten um möglichst umgehende Bekanntgabe eines Besprechungstermins. C&L

Das Ministerium antwortet relativ schnell am 31.3.1956: Nr.10 Regierung der DDR

Ministerium der Finanzen/HA Steuern

Berlin, 31.3.1956

... Unser Zeichen: B137-IIIa/10 C447-Ge/Ko Hausruf 2703

Ihre Beschwerde an den Herrn Generalstaatsanwalt der DDR

Wir haben der Abteilung Finanzen/Abgaben des Stadtbezirkes III des Rates der Stadt Halle heute unseren Standpunkt in Ihrer Angelegenheit mitgeteilt. Mündliche Erläuterungen darüber halten wir nicht für erforderlich. Vielmehr bitten wir Sie, sich mit der oben genannten Dienststelle in Verbindung zu setzen. i.A. gez. Pils, Fachgebietsleiter

Damit ist man wieder beim Ausgangspunkt angelangt, bei der Abteilung Finanzen des Stadtbezirkes III beim Rat der Stadt Halle. Ein erster telefonischer Kontakt bei Rat der Stadt bleibt fruchtlos, wie der Brief vom 4.5.56 an den Rat d. Stadt zeigt: Nr.11

4.5.56

... In der fernmündlichen Besprechung am 27.4.56 teilte uns Herr Engelmann mit, dass beim Rat des Stadtbezirkes 3 ein Schreiben des Ministeriums der Finanzen eingegangen sei, welches lediglich eine interne Dienstanweisung, aber keine Erläuterung enthielte, was unter der Nachricht des Herrn Staatsanwaltes :“Das Ministerium d. Finanzen – Abgabenverwaltung – ist bereit, für die Auszahlung eines bestimmten Betrages Sorge zu tragen“, zu verstehen ist. Nachdem wir nun an Sie verwiesen sind, bitten wir, eine Klärung über diese Angelegenheit bei dem Ministerium der Finanzen herbei zu führen und erwarten dann Ihren Bescheid. C&L

Nicht ganz klar wird hier, wer eigentlich Schuld an der Verzögerungstaktik hat. Die Mitteilung aus Berlin war natürlich schwammig, was aus Berlin in Halle ankam, wird natürlich auch nicht klar. Nur so viel ist klar, die Klärung des Sachverhaltes wird Zeit in Anspruch nehmen. Und genau damit will sich jetzt C&L nicht mehr abfinden. Am 23. 7. 56 geht ein Brief an die Generalstaatsanwaltschaft, dem der Schriftwechsel der Vergangeheit beigefügt ist. Nr12 .... bitten wir, das Ministerium der Finanzen zu veranlassen, dem Rat des Stadtbezirkes 3 der Stadt Halle – Sachgebiet Abgaben – nunmehr eine klare Anweisung zu erteilen, wie es unsere Eingabe vom 25.6.1955 erledigen soll. ... Eine Anweisung, ob und welcher Betrag etwa zur Auszahlung kommen soll oder kann, hat der Rat des Stadtbezirkes 3 der Stadt Halle... bisher noch nicht erhalten.

Die Absicht ist wohl, den Generalstaatsanwalt aufmerksam zu machen, dass seine Anweisungen („Sorge zu tragen, dass bestimmter Betrag ausgezahlt wird“) auch nicht so prompt befolgt werden. Nur was ist, wenn das dem Generalstaatsanwalt völlig egal ist? Am 26.9.56 meldet sich aber der Rat d. Stadt: Nr.13 ...

Auf Grund unserer Anfrage hat uns das Ministerium der Finanzen seinen Standpunkt klargelegt, den wir Ihnen nachstehend auszugsweise übermitteln: „Wir haben dem Herrn Generalstaatsanwalt der DDR unter dem 12.11.1955 unsere Stellungnahme zur Umsetzung bei der Fa. Caesar & Loretz mitgeteilt. Darin vertraten wir die Ansicht, dass die Umsetzung unter den damaligen Bedingungen nicht zu beanstanden war. Wir haben nicht bestritten, dass in der Durchführung des Verfahrens formelle Fehler aufgetreten sind, halten diese jedoch nicht für so schwerwiegend, dass dadurch das ganze Verfahren beeinflusst werden konnte. ... Dem Schreiben des Generalstaatsanwaltes können wir nur entnehmen, dass er unseren Standpunkt teilt und seinerseits ein Eingreifen nicht für erforderlich hält. Die Bemerkung über die Auszahlung eines bestimmten Betrages beziehen sich, wie Sie aus unserer Stellungnahme selbst ersehen werden, lediglich auf den Rückgang unserer Forderung durch das Rechtsmittel. ..“ Da die Auszahlung der gemachten Beträge, die durch Rechtsmittelentscheid frei wurden, inzwischen erfolgt ist, betrachten wir die Angelegenheit als erledigt. i.A. gez. Engelmann, Sachgebietsleiter

Eigentlich war der Generalstaatsanwalt völlig überflüssig, denn das Finanzministerium hat gesagt, was der Staatsanwalt dann zu sagen hatte. Deutlicher kann man einen Prozessgegner eigentlich nicht demütigen. Obwohl die Vorgehensweise in den Formalien nicht korrekt war, spielt das für die Beurteilung des Falles keine Rolle. Die kryptische Formulierung des Staatsanwaltes ist ebenfalls ganz einfach zu deuten, und das Geld ist ja auch schon gezahlt worden.

Am 4.10.56 macht C&L dem Rat d. Stadt klar, dass die gezahlte Summe ja wohl noch nicht alles gewesen sein könnte, da man schließlich Wiedergutmachung verlange. Im gleichen Sinne geht auch am 4.10.56 ein neues Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft: Nr.14

4.Okt.1956 ... ...und bitten dringend darum, uns einen Termin zu bestimmen, an dem Sie uns empfangen, damit wir Gelegenheit haben, Ihnen den Sachverhalt und unser Begehren nochmals mündlich vorzutragen. Nach unserer Auffassung sind bei der Vollstreckung so grobe Gesetzesverletzungen vorgekommen – vielfache Überpfändungen und Veräußerungen der gepfändeten Maschinen und Betreibseinrichtungen zu einem Preis, der eine Verschleuderung darstellt-, die uns einen erheblichen Schaden gebracht haben. ...Unsere Eingabe hinsichtlich der Verwertung unseres Vermögens durch Umsetzung bezwecken nicht die Durchsetzung eines Rechtsanspruches nach § 151 der Abgabenordnung – dass die überzahlten Beträge nach § 151 zu erstatten waren, ist selbstverständlich! – sondern eine Wiedergutmachung der durch ungesetzliche Maßnahmenverletzung des Verbotes der Nebenpfändung nach §343 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung (§35 der Vollziehungsanweisung vom 31.Okt.1952) und das Verbot der Verschleuderung der gepfändeten (siehe dazu auch § 47 Abs.3 und Abs. 6 der Vollziehungsanweisung, eine Vorschrift, die nicht nur für die Versteigerung, sondern auch für freihändigen Verkauf nach § 58 der AO gilt!) – entstandenen Schadens. gez. C&L

Der Ton wird langsam bitterer, die Ausrufezeichen fallen sicher nicht auf fruchtbaren Boden, zumal man ja vorher die Rechtmäßigkeit der Zwangsversteigerung schon betstritten hatte Dennoch kommt ein Schreiben vom Generalstaatsanwalt am 5.12.56 zurück, das um Geduld bittet, da man weitere Informationen einholen wolle Am 25.1.57 trifft dann aber die Antwort ein: Nr.15 Der Generalstaatsanwalt Der Deutschen Demokratischen Republik Berlin,d.25.1.1957 Az: GV 617/55

... Betr.: Verwertung von Vermögenswerten

Abschließend teile ich Ihnen hiermit mit, dass nach Angaben des Ministeriums der Finanzen...24.332,-DM erstattet worden sind. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass nach dem Ergebnis meiner Überprüfung eine Überpfändung im Sinne des §343 AO nicht erfolgte. Bei der Gegenüberstellung der vorhandenen Werte und der seinerzeitigen Abgabenforderungen kann nicht vom ursprünglichen Eigentum der gesamten Gesellschaft ausgegangen werden, da die Anteile einiger Gesellschafter wegen illegalen Verlassens der DDR... in Volkseigentum übergegangen waren. Dieser Übergang erfolgte nach anerkannter Rechtsauffassung ohne jede Belastung. Die auf diesen Anteilen ruhenden Lasten, zu denen auch Abgaben gehören, entfielen nachdem sämtlich auf den verbliebenen Rest der Gesellschaft, der sich in Privateigentum befand. Am Tage der Umsetzung des Betriebes bestanden Abgabeforderungen in Höhe von 135000 DM, von denen nur 90256 DM getilgt werden konnten. Infolge Uneinbringlichkeit wurde der Rest niedergeschlagen. Die Behauptung der Verschleuderung des Vermögens der Gesellschaft ist schon allein deshalb widersinnig, weil die Abgabenverwaltung naturgemäß daran interessiert ist, den der Niederschlagung verfallenen Rest möglichst niedrig zu halten. Entsprechend den Unterlagen deckte sich der aus der Umsetzung erzielte Erlös mit den damaligen Buchwerten, so dass für eine weitere Entschädigung kein Raum ist.... Richtig ist, dass im Zuge der Behandlung Ihrer Angelegenheit verschieden Fehler auch von den Verwaltungsorganen gemacht worden sind. Diese sind jedoch nicht so erheblich, dass sie zu einer Nichtigkeit der erlassenen Verwaltungsakte führen würden. i.A. gez. Schultz, Staatsanwalt

Das ist die altbekannte Sichtweise von Halle, aber immer noch fehlt jeglicher Verweis auf Paragraphen von Gesetzen oder Verordnungen, wie man das eigentlich in einem Schreiben eines Staatsanwaltes erwarten könnte. Nochmals wird zugegeben, dass Formfehler gemacht worden seien, aber die seien schließlich nicht so gravierend. In der Sache sei alles richtig gelaufen. Und eigentlich sollten die Gesellschafter doch froh sein, denn der Erlös aus der Versteigerung von 90Tsd reichte ja nicht aus, um die Forderung von 135Tsd voll abzulösen, woraufhin der Restbetrag niedergeschlagen wurde und nicht mehr den Gesellschaftern in Rechnung gestellt wird. Das ist ein Gedankengang, der noch nicht einmal dem Finanzamt in Halle eingefallen ist, um Caesar & Loretz zu trösten.

Noch einmal unternimmt C&L am 9.2.1957 den Versuch, dem Generalstaatsanwalt ganz detailliert seine Rechtsposition klar zu machen. Nr.16

... 9.2.1957 Betr.: Verwertung von Maschinen und des Inventars der Firma Caesar&Loretz Ihr Bescheid vom 25.1.57 – Az: GV 617/55 – auf unsere letzte Eingabe vom 4. Okt.1956

... Die Erstattung (von 24.332,DM)... hat mit dem Begehren unserer Eingabe, durch unzulässige Zwangsvollstreckung entstandenen Schaden widergutzumachen... überhaupt nichts zu tun.... Ihr Bescheid vom 25.1.57, mit dem Sie ein Eingreifen im Wege der allgemeinen Aufsicht ablehnen, verkennt u.E. zunächst, dass wegen Steuerschulden des früheren Gesellschafters Rudolf Caesar eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft rechtlich nicht mehr zulässig war....Wir sehen deshalb in der Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen wegen der Steuerschulden des Herrn Rudolf Caesar, die wahrscheinlich unter Berufung auf § 2 der aufgehobenen (nach dem Neuen Kurs) Verordnung vom 5..1953 durchgeführt ist, eine gesetzlich nicht zulässige Zwangsvollstreckung, die das Vermögen der übrigen Gesellschafter ungerechtfertigter Weise geschädigt hat und deshalb Anlass zum Eingreifen im Wege der allgemeinen Aufsicht wegen einer ungesetzlichen Maßnahme sein müsste. ...Der Bescheid verkennt aber u.E. vor allem, dass für die Frage, ob eine nach den Bestimmunge des allgemeinen Zwangsvollstreckungsrechts und auch den Vollstreckungsrechten der Abgabeordnung gesetzlich unzulässig Überpfändung und Verwertung der Pfandobjekte vorliegt, nicht von den Buchwerten auszugehen ist, sondern von den tatsächlichen Werten zur Zeit der Zwangsvollstreckung.. Der in Ihrem Bescheid zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass keine gesetzlich unzulässige Überpfändung und Verwertung vorläge, wenn Wirtschaftsgüter zu Buchwerten gepfändet und verwertwet werden, muss widersprochen werden. ..Ein freier Verkauf nach §358 AO durfte, ohne die demokratische Gesetzlichkeit zu verletzen, nicht unter Taxwert erfolgen und es hätte...der Übererlös gegenüber der zu befriedigenden Forderung von 90.256,-DM mit rd. 589.744,-DM an die Gesellschaft abgeführt werden müssen, wovon dann 55% auf den volkseigenen Anteil mit 329.359,-DM und 45% auf die Anteile der privaten Gesellschafter mit 260.385,-DM entfallen wären. ... C&L

Die Wiederholung schon häufig vorgebrachter Argumente wird wahrscheinlich nicht viel nützen, aber vielleicht der Hinweis, dass auch der volkeigene Anteil betrogen worden ist. Es antwortet aber am 17.4. 57 Staatsanwalt Schultz Nr.17 Der Generalstaatsanwalt der DDR Az. GV 617/55 E.Z. Berlin,d.17.4.1957

... Betr. Verwertung von Vermögenswerten Bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 9.2.1957 teile ich mit, daß ich meine Entscheidung vom 25.1.1977 nach nochmaliger Prüfung aufrecht erhalten muß. Zu bemerken ist, dass bei der Beurteilung der Angelegenheit nicht von

Rechtsauffassungen des Jahres 1956 ausgegangen werden kann, die sich entwicklungsbedingt von denen des Jahres 1953 unterscheiden. Bemerkt wird weiterhin, dass die Staatsanwaltschaft über Billigkeitsmaßnahmen nicht entscheiden kann. Dies obliegt ausschließlich den zuständigen staatlichen Verwaltungsorganen, in Ihrem Falle dem Finanzministerium. Dass es sich bei der Erstattung der 24.332 DM um eine Billigkeitmaßnahme handelt, ist von mir nicht behauptet worden. Das Recht der Vollstreckung in dem in privater Hand befindlichen Teil des Vermögens der Gesellschaft bei Abgabeschulden eines republikflüchtigen Gesellschafters ergab sich damals, wie von Ihnen richtig angeführt, aus § 2 Abs.2 der 1. EStAEVO vom 5.3.1953(GBl 329) in Verbindung mit den nicht veröffentlichten Ausführungsanweisungen des Ministeriums für Finanzen. Auf § 6 dieser VO wird gleichfalls verwiesen. Die rückwirkende Aufhebung der o.a.VO ändert nichts an der Berechtigung zur Vollstreckung während ihrer Geltungsdauer.Auf Billigkeitsentscheidungen habe ich, wie angeführt, keinen Einfluß. Aus den Unterlagen ist zu entnehmen, dass unter den damaligen Umständen ein Veräußerung zu höheren als den Buchwerten unmöglich gewesen ist. In diesem Sinne ist meine entsprechende Bemerkung im Schreiben vom 25.1.1957 zu verstehen. ...Eine zwingende Bindung der Vollstreckungsorgane an den Taxpreis aus § 358 AO herzuleiten, ist unverständlich. i.A. Schultz, Staatsanawalt

Immerhin wird eingeräumt, dass die Rechtsaufassung in den Anfangsjahren der DDR etwas anders war als jetzt, es werden sogar erstmalig Paragraphen erwähnt, dennoch bleibt es dabei, dass alles seine Richtigkeit hatte, Konsequenzen hat also diese späte Einsicht überhaupt nicht, so dass CEC resignieren muss, angesichts der Tatsache, dass die Generalstaatsanwaltschaft der DDR nicht in der Lage ist, juristisch sauber zu argumentieren, da man das ja auch gar nicht will. Zumindest will man aber das letzte Wort behalten: Nr.18 Halle, d.21. Mai 1957 ... Die Begründung Ihres Bescheids vom 17.4.1957 hat uns nicht überzeugt, dass die Zwangsvollstreckung...und insbesonders das bei der Verwertung des angeblich gepfändeten Vermögens angewendete Verfahren dem Recht entspricht, und zwar weder dem 1956 geltenden Recht noch dem 1953 geltenden Recht. Das 1953 geltende Recht unterscheidet sich, was die Förmlichkeiten der Zwangsvollstreckung und die Verwertung gepfändeten Vermögens angeht, nicht von dem 1956 geltenden Recht. Nachdem Sie jedoch den nach Ihrer Auffassung wohl als endgültig zu betrachtenden Bescheid vom 17.4.1957 erteilt haben, halten wir es für zwecklos, noch weiteren Schriftwechsel zu führen und auf die Begründung Ihres Bescheides, die uns nicht überzeugt und zu deren Entkräftung noch Wesentliches zu sagen wäre, einzugehen. C&L

Zurück zur Chronologie

In der ersten Zeit de Neuen Kurses verhält man sich noch durchaus vorsichtig:

Aktenvermerk51 von Ederleh am 18.7.53 über eine Besprechung am 13.7.53 mit: Beck und Keune (HV Pharmazie), Engelmann (Abgavbenv), Fasshauer (DN) Wrmt (Werkleiter) 1. Die Abgabenverwaltung hat der Privatfirma C&L mitzuteilen, welche Gegenstände auf Grund der Steuerrückstände von der Abgabenverwaltung gepfändet sind. 2. für die sonstigen Anlagen (Grundstücke, Gebäude usw.) ist ein Pachtvertrag zu schließen. Die notwendigen Schritte hat der volkseignee Sektor zu übernehmen 3. Das Warenlager ist in ganzer Größe und voller Höhe durch VEB von der Privatfirma käuflich zu erwerben 4. der bisherige Geschäftsführer, Koll. Seiffert, ist ab 1.8.53 abzulösen und dafür Herr CEC wieder einzustellen und zu beschäftigen. 5. zur Unterbringung der dann noch 3 Arbeitskräfte...ist ein Büroraum außerhalb des VEB zu mieten 6. über die Form der Übernahme des Schkopauer-Betriebes konnte noch nichts endgültiges vom volkeigenen Sektor gesagt werden. Diese Firma wird wahrscheinlich im Wege der Pachr in die Nutzung der volkseigenen Wirtschaft übergehen. 7. die vom VEB KJB Leune aufgestellte Taxe wird ca. 5.600 DM kosten. Ein(sic) Teil dieses Betrages wird die Fa C&L übernehmen 8. Der in der Passiv-Seite der Bilanz ausgewiesenen Posten – Sozialfonds DM 9000 – ist möglichst bald, sofern ein Guthaben auf dem Bankkonto vorhanden, auf ein Sonderkonto für die BGL des Betriebes zu überweisen.

Der Ton ist sachlicher geworden, CEC wird wieder Geschäftsführer von C&L, der für den Ablauf am 2.6. zuständigen kommissarischen Geschäftsführer wird entlassen52, weitere Willkürmaßnahmen sind offenbar nicht zu erwarten.

Protokoll über Gesellschafterversammlung ...am 10.9.53 Anwesend waren. Herr Ederleh als Vertreter der Invest.Bank Herr Carl-Erich Caesar als Geschäftsführer Herr Max Schulze als Gesellschafter Herr Gerhard Caesar Herr Wolfditrich Caesar Fritz Bittner Bernhard Hecken

Herr C.-E.Caesar gab einen Bericht über den Stand der Abwicklung, wobei eine Liquiditätsübersicht per 9.9.53 vorgelegt wurde... Zum 9.9.53 soll eine Zwischenbilanz aufgestellt werden. Nach Aufstellung einer Inventur zu diesem Zeitpunkt soll mit dem VEB geklärt werden, welche Posten des Warenlagers der VEB noch übernehmen wird und wieweit darüber hinaus verbleibende Artikel anderweitig verwertet werden können.

Die Wiedereinsetzung des Herrn C.-E.Caesar durch die Invest.Bank als Geschäftsführer ab 1. August 1953 mit einer monatlichen Entnahme von 600,-DM wurde bestätigt.

Aktenvermerk von Ederleh (DIB) am 23.11.5353 Unterredung mit CEC zwecks Kontenklärung (ausschüttungsfähiger Betrag:167.Tsd) ... In dieser Angelegenheit (Fa C&L) ist weiterhin in Kürze mit der Abgabenverwaltung Rücksprache zu nehmen wegen Rückgängigmachung der im Juni dieses Jahres ausgeführten Pfändung der Maschinen und sonstigen Anlagegegenstände.

Offensichtlich kann sich auch die DIB von Anfang mit der Vorgehensweise der Abgabenverwaltung nicht so recht anfreunden. Noch im Juni 1955 zeigt sich das in einer internen Aktennotiz.54

DIB Zentrale Berlin,23.6.1955 Beteiligungungen IV/1 Tr/Bey

Aktennotiz Firma Cäsar & Loretz KG, Halle Wegen der Pfändung der Maschinen der vorgenannten Firma zur Abdeckung von Steuerrückständen der Gesellschafter in Höhe von insgesamt 90.000 DM wurden Besprechungen mit der UA Abgaben –Koll. Dietrich – und der Verwaltung Staal. Eigentum – Koll.Klatke – geführt. Beide Kollegen bestätigten, dass von seiten der Abgabenverwaltung des Rates der Stadt, Stadtbezirk 3, bei der Pfändung und Umsetzung der Maschinen verschiedene Fehler begangen wurden. Beide Stellen halten es jedoch für richtig, die Beschwerde durch die Firma an den Generalstaatsanwalt der DDR abzuwarten, da keine Möglichkeit besteht, vom Ministerium aus ohne genaue Kenntnis und ohne Einsicht in die Unterlagen eine Entscheidung zu treffen. (Handschrftl Zusatz): An Filiale Halle Koll. Jansky ist bis 7.7. im Urlaub

Auch die Berliner Zentrale ist informiert und weiß, dass da einiges falsch gelaufen ist. Aber da nun auf einer anderen Ebene entschieden werden wird, will man dieser Entscheidung nicht vorgreifen. Das bedeutet aber auch, dass die DIB zusammen mit den privaten Gesellschaftern von Caesar & Loretz hinhaltend reagieren, wenn der neue VEB Pharmazeutisches Werk Halle auf endgültige Lösungen hinsichtlich des Verkaufs des Gebäudes drängen.

Deutsche Investitionsbank Filiale Halle

An Fa. Caesar & Loretz .. ... 21.12.1956 ...

Die von Ihnen übersandten Unterlagen über den weiteren Schriftwechsel mit dem Herren Generalstaatsanwalt...haben wir durchgesehen und sind auf Grund dessen in unserer Eigenschaft als Gesellschafter gleich Ihnen nicht in der Lage, einem Verkauf der der Firma gehörenden Grundstücke und Gebäude zuzustimmen. Aus den Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass die von Ihnen aufgeworfenen Fragen ... noch nicht geklärt sind. ... gez. Finke

Einen besseren Verbündeten kann C&L sich nicht wünschen. So bleibt das Kaufangebot des VEB vom 19.12.1956 erst einmal ohne Antwort, obwohl Werkleiter Warmt und Hauptbuchhalter Hoffeld darauf hinweisen, dass der Verkauf sehr zeitaufwendig sein werde, da die Kaufsumme von etwa 800 Tsd. DM sicherlich nicht sofort vom Ministerium in Berlin bereit gestellt werden könne.

Die Anfänge des VEB Pharmazeutisches Werk Halle

Da niemals eine Antwort auf den Rückübertragungsantrag erfolgte, kann man über die Gründe für die ablehnende Haltung nur spekulieren. Im Gesundheitsministerium in Berlin hat man sich offensichtlich nicht damit beschäftigt In der Abteilungsleiterdienstbesprechung vom 26.6.5355 stellt beim Thema Reprivatisierung Abteilungsleiter Bühler kurz fest: „Die Bezirke müssen die fachliche Voraussetzung und Notwendigkeit (für die Reprivatisierung) prüfen.“ Festzustellen bleibt aber zunächst einmal, dass dem VEB Pharmazeutisches Werk Halle nicht unbedingt der erhoffte Erfolg beim Aufbau des Sozialismus zuteil wurde. Schon das Ministerium stellte einsichtig fest56: „Durch die Verkündung des neuen Kurses der Regierung der DDR wurden diese Maßnahmen (=Senkung der Rohstoffzuteilungen) zum größten Teil wieder hinfällig, konnten aber, da sie inzwischen im Volkswirtschaftsplan aufgenommen wurden, nicht mehr rückgängig gemacht werde. Die sich wieder erholende private pharmazeutische Industrie brach nun stark in unsere Produktion ein.“ Zumal der Finanzminister die Preise der VEB-Erzeugnisse nicht senken lassen will, während die Privaten sogar mit „Kampfpreisen“ auf den Markt drängen.“ Vermutlich sitzt der VEB Pharmazeutisches Werk Halle genau zwischen zwei Stühlen. Als Nachfolger des privaten C&L sind die Kennziffern für die Rohstoffzuteilung immer noch gesenkt, aber als nunmehr staatlicher Betrieb kann man nicht mehr flexibel reagieren.

Die Zahlen, die in den Statistiken genannt werden, dürften aber nicht sehr aussagekräftig sein: Im Protokoll über die Kontrollausschusssitzung am 11.3.5457 wird unter Tz 6 – Erfüllungsbericht eine stolze Umsatzsteigerung von 40% für das Planjahr 53vermeldet, Nachdem allerdings in Tz 5 – Planjahr 53 zugegeben wird, dass 22 TDM zusätzlich ins Werk geflossen seien, um eine „Popularisierung des VEB“ zu erreichen und um „die allgemein bekannte schlechte Arbeitsweise der DHZ“ auszugleichen. Wenn allerdings unter Tz 4 gesagt wird:„Das Produktionsprogramm des ehemaligen Betriebes C&L wurde weder erweitert noch gekürzt durch die Übernahme oder Übergabe an bzw. durch Schwesterbetriebe der HV“ dann scheint schon -bewusst oder unbewusst- eine Verschleierung der Rechnungslegung angedeutet zu werden. Wenn Betriebe übergeben oder übernommen werden und somit eine neue Struktur erhalten, dann lässt sich ein Vergleich mit dem Zustand vor 1953 nur schlecht ziehen. Daher erscheint es mir auch kühn zu sein, einfach zu behaupten, es hätte sich nichts geändert, zumal der nächste Satz schon heißt: „Das Werk hat die Produktion von T 3 eingestellt und dafür einen neuen Frühstückstee auf den Markt gebracht.“

Leider lassen sich keine genauen Aussagen für das Jahr 1953 mehr treffen, die Akten sind verschwunden. Der vorhandene zweite Band beginnt mit einem Bericht über den Besuch von Oberreferent (bei der HV Pharmazie) Kaltwasser beim VEB Pharmazeutische Werk Halle am 3.9.5458 Der Referent stellt zunächst fest, dass zwar für 85% des Produktionsplanes Absatzverträge existierten, aber nicht für den Rest, d.h. das wahrscheinlich die Planerfüllung nicht gesichert ist. Katastrophale Zustände herrschten in der Buchhaltung, die sei viel zu kompliziert und undurchschaubar „ Die Kontrolle von Bestellungen ist deshalb in Bezug darauf, ob durch diese Bestellung ein Überplanbestand hervorgerufen wird, nicht möglich und wird im Moment nur nach Gefühl und dem Verlauf des Produktionsprozesses entschieden.“ In den abschließenden Bemerkungen stellt Kaltwasser fest, dass es objektive Schwierigkeiten im Werk gäbe, da die Umstellung „in Bezug auf Sparsamkeit und genauere Erfassung der Kosten“ noch nicht gelungen sei. Außerdem „musste ein Teil des Personals aus verschiedenen Gründen entlassen werden. Die neu eingestellten Kräfte mussten mit der Arbeit erst vertraut gemacht werden.“ Diese Schwierigkeiten sind natürlich selbst verschuldet, einen Zwang zur Entlassung von eingespielten Arbeitskräften hat es m.E. nicht gegeben, zwar waren die Arbeiter mit den neuen Zuständen höchst unzufrieden, da es aber kaum eine Alternative gab, der 17. Juni gerade dies deutlich gezeigt hatte, hätte die Unzufriedenheit zu keinen Konsequenzen geführt. Vielleicht muss auch eine Aktennotiz von Abteilungsleiter Beck (HV Pharmazie) vom 13.5.5459: „Halle hat die höchstmöglichen Prämiensätze bekommen, nämlich alle drei Gruppen 150%“ unter diesem Aspekt gesehen werden, man will die Arbeiter beruhigen. Wobei ich nicht beurteilen kann, ob sich das mit den von C&L gezahlten Löhnen deckt. Eine enorme Schwachstelle des Betriebes sieht Kaltwasser in der Durchführung des neuen Rechnungswesens. „Zusammengefasst möchte ich sagen, dass die von Hauptbuchhalter (Hoffeld) vertretenen Grundsätze an sich die richtigen sind, nur möchte er gerne alles mit einmal erzwingen, d.h. im Wege einer Revolution durchführen. Ich möchte raten, eines nach dem andern anzupacken und es auf dem Wege der Evolution voranzutreiben.“ (Der letzte Satz ist rot unterstrichen (vom Vorgesetzten als Zeichen der Zustimmung?) Worum es konkret geht, vermag ich nicht nachzuvollziehen, aber das Prinzipielle hat Herr Kaltwasser sicherlich treffend erfasst: Wie viel Revolution ist eigentlich zumutbar? Lassen sich Sachzwänge (gibt es die überhaupt noch?) mit revolutionärem Geist einfach aufheben? Fragen, die noch nach jeder Revolution gestellt wurden, allerdings meist erst von nachfolgenden Generationen. Dass hier jetzt schon jemand darauf hinweist, dass einiges im Argen liegt, ist vielleicht darauf zurückzuführen, dass ein Fachmann den Betrieb etwas besser durchschauen kann. Aber es scheint so, als sei man lernfähig. In einem Schreiben aus Halle an die HV vom 17.8.5460 weist man darauf hin, dass die Erstellung einer geschlossenen Kostenträgerrechnung nicht möglich sei, da man jetzt – ein Jahr nach Enteignung - die Erfahrung mache, dass der Betrieb „Saisoncharakter besitzt“, weil im Sommer Rohmaterial kommt, das erst einmal getrocknet werden muss, um es später weiterzuverarbeiten. „Der Betrieb ist z.Zt. in der Lage, dass nur Löhne und Gehälter und mit Mühe und Not die Steuern beglichen werden können.“ Das klingt zwar sehr dramatisch, aber so arbeitet der Betrieb eigentlich seit 1886, der VEB Pharmazeutisches Werk Halle ist also nach einjähriger Existenz in der Realität angekommen. Die Prognose, dass der Plan wohl nicht zu erfüllen sei, beruht vielleicht auch darauf, dass schon im letzten Sommer es einen Einspruch des VEB Halle gegen die Entscheidung des Ministeriums, die einen Mindergewinn festgestellt hatte, gegeben hatte

Staatssekretärin J. Matern beantwortete den Einspruch am 8.7.54: Das Ministerium erkennt 60 TDM doch noch als Gewinn an (und gibt dem Einspruch statt), aber nur aus Gründen der „Billigkeit“, nicht etwa weil der VEB Halle recht hätte. Es gäbe zwar einen Mehrgewinn, aber keinen „Überplangewinn im Sinne der einschlägigen Bestimmungen“. Die neuen Richtlinien der Rechnungslegung sind offenkundig nicht einfach zu deuten, auch für die Fachleute nicht. Letztendlich wird nach politischen Gesichtspunkten entschieden. Werkdirektor Warmt hatte nämlich in seinen Widerspruch darauf hingewiesen, dass die 60 TDM u.a. für ein Kinderferienlager in Elbingerrode, bei dem auch zwei westdeutsche Kinder teilnehmen sollen, bestimmt seien. Wenn man das Geld nicht bekäme, würde das Kinderferienlager nicht stattfinden können. Das war also eine glatte Erpressung, die aber durchaus wirkungsvoll war. Der Kontrollbericht vom Januar 1955 findet sich nicht in den Akten, abgeheftet ist zwar die Bestätigung, dass der VEB ein Hotelzimmer reserviert hat, der Bericht ist aber nicht vorhanden.

Das Verhältnis zwischen dem VEB Pharmazeutische Werk Halle und der Caesar & Loretz KG bleibt allzeit äußerst angespannt, etwas anderes wäre aber wahrscheinlich unnormal. Der neue Werkleiter Warmt, aus Berlin nach Halle beordert, was durchaus als Beförderung anzusehen war (wobei ich allerdings mich beim Lesen der Archivalien des Eindrucks nicht erwehren konnte, als wollte man ihn Berlin los sein, er war nämlich kein Fachmann, sondern Maurer (oder Dreher?) und ehemaliger Unteroffizier der Wehrmacht, der dann als Gewerkschafter im Gesundheitsministerium, Hauptverwaltung Pharmazie gelandet war) hasste offenbar alle Kapitalisten mit ihren bürgerlichen Umgangsformen. Seine Briefe an CEC beginnen ohne jegliche Anrede und enden ohne jegliche Grußformel. CEC passte sich diesem Stil natürlich an, der ehemalige Gefreite der Wehrmacht mochte proletarischrevolutionäre Unteroffiziere überhaupt nicht.

Der Stand der Dinge war also folgender: Der neugegründete VEB besaß die Maschinen und den Anspruch, die Lagerbestände von C&L abzukaufen. Das Grundstück und das Gebäude gehörten nach wie vor Caesar & Loretz, so dass der VEB dafür Miete zahlen musste. C&L hatte aber natürlich dann neben den Nebenkosten auch für Reparaturen u.a. aufzukommen, Möglichkeiten, einen intensiven Briefwechsel zu führen, gab also es zahlreiche. Zunächst erbot sich der VEB 3.500DM monatlich an Miete zu zahlen. Das erschien CEC zu wenig zu sein. Nach langem Hin und Her gibt es am 15.9.1955 eine Mietpreisfestsetzung, vorgenommen vom Rat d Stadtbezirkes 3, in der es heißt: Der Mietpreis für o.a.Grundstück ist auf jährlich 60.000DM festgesetzt und entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei

Am 28.4.56 wird dann tatsächlich ein Mietvertrag abgeschlossen für die Zeit vom 1.7.1953 bis zum 1.7. 1973

Verkauf 1957

Nachdem alle Versuche, die Enteignung wieder rückgängig zu machen, gescheitert sind, der Staat seinerseits aber auf weitere Zwangsmaßnahmen verzichtet, sondern signalisiert, dass man jetzt an einer formal halbwegs korrekten Abwicklung interessiert sei, ein anderer Weg stehe auch nicht offen, müssen sich die Gesellschafter mit dem Problem auseinander setzen, wie das Grundstück und die Gebäude an den VEB zu verkaufen seien.

Niederschrift Über die Gesellschafterversammlung der Firma Caesar & Loretz KG. Halle/Saale, Amselweg 46, am 31.Mai 1957 in den Räumen der DIB Filiale Halle, Große Steinstraße

I. Es waren zu der ordnungsmäßig einberufenen Gesellschafterversammlung erschienen die Gesellschafter 1.Herr Carl-Erich Caesar... 2. Herr Gerhard Caesar... 3. Herr Horst Kilian... 4. für den Gesellschafter Volkseigentum Herr Finke von der DIB, Filiale Halle

II. Einziger Punkt der Tagesordnung: Beschlussfassung über das Angebot des VEB Pharmazeutisches Werk Halle vom 19.12.1956, das bisher an den VEB...vermietete Fabrikgrundstück Halle.. nach den Kaufbedingungen dieses Angebotes käuflich zu übernehmen. III. Nach Eröffnung der Gesellschafterversammlung trug Herr Finke von der DIB zur Tagesordnung folgendes vor: Nachdem seinerzeit die Gesellschaft das Kaufangebot vom 10.12.1956 mit Rücksicht darauf, dass nicht geklärt war, ob die Gesellschaft auf ihre Eingaben an den Herrn Generalstaatsanwalt hin die durch Überpfändung umgesetzten Maschinen und Betriebseinrichtungen zurückerhalten werde, abgelehnt habe, wiederhole jetzt der VEB.. sein Kaufangebot...mit dem Angebot, das Fabrikgrundstück Stalin-Allee 113 zum 30.6. bzw. 1.7.1957 käuflich zu übernehmen zu einem.... errechneten Kaufpreis von 816.885,DM Nach der der DIB ... von dem Pharmazeutischen Werk gemachten Mitteilung sei die Steuerverwaltung bereit, bei Zustandekommen des Verkaufs von den Mehrsteuern, die gegenüber den Steuern ohne Besteuerung des Veräußerungsgewinnes durch Besteuerung des Veräußerungsgewinnes bei Verkauf entstehen, bei den Gesellschaftern und der Gesellschaft in Höhe von 75% nach § 131 AO zu erlassen, jedoch mit der Bedingung, dass die Gesellschaft 50% des Erlöses der nach Bezahlung der auf den Veräußerungsgewinn dann noch zu zahlenden 25% Mehrsteuern in Pfandbriefen der DIB anlegt. IV. Die privaten Gesellschafter machten dazu zunächst geltend, dass eine schriftliche bindende Erklärung der Steuerverwaltung beigebracht werden müsse, dass die Steuerverwaltung durch ihre für Erlasse nach § 131 AO zuständige Dienststelle, den Rat des Bezirkes Halle, Abt. Finanzen, bei Zustandekommen des Verkaufs 75% der sich an Einkommenssteuer ergebenden Mehrsteuern – ausgelöst durch Besteuerung des durch den Verkauf entstehenden Veräußerungsgewinnes – den Gesellschaftern nach §131 AO sowie der Gesellschaft selbst 75 % der an Gewerbesteuer sich ergebenden Mehrsteuer erlässt. Die DIB ..wird veranlassen, dass der Rat des Bezirkes Hale eine entsprechende Erklärung abgibt. V. Geklärt muss ferner noch werden, ob und inwieweit der nach Bezahlung der Steuern verbleibende Resterlös, soweit er in Höhe von 50 % in Pfandbriefen der DIB anzulegen ist, bei der Gesellschaft und im Falle einer Auflösung der Gesellschaft bei den Gesellschaftern einer Verfügungsbeschränkung unterliegt und wie eine solche Verfügungsbeschränkung sichergestellt werden soll. Auch hierzu wird die DIB eine Klärung herbeiführen.

VI. Im übrigen wurde die Sach- und Rechtslage bei einer Veräußerung des Fabrikgrundstücks mit ihren Folgen erörtert. Dabei wurde insbesondere auf das Verhältnis der in Liquidation befindlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts Caesar & Co., Schkopau, zur Firma eingegangen. Es besteht Übereinstimung, dass es wünschenswert erscheint, wegen der Forderung der Firma Caesar & Loretz an die Gesellschaft Caesar & Co. Von 107.977 DM eine tragbare Lösung zu finden. Dazu ist es aber erforderlich, zunächst den Stand der Liquidation der Gesellschaft Caesar & Co. näher festzustellen. VII. Um eine tragbare Lösung zu VI. zu finden und auch dem Gesellschafter, Herrn Max Schultze... Gelegenheit zu geben, selbst bei der Beschlussfassung mitzuwirken, wird die Beschlussfassung über den Verkauf bis zu einer neuen, auf Donnerstag den 27. Juni 1957 10 Uhr einzuberufenden Gesellschafterversammlung vertagt. ... gez. Caesar&Loretz

Neben dieser offiziellen Niederschrift gibt es einen von der DIB, Herrn Finke, angefertigten Aktenvermerk vom 3. Juni 195761: Aktenvermerk Über die Gesellschafterversammlung der Firma Caesar & Loretz, Halle ... ...Als wesentliches Hindernis zeigte sich von vornherein, dass dieser Verkauf für die Gesellschafter ein sehr unvorteilhaftes Vorhaben sein würde, da ein beträchtlicher Veräußerungsgewinn besteht, der zum größten Teil weggesteuert würde.. Die Erörterung der Sachlage ergab, dass die Privatgesellschafter dem Verkauf ablehnend gegenüberstehen. Maßgebend hierfür dürfte sein, dass es den Gesellschaftern sehr schwer fällt, sich von diesem wohl größten Wert des Anlagevermögens der Firma zu trennen. Diesen rein moralischen Beweggrund ergänzten folgende in der Diskussion über die Angelegenheit aufgetauchten Probleme: Wenn die Firma die Grundstücke und Gebäude veräußert, bleiben noch verschiedenen Altorderungen und Westforderungen offen, deren Ausbuchung nach den jetzigen Abgabenrichtlinien nicht möglich ist, bei denen aber auch z.T. die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung auf Schwierigkeiten stößt, so dass die notwendigen Unterlagen zur Ausbuchung nicht beschafft werden können. Nichtsdestotrotz wird befürchtet, dass die Abgabenverwaltung nach dem Verkauf die Firma zwingen würde, in Liquidation zu gehen, ungeachtet der Tatsache, dass diese evtl. nach dem jetzt vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen in absehbarer Zeit nicht beendet werden kann. Die Durchführung der Liquidation würde jetzt den Liquidator zwingen, die Forderung in Höhe von über TDM 100,- an die Firma Caesar & Co. geltend zu machen und entsprechende Zwangsmaßnahmen einzuleiten. Dies wiederum würde automatisch die Firma Caesar &Co., Schkopau, veranlassen müssen, Konkursantrag zu stellen. Der Konkurs wiederum würde zur Folge haben, dass der einzige noch verbleibende Privatgesellschafter Wolf-Dietrich Caesar mit einer beträchtlichen Verbindlichkeit gegenüber der Konkursmasse zu rechnen hätte. Diese Verbindlichkeit wäre nach Meinung der Privatgesellschafter vermeidbar, wenn das Volkseigentum in Bezug auf den von der Firma Caesar & Co. genutzten Grund und Boden den frühren Wünschen der Gesellschafter nachkäme und die Zustimmung geben würde, dass der Grund und Boden als Firmenvermögen anzusehen ist. Diese Zustimmung ist bisher abgelehnt worden, da man sich auf die grundbuchliche Eintragung bezüglich der Eigentumsrechte diese Grund und Bodens

stützt, die auf den einen der westflüchtig gewordenen Gesellschafter lautet, wonach dieser Grund und Boden in Volkseigentum überführt wurde und –wie noch genau festzustellen wäre – höchstwahrscheinlich in Rechtsträgerschaft des Rates des Kreises übergegangen ist.. Es erhebe sich hier in bezug auf die Firma Caesar & Co. die Frage, ob das Volkseigentum bei Beibehaltung des derzeitig bestehenden Zustandes im Falle der Liquidation und dem Ende der Nutzung des Grund und Bodens durch die Firma Caesar & Co. bereit ist, die von der Firma gemachten Aufwendungen (Errichtung eines Gewächshauses und weiterer Baulichkeiten) entsprechend der Rechtsnorm des BGB zu erstatten. Vom Unterzeichneten wurde erklärt, dass, wenn sich der Grund und Boden in Rechtsträgerschaft des Rates des Kreises befindet, eine Überführung des Grund und Bodens in das Gesamthandeigentum der Firma nicht möglich ist, wogegen eine Erstattung der gemachten Aufwendungen, soweit sie von der Firma aktviert wurden, zum Zeitwert durchaus möglich sein könnte. Es wurde von ihm weiter ausgeführt, dass s.W. die Firma Caesar & Co. defakto keine selbständige Firma, sondern lediglich ein Abteilungsbetrieb der Firma Caesar & Loretz gewesen sei, auf dessen Erhaltung nicht nur Momente der Gewinnerzielung, sondern lediglich die Zweckmäßigkeit zur Beschaffung von Rohstoffen für die Produktion der Firma Caesar & Loretz maßgebend waren. Dies führt auch dazu, dass zeitweilig vorhandene Fehlbeträge der Firma Caesar & Co. von der Firma Caesar & Loretz ausgeglichen wurden. Dies wurde von Herrn Karl Erich Caesar bestätigt. Dieser führte weiter aus, dass bei der jetzigen Firma Caesar & Co., Schkopau, eine gewisse moralische Pflicht für die Gesellschafter der Firma Caesar & Loretz besteht, die den Gesellschaftern der Firma Caesar & Co. bei einem Konkurs evtl. erwachsenden Last anteilig zu übernehmen. So wurde nunmehr die Frage gestellt, ob und inwieweit das Volkseigentum in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Firma Caesar & Loretz bereit und in der Lage sei, sich ebenfalls in dieser nicht rechtlich festgelegten, sondern lediglich moralisch erwachsenden Stützungspflicht zu beteiligen. Diese Frage konnte vom Unterzeichneten nicht beantwortet werden. Den Gesellschaftern wurde klargelegt, dass auch von Seiten der Eingabe an den Generalstaatsanwalt der DDR die endgültige Entscheidung eingetroffen ist, so dass hier eine längere Wartezeit nicht mehr gegeben sei. Ferner sei es selbstverständlich, dass die DIB in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter dem Verkauf zustimmt, da er volkswirtschaftlich zweckmäßig ist und somit von Seiten der DIB keine Ursache zur Ablehnung eines derartigen Verkaufs vorhanden ist. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Angebot der Abgabenverwaltung als äußerst günstig zu betrachten ist. Wenn die Gesellschafter sich weigern, das Grundstück zu verkaufen, müsse damit gerechnet werde, dass das für den VEB zuständige Ministerium sich mit der DIB in Verbindung setzt, um von dieser in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter weitere Schritte zu erwirken. Dies könnte bedeuten, dass eine Kündigung unserer Beteiligung in dieser volkswirtschaftlich nicht wichtigen Firma erfolgt. Den Gesellschaftern muss klar sein, dass ein derartiger Schritt zur Liquidation führt. Es wurde ihnen ebenso dargestellt, dass das großzügige Angebot der Abgabenverwaltung sicher nur als ein auf Gegenseitigkeit beruhender Vorgang zu betrachten ist und dass bei jetziger Ablehnung des Verkaufs und einer später aufgrund oben geschilderter möglicher Vorgänge einzuleitende Liquidation mit Verkauf des Grundstücks die Abgabenverwaltung kaum veranlassen könnte, in gleichgroßzügiger Weise zu verfahren. In Anbetracht der Schwierigkeiten des Problems sowie der nicht persönlichen Anwesesenheit des Gesellschafters Schulze wurde ein Beschluss dahingehend gefasst, dass am Donnerstag, d. 7.6.1957 10 Uhr wiederum..eine

Gesellschafterversammlung stattfinden soll, die zu endgültigen Beschlüssen führt. Bis zu diesem Zeitpunkt soll die schriftliche Erklärung der Abgabenverwaltung bezüglich ihres Steuernachlases vorliegen, ebenso die Erklärung über die Pfandbriefangelegenheit . Von der Forderung eines notarielen Kaufangebotes wurd Abstand genommen, da die hierfür notwendigen finanziellen Afwendungen des VEB im Falle einer negativen Entscheidung der Gesellschafter für den VEB verloren wären. Es wäre denkbar, und wurde teilweise in der Schlussdiskusion angedeutet, dass die Gesellschafter einem Verkauf der Grundstücke und Gebäude zustimmen zu den bereits vorliegenden Bedingungen der Käufersite, wenn für die Verkäuferseite das Zugeständnis des Volkseigentums vorläge, wonach sich dieses in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Firma Caesar & Loretz bereit erklärt zur anteiligen Forderungsübernahme der aus einem Konkurs der Firma Caesar & Co., Schkopau, erwachsenden Resultate für die dortigen Gesellschafter. Danach dürfte es notwendig werden, die Angelegenheit Caesar & Co. mit Beschleunigung zu bearbeiten, sowohl mit der möglichen Liquidation der Firma Caesar & Loretz, als auch dem Hausverkauf über das weitere Schicksal dieser Firma zu befinden.

Die eigentlich Problematik wird erst beim Lesen der Aktennotiz des Vertreters der DIB, Herrn Finke, deutlich, weil hier auch zu sehen ist, wie sehr die privaten Gesellschafter erpresst werden, dem Verkauf nunmehr zuzustimmen. Die DIB hatte während des schwebenden juristischen Verfahrens von 1953-1957 stillgehalten und die Entscheidung des Generalstaatsanwaltes abgewartet, wohl wissend, dass bei einer Entscheidung zugunsten der Gesellschafter und gegen die Finanzverwaltung Halle auch der volkseigene Anteil, den die DIB zu halten hatte, partizipieren würde. Ja, man kann sogar den Eindruck bekommen, als würde die DIB insgeheim auf Seiten der privaten Gesellschafter stehen. Nun, da die Entscheidung gefallen ist, gibt es keine Gründe für einen Aufschub mehr. Die Drohung, die Geschäftsanteile nicht mehr weiter zu halten und die Firma somit liquidieren zu lassen, ist sicherlich ernst zu nehmen, der Hinweis, dass die Firma „volkswirtschaftlich nicht wichtig“ ist, ist reiner Zynismus, da man schließlich nichts mehr produzieren kann, die Mieteinnahmen für das vom VEB gemietete Gebäude sind in der Tat für die Volkswirtschaft der DDR nicht relevant.. Aber die volkseigene Seite hat auch etwas anzubieten, allerdings nur, wenn man schnell zu einer raschen Einigung käme, ewig gälte das Angebot nicht. Der Verkauf würde den Gesellschaftern überhaupt nichts bringen, wenn der Verkaufserlös weggesteuert würde. Dessen ist sich die Gegenseite bewusst und bietet daher eine Steuersonderregelung an, die sich bestechend anhört, allerdings auch einen gravierenden Nachteil hat: Der größte Teil des Geldes wird fest in Pfandbriefen angelegt, kommt also gar nicht erst zur Auszahlung, sondern wird erst nach und nach fällig. Allerdings ist die Verzinsung vorteilhaft. Auf diesen Aspekt geht auch das Protokoll von CEC ausführlich ein und listet die verbleibenden Fragen auf. Das eigentlich schwierige Problem dürfte aber Herrn Finke auch erst jetzt bewusst geworden sein, nämlich die Verknüpfung der beiden Caesar-Firmen in Schkopau und Halle. Dreimal benutzt Finke das Wort „moralisch“, um sich klarzumachen, dass hier ein Familienverband zusammensteht. Die Liquidation von C&L muss vermieden werden, weil dann gegenüber Casar & Co. in Schkopau Forderungen durchgesetzt werden müssten, die Schkopau längst nicht mehr bedienen kann, weil dieser Betrieb nur Schulden hat. Also müsste WDC als einzig übrig gebliebener Gesellschafter von Schkopau mit seinem Privatvermögen haften.

Die Verhältnisse in Schkopau sind deswegen so desolat, weil RC , als die Firma Caesar & Co. gegründet wurde, vergessen hatte, das Grundstück im Grundbuch als Firmengrundstück eintragen zu lassen, es war im Grundbuch als sein Eigentum eingetragen und wurde nach der Republikfluch natürlich sofort eingezogen. Ab 1955 wurde es aber dem VE Gut in Schkopau übertragen Angedeutet wird dann von Herrn Finke am Schluss eine Lösung, wonach das Schkopauer Problem mitbehandelt werden wird. Die endgültige Lösung ist dann die von CEC vorgeschlagene Lösung, dass zunächst die in Schkopau errichteten Gebäude als zu Halle gehörend gelten, weil Caesar & Loretz seinerzeit die Mittel dafür auch bereit gestellt hatte, konkret, eine Hypothek vermittel hatte, die noch mit ca. 13.000,-DM zu Buche steht, die jetzt von Caesar & Loretz Halle übernommen wird. Und außerdem verzichtet C&L, und damit also auch der volkseigene Anteil, die DIB, auf die Aufrechterhaltung seiner Forderung gegenüber Schkopau von 100.000 DM. Damit ist die persönlich Haftung von WDC abgewendet. Für diese Lösung werden am 4.6. 1957 in einer Besprechung mit dem Liquidator von Schkopau, Herrn Dr. Bickel, die Weichen gestellt.

Anlage 1 zur Niederschrift über die Gesellschafterversammlung... vom 10. Juli 1957 Nach dem Stande der Liquidation der Gesellschaft Caesar & Co. soll im Interesse aller Beteiligten..eine tragbare Gesamtlösung für die eng miteinander verflochtenen Komplexe beider Firmen angestrebt werden.... Grundsätzlich soll für die Annahme des Kaufangebotes des VEB Pharmazeutisches Werk Voraussetzung sein, dass Zug um Zug mit der Zustimmung zum Kaufangebot auch die Abwicklung des Gesellschaft Caesar & Co. bereinigt wird.

Über den Stand der Dinge berichtet natürlich auch CEC an RC62, wobei man gut erkennen kann, dass den Entscheidungen mit einigem Bangen entgegengesehen wird, da es so schwierig ist, die Gegenseite einzuschätzen. Das, was logisch erscheint, muss nicht unbedingt in das politische Konzept passen.

... Zum Zwecke der Mietpreisfestsetzung ist von einem privaten Taxator, der für Behörden arbeitet (einen eigenen haben wir in Halle nicht) tatsächlich ein „Verkaufswert“ von 848.00 per 31.8. 1953 ermittelt worden. Die Abschreibung 1,25% pro Jahr wurde ausgehend von einem Taxwert von ca.1.300.000 errechnet, und so kommen wir auf einen Verkaufswert per 30.6.1957 von rund 823.000 DM. Der Taxwert wurde von einem volkseigenen Konstruktionsbüro 1953 nach den bei uns z.Zt. gültigen Regeln ermittelt. Dass der Staat einen „billigen Käufer“ hat, ist auch uns vollkommen klar u. ein steuerliches „Entgegenkommen“ sieht nur nach außen hin großzügig aus. Das ist uns allen vollkommen klar. Nun zur Verkopplung mit der ASG ( gemeint ist Schkopau). Die Verbindung zu C&L Halle besteht eigentlich nur durch die Forderung von C&L an die ASG in Höhe von rund 108.000 DM. Wie Du richtig schreibst, will man bei der Enteignung nur die Aktiva u. belässt die Passiva den „Hinterbliebenen“. Hinzu kommt noch, dass man wegen der seinerzeit unterlassenen Umschreibung der von Dir bei der Gründung der ASG eingebrachten Grundstücke und Gebäude im Grundbuch die Grundstücke und Gebäude aus der Aktivmasse herausgenommen hat. Man sagt: Diese Gebäude und Grundstücke war Eigentum von Herrn Rudolf Caesar. Da dieser republikflüchtig geworden ist, verfällt sein Eigentum an den Staat und somit fallen Gebäude und

Grundstücke aus der Liquidationsmasse heraus. Nicht berücksichtigt hat man bisher, dass nach Gründung der ASG, also von der Gesellschaft, Ein- und Neubauten von ca. 61.000 DM gemacht worden sind. Auch über die Verbindlichkeiten, die Du mit in die Gesellschaft gebracht hast, herrscht noch keine Klarheit. Es ist nun so, dass sich die ASG in Liquidation befindet. Der Liquidator ist Dr. Bickel, den Herr Hecken gut kennt und mit dem wir neulich auch eingehende Besprechungen hatten. Der Betrieb in Schkopau arbeitet z.Zt. als Volkseigenes Gut und untersteht der Verwaltung Volkseigneer Güter. Jede sonstige landwirtschaftliche Tätigkeit hat aufgehört u. es werden lediglich Heilpflanzen angebaut, die an das Pharmazeutische Werk verkauft werden. Die Flächen sind wesentlich verkleinert worden, vor allem sind wohl die von der Stadt gepachteten Flächen abgegeben worden. Viehwirtschaft hat aufgehört. Leiter ist Herr Dubiel, nach Wolfdietrichs Kenntnis ein ganz vernünftiger Mann. Ich habe ihn nur flüchtig kennengelernt. Wirtschaftlich ist der Betrieb nicht vom Pharm. Werk abhängig. Man plant sogar die Errichtung von Trocknungsanlagen in Schkopau, um auch in dieser Hinsicht von Halle unabhängig zu werden. Das VEG ist entstanden, indem man das Gebäude und die Grundstücke geklaut hat. Das Inventar, so weit es von der ASG stammt, wurde von der ASG abgekauft, das restliche Inventar ist anderweitig verkauft worden, unter anderem hat Wolfdietrich Inventar für ... gekauft. Das Vieh ist auch zugunsten der ASG verkauft worden. Eine rechtliche Verbindung zwischen ASG und dem VEG besteht somit nicht mehr. Der Stand der ASG ist im wesentlichen folgender: Einem Bankkonto von ca. 80.000 DM und, wenn erreichbar, die oben erwähnten Einbauten von ca. 61.000 auf der Aktivseite stehen auf Passivseite gegenüber: Forderungen C&L 108.000, Darlehen Ritter u. Familie 100.000, Loretz Erben ca. 58.000, Hypothek Chorus 10.000 und Investbank ca. 4000 ungeklärt. Diese Zahlen sind ohne Gewähr, da ich sie aus der Erinnerung an die Besprechung mit Herrn Bickel zitiert habe. Du kannst aber daraus ersehen, was an Wolfdietrich hängen bleiben würde, wenn wir keine andere Regelung erreichen können. Wie sich eine Liquidation von C&L auswirken würde, lässt sich nur schwer beurteilen, da ja viele Posten in der Bilanz stehen, deren Schicksal recht ungewiss ist. Das Warenlager ist restlos aufgelöst. Von den Forderungen konnte ich auf Grund eines neuen Gesetzes vom November 1956 diejenigen hereinbekommen, die gegen Republikflüchtige bestanden, deren Vermögen vom Staat beschlagnahm worden war u. soweit Masse da war. Diese Forderungen sind vom Staat bezahlt worden. Die galt nur für Forderungen auf Grund von Warenlieferungen. Dann kommt die Forderung an ASG , der Rest sind überwiegend „Uraltforderungen“ ca.97.000, die kaum zu realisieren sind. Der Wertausgleichsposten von ca. 225.000 ist auch ungeklärt. So bleibt also auf der Aktivseite als Positionen nur Gebäude und Grundstücke bzw. der Verkaufserlös u das Bankkonto von ca 25.000. Auf der Passivseite: Kapital, Rückstellung vor allem 70.000 Schweiz, Hypothek ca. 173.000 und die Darlehen. Aber das sind alles Fragen, die erst im 2. Akt zur Debatte stehen. Ich werde sehen, dass ich Dir mal eine Bilanz zustellen kann. Ich hoffe, dass ich das Bild, das ich in meinem vorigen Brief von der Lage gegeben habe, durch diese Zeilen etwas vervollständigt habe u. dass Du dadurch größere Klarheit bekommen hast....

Die Entscheidung fällt dann am 10. Juli 1957: Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der Firma Caesar & Loretz KG..vom 10. 7.1957

Zu der ordnungsgemäßig einberufenen Gesellschafterversammlung waren erschienen: 1. Her Carl-Erich Caesar... 2. Herr Gerhard Caesar.. 3. Herr Max Schulze... 4. Herr Günther Neubert.. 5. für den Gesellschafter VE Herr Finke von der DIB 6. Her Henneberg von der DIB 7. Herr Steuerbrater Hecken mit Mitarbeiter Homann für die privaten Gesellschafter

... I.Es besteht einschließlich des Vertreters des Gesellschafters Volkseigentum grundsätzliche Übereinstimmmung, dass das Schicksal der Gesellschaft...Caesar & Co. in Schkopau... mit dem der Firma Caesar & Loretz KG...in einem engen Zusammenhang steht...Der über diese Besprechung gefertigte Aktenvermekr vom 4. Juni 1953 liegt dieser Niederschrift als Anlage 1 bei. II. Die Punkte 1 bis 7 des Aktenvermerkes..wurden durchgesprochen. 1. Der Vertreter des DIB...stimmt für den Gesellschafter VE der Gesellschaft

Caesar & Co. dem Grunde nach zu, dass der Gesellschaft Caesar & Co. die Aufwendungen, die während der Nutzung des nach Auflösung der Gesellschaft Caesar & Co. an das Volkseigentum zurückzugebenden landwirtschaftlichen Betriebes aus Mitteln der Gesellschaft seit 1948 gemacht sind, zum Zeitwert nach dem Stande vom 31.12.1955, dem Tage der Auflösung der Gesellschaft Caesar & Co., zur Liquidationsmasse zu ersetzen sind, von welcher Stelle des Staatshaushaltes, ist noch zu klären.

2. Es wird vom Gesellschafter VE der Gesellschaft Caesar & Co. nicht bestritten,

dass die Hypothekenschulden...nicht Schulden der Gesellschaft Caesar & Co. sind... Die Frage wird jedoch nochmals geprüft.

3. Der Vertreter des Gesellschafters VE der Gesellschaft Caesar & Co. kann

nicht anerkennen, dass das VE verpflichtet wäre, für einen Betrag von 15000 DM Einlage des früheren Gesellschafters Rudolf Caesar als „bilanziertes“ Kapital zu haften, da diese Einlage, wie unstreitig ist, nicht geleistet ist.

4. Es wird bestätigt, dass die Forderung der Firma Caesar & Loretz an die

Gesellschaft Caesar & Co. bei allen Gesellschaftern, und zwar auch bei dem Gesellschafter VE über Kapital ausgebucht werden soll, wenn die Steuerverwaltung von der Besteuerung des sich durch Verzicht der Firma Caesar & Loretz auf ihre Forderung...ergebenden Sanierungsgewinn im Billigkeitswege absieht.

III. Es wird einstimmig beschlossen...einem Verkauf des Grundstückes Stalinallee 113 nach Maßgabe eines als Anlage 2 beigefügten Entwurfes für einen Kaufvertrag zuzustimmen.... IV. Wird ein Kaufvertrag nach Maßgabe der Anlage 2 zu Abschnitt II abgeschlossen, so ergibt sich bei der Liquidation der Gesellschaft Caesar & Co.....doch noch ein Fehlbetrag von 30.305,79 DM. Erläuterungen des Fehlbetrages siehe die Aufstellung der Anlage 3 in Verbindung mit dem als Anlage 4 in Abschrift beigefügten Auszug aus dem Jahresabschluss 1956 der Gesellschaft Caesar & Co. Die privaten Gesellschafter der Firma Caesar & Loretz KG machen den Vorschlag, diesen Fehlbetrag, ...in der Weise zu decken, dass das VE als Darlehensgläubiger im Interesse der Sanierung des Gesellschaft Caesar & Co. bis zur Höhe des sich ergebenden Darlehens verzichtet...

V. Zur Begründung des Vorschlages...wird darauf hingewiesen, dass bei Konkurseröffnung über das Vermögen des Gesellschafters Wolf-Dietrich Caesr, da dieser keine wesentlichen Mittel zur Abdeckung der Schulden der Gesellschaft Caesar & Co. hat und seine Schuldenbelastung lediglich darauf zurückzuführen ist, dass das VE, -ob zu Recht oder Unrecht, sei dahingestellt, -den Standpunkt vertritt, dass § 753 BGB...für das VE auch in seiner Eigenschaft als an sich vollhaftender Gesellschafter einer Personengesellschaft nicht anwendbar sei. VI. Sollten bei der Stelle, die die volkseigen gewordenen Darlehen verwaltet, Bedenken gegen einen solchen Verzicht bestehen, so wäre darauf hinzuweisen, dass sich die ehemaligen Darlehensgläubiger bei etwaiger Rückkehr in die DDR diese Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Auflösung der Gesellschaft Caesar & Co. gefallen lassen müssten und keine Regressansprüche stellen könnten.... .. VIII. Es ist noch zu klären, wie die Steuerverwaltung sich die technische Durchführung der Auflage für den Erlass von 75% ... Mehrsteuern, nämlich dass 50% des verbleibenden Erlöses in Investpfandbriefen anzulegen ist, vorstellt. ...

Man kann also schon sehen, dass die staatlichen Stellen sehr bemüht sind, den Wünschen von C&L entgegen zu kommen. Störend ist natürlich, dass zwei Behörden zuständig sind, die DIB, mit der direkt verhandelt wird, und die Steuerbehörde, die sich im Hintergrund hält. Dass in II.3 den Wünschen von C&L nicht entsprochen werden kann, ist vielleicht sogar nachvollziehbar, die Einlage von 15.000 DM war nur fiktiv, dafür sollte ein Grundstück in die Gesellschaft eingebracht werden, das geschah zwar, aber die Änderung im Grundbuch unterblieb. Da beim Punkt IV kein Widerspruch der DIB zu Protokoll gegeben wird, kann man vielleicht davon ausgehen, dass auch der noch übrig bleibende Fehlbetrag von 30.000 DM in Schkopau irgendwie verschwinden wird. Punkt VI bezieht sich wohl auf die gängige Praxis der privaten Gesellschafter, bei den Firmen auch ihr privates Sparguthaben zu parken und es der Firma als Darlehen zur Verfügung zu stellen, die Verzinsung war dann höher als bei einem Sparbuch. Auch in Schkopau hatte Ritter ein Darlehen stehen. Je nachdem, wie jetzt diese Konten behandelt werden, entstehen verschiedene Steuerforderungen, die unterschiedlich die Firma belasten. Es gilt jetzt, eine möglichst schonende Variante zu finden. Im Kaufvertrag ist dann eine generelle Lösung gewählt worden: Die Anteile von Freudenberg und die Darlehen von Ritter werden, obwohl die ja längst beschlagnahmt und volkseigen geworden sind, doch noch zur Verfügung gestellt, um die Liquidationsmasse aufzustocken, so dass WDC schuldenfrei bleibt. Wahrscheinlich wird daher über den Fehlbetrag von 30.000DM nicht mehr gesprochen. Auch die Anerkennung der Hypothek in Schkopau als eine von C&L zu begleichende Schuld ist akzeptiert worden. Das ist eine prinzipiell andere Haltung als noch 1952, als die Westflüchtlinge nur mit ihren Aktiva gesehen wurden, die man verstaatlichte. Nun übernimmt der Staat auch die Forderungen an diese Westflüchtlinge und steht dafür ein. Eigentlich ist das eine Selbstverständlichkeit und eine Ungeheuerlichkeit, dass man das auch noch extra betonen muss, weil es auffällt. Nicht durchgesetzt haben sich die privaten Gesellschafter bei der Frage der vollen Verfügbarkeit über die Pfandbriefe. Damit auch nicht in letzter Minute noch Bedenken der im Westen lebenden Gesellschafter entstehen, versucht CEC in einem Brief an RC vom 2.8.57 diese zu gewinnen, in dem Spiel ihre Rolle mitzuspielen. Es erwies sich dann, dass es dieser Bescheinigungen nicht mehr bedurfte, die staatlichen Stellen blieben bei ihrer Linie:

Heute möchte ich Deine Vermittlung für folgende Angelegenheit in Anspruch nehmen. Unsere Vorschläge wegen der Verkuppelung scheinen bei den zuständigen Stellen wohlwollende Erwägung zu finden. Die Fachleute haben errechnet, daß bei der Abwicklung in Schkopau ein Schuldenüberhang in Höhe von ca.37.000,-DM. verbleiben würde, sofern unseren sonstigen Vorschlägen entsprochen wurde. Das wäre vor allem, daß C&L auf seine Forderung in Höhe von ca. 108.000,-DM verzichtet, ohne daß in Schkopau ein Sanierungsgewinn berechnet würde! Der Schuldenüberhang würde dann zu Lasten der Darlehen Frieda Ritter 50.000,-, G.F.Ritter 35.000,- und Wolfgang Ritter 15.000rDM, die z,Zt. als Volkseigentum gelten, gehen. Wir wollen nun die Verwaltung des Volkseigentums veranlassen, daß sie auf die Bezahlung der Darlehn.in Höhe des Schuldenüberhangs verzichtet u. zwar auch so, daß in Schkopau. darauf kein Sanierungsgewinn berechnet wird. Wir begründen unsere Vorschläge damit, daß sie bei einam Konkursverfahren, das sich bei der Art der Gesellschaftsform von Schkopau (Gesellscbaft bürgerlchen Rechts )nur gegen Wolf die t rieh richten würde, auch nichts erhalten würdee, weder die volle Rückzahlung der Darlehen noch die Steuer auf einen eventuellen Sanierungsgewinn. Bei einer Besprechung mit Onkel Bernhard und dem Liquidator von Schkopau sind wir zu der Ansicht gekommen, daß wir der Verwaltung Volkseigentum die Verzichtleistung erleichtern könnten, wenn wir eine Bestätigung von Herrn Ritter und von ihm für, seinen Sohn (das Darlehn Frieda Ritter wird wohl an Wolfgang Ritter gefallen sein} beibringen könnten, daß er ±m Falle einer Rüekehr in die DDR oder der Wiedervereinigung auf die Rückzahlung der Darldhnsbetrage verzichtet, soweit sie wegen des Schuldenüberhanges-nicht abgedeckt werden können. Wir sind der Ansicht,daß wir Herrn Ritter ‚diese Versieh’terklarung zumuten können, denn’bei einem Konkursverfahren, das er ja später auch nicht anfechten könnte, würden diese Betrage auch nicht eintreibfcar sein. Glaubst Du,daß Herr Ritter bereit sein würde, eine derartige Erklärung abzugebem? Wenn Du es für richtiger hältst, dass ich- selber an Herrn Ritter schreibe, will ich das gerne ,tun nur müßte- ich Dich dann um seine Adresse bitten. Ob wir mit einer derartigen Erklärung etwas erreichen können, ist uns natürlich nicht klar, da wir nicht wissen, ob das Volkseigentum nach den’ gesetzlichen Bestimmungen überhaupt einen Verzicht ob. Mit oder ohne Bestätigung aussprechen kann und, darf .Aber man versucht eben alles, was die Wege ebnen könnte. Für Schkopau geht es jetzt vor allem darum, eine zuständige Stelle zu finden, die die nach Gründung der Gesellschaft vorgenommenen Ein-und Neubauten im derzeitigen Wert von ca 61.000,~DM ersetzt, und der Liquidationsmasse zuführt. An dem grundsätzlichen Anspruch scheint nicht gezweifelt zu werden. Nur unter dieser Voraussetzung stimmt unsere Rechnung für Schkopau. Da müssen wir abwarten, was der Liquidator erreicht . In .unserer Angelesenheit wird die Inverstitionsbank am Sonnabend mit den staatlichen Stellen wieder verhandeln und , wir werden ‚dann ja „ hören, was dabei herauskommt. Also überlege Dir bitte meinen Wunsch -und gib mir dann Bescheid.

Nachdem aber alles geregelt ist, kommt es zum Termin beim Notar:

Nr.512 der Urkundenrolle für 1957 Halle(Saale), den 11. September 1957 Vor dem unterzeichneten, zu Halle (Saale) wohnhaften Notar Werner Schneider

erschienen heute: 1. der Kaufmann Carl-Erich Caesar... 2. der Abteilungsleiter bei der DIB...Rolf Finke... 3. der Werkleiter des VEB Pharmazeutisches Werk Halle...Willi Warmt ... schließen nunmehr folgenden Kaufvertrag: ... §3 (1) Der Kaufpreis beträgt 820.050,-DM

§4 (2) Die auf dem Grundstück...eingetragene Tilgungshypothek für die Frankfurter

Hypothekenbank Frankfurt (Main), verwaltet durch die Deutsche Notenbank Halle (Saale), von194.756,29 RM, welche noch in Höhe von 174.735,40 DM ...valutiert ist, wird vom Käufer nicht übernommen. Die Caesar & Loretz KG verpflichtet sich, die Resthypothek unmittelbar nach Eingang des Kaufpreises...an die Deutsche Notenbank zu zahlen und dann die Löschungsbewilligung bei der Deutschen Notenbank zu erwirken, sie beantragt hiermit ihrerseits die Löschung der Resthypothek auf Kosten der Verkäuferin.

§5 Der Kaufvertrag wird abgeschlossen unter der Voraussetzung der Erfüllung der Bedingungen in dem Schreiben des Rates des Bezirkes Halle(Saale) vom 11. Sept. 1957 sowie der rfüllung der Zusagen in dem Schreiben der DIB vom 7. Sept. 1957. Beide Schreiben beziehen sich auf den der Niederschrift über die Gesellschafterversamlung...vom 10. Juli 1957 als Anlage 2 beigefügten Entwurf des Kaufvertrages... Diese Anlage ist Bestandteil des vorliegenden Kaufvertrages. ... Anlage zur Verhandlung vom heutigen Tage... Auszug ... –Anlage 2 – zur Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der Caesar & Loretz KG vom 10.7.1957

... §5 Die Gesellschaft Caesar und Loretz KG und ihre privaten Gesellchafter sind verpflichtet, von dem nach Tilgung der Hypothek... und Bezahlung von 25% der durch die Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes bei der Gesellschaft und den Gesellschaftern verbleibenden Erlös dem Grundstückverkauf 50% in Pfandbriefen der DIB anzulegen und über diese Pfandbriefe nur nach Maßgabe der von der Steuerverwaltung gemachten Auflage zu verfügen.

§6 Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich die Gesellschaft Caesar & Loretz KG, binnen einer Frist von einer Woche die Auflassung zu geben, wenn folgende Bedingungen, die Bestandteil des Kaufvertrages sind, erfüllt sind: 1. Die Steuerverwaltung spricht vorbehaltlich der zahlenmäßigen Feststellung der Erlasssumme im Billigkeitswege nach § 131 AO den Erlass von 75% der Mehrsteuern an Gewerbesteuer und Einkommensteuern der Gesellschaft und Gesellschafter aus, die sich bei der Veranlagung für das Jahr 1957 für

Gesellschaft und Gesellschafter durch Besteuerung des Veräußerungsgewinnes ergeben werden.... 2. Das Volkseigentum als Gesellschafter der Gesellschaft Caesar & Co., Schkopau, verpflichtet sich, bei Rückgabe des Volkseigentumm gewordenen landwirtschaftlichen Betriebes des Herrn Rudolf Caesar, der von dieser Gesellschaft an 1.1.1948 genutzt wird, die für Gebäude und baulichen Anlagen mit Mitteln der Gesellschaft gemachten und als Herstellungsaufwand aktivierten Aufwendungen zum Zeitwert im Zeitpunkt der Rückgabe - 31.12.1955 – zur Liquidationsmasse der Gesellschaft Caesar & Co. zu ersetzen. 3. Der Gesellschafter Volkseigentum der Gesellschaft Caesar & Loretz erkennt an, dass die auf dem zurückerhaltenen landwirtschaftlichen Betrieb ruhenden, schon vor der Nutzung durch die Gesellschaft Caesar & Co. eingetragenen hypothekarischen Belastungen von noch 13.938,61 DM zum 31.12.1956 nich im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gesellschaft Caesar & Co. stehen und daher nicht als bei der Liquidation der Gesellschaft Caesar & Co. zu befriedigende Schulden dieser Gesellschaft zu behandeln ind. 4. Das Volkseigentum als Gesellschafter der Gesellschaft Caesar & Co. verpflichtet sich, zur Abdeckung des Fehlbetrages bei der Liquidation der Gesellschaft Caesar & Co. in Höhe des „bilanzierte“ eingezahlten Kapitals der westflüchtigen Gesellschafterin Frau Dr. Freudenberg von 7.500,DM beizutragen und diesen Betrag zur Liquidationsmasse zu bringen. 5. Verzicht der Firma Caesar & Loretz KG auf die Forderung von 107.977,- DM an die Gesellschaft Caesar & Co. unter Ausbuchng dieser Forderung bei den Gesellschaftern der Firma Caesar & Loretz KG einschließlich des Gesellschafters Volkseigentum über Kapital. 6. Verzicht der Steuerverwaltung auf Besteuerung des sich dabei bei der Gesellschaft Caesar & Co ergebenden Sanierungsgewinnes. 7. Verzicht des VE als Gläubiger der Gesellschaft Caesar & Co. auf Einziehung der volkseigen gewordenen Darlehen ..Ritter... 8. Verzicht der Steuerverwaltung auf Besteuerung eines etwaigen Sanierungsgewinnes aus dem Verzicht zu 7....

Am 14.10.1957 erteilt CEC den Auftrag, Pfandbriefe der DIB für insgesamt 236 Tsd. DM zu erwerben und in einem Depot gesammelt zu verwahren.

Die letzte Rückzahlung (Auslosung) der Pfandbriefe an die Gesellschafter erfolgte am 2.1.1984

Löschungsbewilligung für Resthypothek

Natürlich ist es bei einem Verkauf von Immobilien üblich, sofern der Käufer an einer Übernahme der auf dem Grundstück liegenden Hypothek nicht interessiert ist, alle Grundbucheintragungen löschen zu lassen. Die letzte Löschung im Grundbuch konnte allerdings erst im September 1959 von der Firma Caesar & Loretz veranlasst werden, unvorhergesehen Schwierigkeiten tauchten plötzlich auf.

Deutsche Notenbank Berlin An C&L Am 20.2.1958

Ihr Schreiben vom 26.11.1957

Betr.: Anordnung vom 18.8.1948. Ihre Hypothekenschuld gegenüber der Frankfurter Hypothekenbank A.G., Frankfurt/Main. Auf Ihr Schreiben vom 26.November 1957 teilen wir Ihnen, nachdem, jetzt eine Entscheidung des Ministeriums der Finanzen vorliegt, folgendes mit: Sie geben an, daß Sie die für die Zeit vom 1.4.1945 bis zum. 30.9.1948 fällig gewordenen Leistungsraten vor Inkrafttreten der Anordnung vom 18.8.1948 in Gesamthöhe von RM/ DM 36.562,60 an die Frankfurter Hypothekenbank bezw. deren Beauftragten Carl A.Schmidt, Berlin W 9, überwiesen haben, können jedoch die betreffenden Postscheckbelege jetzt nicht mehr beibringen. Statt dessen berufen Sie sich auf Schreiben der Frankfurter Hypothekenbank aus der Zeit von 1948 bis 1957. Die Frage der Anerkennung derartiger Zahlungen an Altbanken ist bisher noch nicht grundsätzlich entschieden worden. Das Ministerium der Finanzen hat daher entschieden, daß Ihrem Antrag auf Ausstellung einer Löschungsbewilligung über den vollen Hypothekenbetrag nur stattgegeben werden kann, sofern bis zur endgültigen Entscheidung der erwähnten Grundsatzfrage einentsprechender Teil des Grundstückserlöses gesperrt bleibt. Wir haben auch unsere Niederlassung Halle hiervon informiert und bitten Sie, die weiteren Verhandlungen mit ihr unmittelbar zu führen. Deutsche Notenbank gez. Rüdiger gez. Berger

Mit dieser Schwierigkeit hat wohl keiner gerechnet. Um zu verstehen, worum es eigentlich geht, muss man noch einmal kurz zurückblenden in die unmittelbare Nachkriegszeit.

Nach dem 8. Mai 1945 war der Zahlungsverkehr zwischen den Besatzungszonen nicht mehr ganz so einfach wie früher möglich, weil die privaten Banken unter der Aufsicht und Kontrolle der Besatzungsmächte standen, die teilweise die Banken umstrukturierten oder sie sogar – wie in der SBZ –nach und nach schlossen und dafür staatliche Banken gründen ließen. Das bedeutete aber natürlich nicht, dass die Banken auf ihre Forderungen verzichteten oder dass Schuldner nicht mehr mit Forderungen konfrontiert wurden, bloß weil die Banken geschlossen worden waren. Banken, die keine Filialen mehr in der SBZ hatten, fanden Partnerbanken, die im Auftrage von Banken in den westlichen Zonen handelten. Hier ein Beispiel:

Bankhaus Erfurt, d. 18. November 1946 Adolph Starcke Erfurt Sekretariat

Firma Caesar & Loretz VERTRAULICH .

Wir erhielten Ihr Schreiben vom 6 ds.Mts.- Der von Ihnen zu Gunsten der Frankfurter Hypothekenbank überwiesene Betrag in Höhe von RM. 7.312,50 schrieben wir der Frankfurter Hypothekenbank in einer Gesamtsumme von RM. 84.677,02 am 2.8.46 gut, Einzelaufstellung hat die Frankfurter Hypothekenbank erhalten. Damit Sie der Frankfurter Hypothekenbank gegenüber diesen Nachweis führen können, überreichen wir in der Anlage Abschrift unseres Schreibens vom 2.8. an die genannte Bank. Die Gutschrift entsprach den hier geltenden Bestimmungen über den interzonalen Zahlungsverkehr und ist daher von uns auch nicht widerrufen worden. Hochachtungsvoll! Bankhaus Stürcke Max und Hermann Stürcke gez.Unterschrift

Komplizierter wurde es dann, als es in der SBZ keine Privatbanken mehr gab. Mit der Frankfurter Hypothekenbank wurde dann vereinbart, die Zahlungen per Postanweisungen an die Firma C. A. Schmidt in(West)Berlin zu überweisen, die als „Vermittlungsstelle“ fungierte. Westberlin war wegen des Berlinstatus noch an das Postscheckwesen der Post angeschlossen. Von der Frankfurter Hypothekenbank wurden auch prompt diese Zahlungen bestätigt. Die Situation änderte sich mit der Einführung von zwei verschiedenen Währungen im besetzten Deutschland. Mit Anordnung vom 18. August 1948 verfügte die DWK das Ende des freien interzonalen Zahlungsverkehrs und verfügte, dass alle Schuldzahlungen an westdeutsche Gläubiger an die staatlichen Landesbanken, der späteren Deutschen Notenbank, zu richten seien. Folgendes Schreiben informiert C& L von der neuen Lage:

Landeskreditbank Sachsen-Anhalt
Firma Caesar & Loretz (19a) Halle &Saale 2 Postschließfach 741

UNSER ZEICHEN: (19a) HALLE (SAALE) 22. 12. 48

Abt. 11
Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 18. 8. 48 über die Behandlung von Forderungen von Kreditinstituten in den Westzonen oder geschlossenen Banken in Gross-Berlin
Wir bestätigen den Empfang Ihrer Schuldenanmeldung vom 11. November 1948 betr. Ihrer Schuldverpflichtung gegenüber der Frankfurter Hypothekenbank, Frankfurt/Main Wir weisen darauf hin, dass seit Inkrafttreten obiger Anordnung Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an uns geleistet werden können (§ 2 der Anordnung). Die jeweiligen Leistungen sind an die Landeskreditbank Sachsen-Anhalt auf Konto-Nr. 6104 „Landeskreditbank Sachsen-Anhalt - Abt. 11 - Treuhandsammel-konto DWK w/Anordnung vom 18. 8. 48" zu überweisen. Zahlungen zu Gunsten dieses Kontos werden von sämtlichen

Kreditinstituten und Sparkassen gebührenfrei entgegengenommen. Die

Überweisungen können auch auf unser Postscheckkonto Magdeburg Nr. 7056 mit dem Vermerk: Konto-Nr. 6104 - Abt. 11 vorgenommen werden. Im Interesse einer ordnungsgemässen Verbuchung müssen die Überweisungsaufträge bzw. die Postscheckabschnitte folgende Angaben enthalten: a)Name und Anschrift des Schuldners, b)Name und Sitz der Gläubigerbank, c)Aufgliederung des Überweisungsbetrages nach fälligen Leistungen unter Angabe der in Frage kommenden Fälligkeitstermine.Soweit Kapitalrückzahlungen geleistet werden, sind diese besonders zu vermerken.

Hochachtungsvoll Landeskreditbank Sachsen-Anhalt

Natürlich setzt C&L die Frankfurter Hypothekenbank von der neuen Situation sofort in Kenntnis:

31.12.1948 Betrifft: Hypothek Merseburgerstr.113

Nach der Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 18.6.48 über die Behandlung von Forderungen von Kreditinstituten in den Westzonen, können wir die vierteljahrlichen Zins- und Tilgungsraten mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an die Landeskreditbank Sachsen - Anhalt, Halle (Saale) leisten. Demzufolge haben wir die Überweisung für die am 13.12.48 fällig gewesenen DM 2.437,50 am gleichen Tage an die genannte Bank vorgenommen. Wir bitten Sie hiervon Kenntnis zu nehmen und uns den Empfang unseres heutigen Schreibens zu bestätigen. Hochachtungsvoll! Caesar&Loretz

Die Antwort der Frankfurter Hypothekenbank lässt nicht lange auf sich warten:

20.1.1949

Betrifft: Hypothek Merseburgerstr. 113 , dort. Wir empfingen Jhr Schreiben vom 31.v.Mts. und teilen Jhnen mit, dass wir im Verhältnis zwischen unseren Schuldnern und uns nur solche Zahlungen als schuldbefreiend anerkennen können, die in unsere Verfügungsgewalt gelangen. Bei Zahlungen an die Landeskreditbank ist dies nicht der Fall. Hochachtungsvoll Frankfurter Hypothekenbank gez Wünschmann gez. Labbe

Diese Nachricht nimmt RC sehr ernst und stellt die Zahlungen an die Notenbank erst mal ein. Auf eine Mahnung vom 20.6. 51 erwidert RC folgendes:

An die Notenbank 27.6.1951 Halle

Btr. Schuldverpflichtung gegenüber der Frankfurter Hypothekenbank,Frankfurt/Main Ihr Zeichen Altgesoh.-Abteilung -b-

Mit Ihrem Schreiben vom 20.6.51 fordern Sie uns auf, die Leistungsraten, die wir der Frankfurter Hypothenbank schulden, bis zum 15.7.51 an Sie abzuführen. Die Zahlung unsrerseits war unterblieben, wie wir Ihnen auch mitgeteilt hatten, weil die Frankfurter Hypothekenbank mit der Abführung der Raten an Sie sieht einverstanden war und wir deshalb Wert darauf legten, von Ihnen zur Zahlung gezwungen zu werden. Sie haben jedoch in dieser Hinsicht bei früheren Besprechungen erklärt, Sie könnten zur Erreichung der Zahlungen nicht zwangsweise gegen uns vorgehen. Da uns nicht bekannt ist, daß gegenüber der Anordnung der DWK von 18.8.48 eine anderweitige gesetzliche Regelung erfolgt ist, bitten wir, - um entsprechenden Nachweis der Gläubigerin gegenüber führen zu können, - um Bekanntgabe der Rechtsgrundlage, nach der Sie uns zur Zahlung zwingen können bezw. müssen. Wir hoffen, dass die Gläubigerin dann ihre Einwände fallen läßt. Auf Grund der erfolgten steuerlichen Betriebsprüfung haben wir in der nächsten Zeit für den Betrieb und die Gesellschafter Steuernaohzahlungen in Höhe von ca. 200.000,-DM zu leisten. Wir sind deshalb auch vorerst nicht in der Lage, die geforderten Leistungsraten an Sie abzuführen, müssen Sie vielmehr auf alle Fälle bitten, die Angelegenheit bis zum Schluss des Jahrs zurückzustellen. Gez. C&L.

Dass die Frankfurter Hypothekenbank mit der von der SMAD beschlossenen Regelung nicht einverstanden ist, leuchtet ein, muss man doch befürchten, das Geld nie wieder zu sehen. Dass die Notenbank allerdings sich scheut, Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, wie C&L das wünscht, um gegenüber der Frankfurter Hypothekenbank zu erklären, man habe ja leider nicht anders handeln können, verwundert doch. Offensichtlich ist man sich dort im klaren, dass man bisher gültige Rechtsnormen brechen würde. Daher wartet man vielleicht auf weitere Anweisungen von oben. Und in der Tat, bis zu seinem Weggang im März 1953 schafft RC es immer wieder, Zahlungsaufforderungen der DN zu ignorieren. Erst am 17.9.1953 werden die rückständigen Raten von 1949 bis 1953 von 48 Tsd. DM an die DN bezahlt, was dann die DIB veranlasst hat. Und die DN stellt dann auch in jedem Jahr für die Steuererklärung eine Bescheinigung über die Restsumme der Hypothek aus. Am 3.10.1957, also nach dem Verkauf, quittiert die DN auch, den Restbetrag erhalten zu haben, einer Löschungsbewilligung sollte also eigentlich nichts im Wege stehen. Aber die Notenbank meint, die Korrektheit der Zahlungen im Zeitraum 1945 bis 1948 bezweifeln zu müssen, und kann daher die Löschungsbewilligung über den Gesamtzeitraum nicht erteilen, obwohl man sich gerade über die Restsumme geeinigt hatte. Der Hinweis, eine grundsätzliche Klärung des Finanzministeriums in dieser Problematik sei bisher, also neun Jahre nach Inkraftsetzung der Regelung vom 18.6. 1948 noch nicht erfolgt, klingt nicht ermutigend. Wenn neun Jahre nicht entschieden worden ist, spricht nichts dafür, dass in der

nächsten Zeit etwas entschieden wird. Und das Ministerium zu einer Entscheidung zu drängen, wird sicherlich auch nichts bringen. CEC wählt einen ganz anderen Weg:

C&L an DN Halle am17.9.1958

...

In der Anlage überreichen wir Ihnen die Abschrift einer Quittung und Löschungsbewilligung der Frankfurter Hypothekenbank, Frankfurt/Main über einen Teilbetrag von 3.212,22 samt Zinsen und bitten zu prüfen, ob auf Grund dieses Dokumentes eine Löschung möglich ist. Auf jeden Fall bitten wir um Erteilung einer Löschungsbewilligung über den Betrag, der seit Oktober 1948 an Sie gezahlt worden ist, das sind nach unserer Rechnung DM 188.451,03.- samt Zinsen von: 1.10.48 ab. Wie wir Ihnen bereits am 26. Nov.1957 mitteilten,ist das Grundstück Halle C 2 Stalin-Allee 113 im Septenber 1957 an den VEB Pharmazeutisches Werk Halle, Stalin-Allee 113 verkauft worden. Das Pharmazeutische Werk drängt darauf, daß die Eintragng der Hypothek im Grundbuch gelöscht wird, da diese Hypothek beim Verkauf nicht vom Pharmazeutischen Werk übernommen worden ist.

Anlage:

H 273 D Hp Quittung und Löschungsbewilligung Betr.: Grundbuch von Halle an der Saale Band 144 Blatt 5101 Grundstück: Halle/Saale, früher Merseburgerstr. 113 jetzt Stalin-Allee 113 Eigentümer: Caesar & Loretz KG. Auf dem vorgenannten Grundbuchblatt ist für uns in Abteilung III Nr. 7 . Rm 191.663.25 Darlehensforderung eingetragen. Auf diese Darlehensforderung samt Zinsen wurde an uns ein Teilbetrag von RM 3.212.22 samt Zinsen durch die obengenannte Grundstückseigentümerin in planmässiger Tilgung zurückbezahlt. Wir quittieren hiermit über den Empfang und bewilligen in Höhe des genannten Betrages die teilweise Löschung der Hypothek im Grundbuche an allen Orten unter Vorbehalt des Vorranges für unsere Darlehensrestforderung von RM 188. 451. 03 samt Zinsen vom 1.1 0. 1 948 ab. Frankfurt am Main, den 2, September 1958. Frankfurter Hypothekenbank (2 Unterschriften)

Wenn die Notenbank Schwierigkeiten hat, die Richtigkeit des wirren Zahlungsverkehrs anzuerkennen, und sich fürchtet vor einer Forderung der Frankfurter Hypothekenbank, dann sollte doch eigentlich ein klärendes Schreiben dieser Frankfurter Hypothekenbank, das auch

als rechtswirksam anerkannt werden könnte, die Lösung bringen. So dürfte CEC gedacht haben, denn er hatte in einem Schreiben an RC diesen gebeten, sich in diesem Sinne an die Frankfurter Hypothekenbank zu wenden.

Deutsche Notenbank Halle (Einschreiben) an Fa. C&L

14.10.58

Hypothek auf dem Grundstück Halle (Saale), Stalin-Allee 113

Auf Ihren o.a. Antrag übersenden wir anliegend eine Teillöschungsbewilligung über RM/DM 141.663,25 weil noch ungeklärt ist , ob die nach dem 8.5.1945 angeblich an die Frankfurter Hypothekenbank gezahlten Leistungsraten schuldbefreiende Wirkung haben.

handschriftl.CEC: 188.457,03 141.663,25 Differenz: 46.787,78

Brief CEC an DN vom 30.10. 1958 .... und bitten um Aufklärung, wie sich der von unseren Angaben abweichende Betrag errechnet. Es dürfte wohl kein Zweifel bestehen, dass tatsächlich DM 188.451,03 seit 1948 an Sie bezahlt worden sind. ...

Offensichtlich ist die Notenbank nicht berechtigt, die Rechtswirksamkeit eines aus der Bundesrepublik stammenden Dokumentes auch nur zu prüfen. Die Notenbank verliert kein Wort über die Anlage des letzten Briefes von CEC, sondern stellt selber eigentümliche Rechnungen an, die eigentlich nicht mehr so ganz nachvollziehbar sind.

Abschrift von Brief DN Berlin vom 25.9.1958 Weitergeleitet von DN Halle an C&L am 20.1.59 ... Die von Ihnen gewünschte Löschungsbewilligung über den restlichen Hypothekenbetrag von DM 2.400,- konnte bisher ...nicht ausgestellt werden, weil die grundsätzliche Frage der Anerkennung der bis zum Jahre 1948 an die ehemaligen Gläubigerbanken gezahlten Beträge vom Ministerium der Finanzen noch nicht endgültig entschieden worden ist. ... Der noch nicht gelöschte Restbetrag der Hypothek ist deswegen höher als die dadurch besicherte Restschuld, weil zu dieser im Falle der Nichtanerkennung der früheren Zahlungen noch Zinsen und etwaige Kosten hinzukommen würden. ... Ihrem Antrag auf Übersendung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich des restlichen Hypothekenbetrages kann daher z.Z. nicht stattgegeben werden. ...

Nun ist es höchstwahrscheinlich, dass die Zentrale in Berlin die Löschungsbewilligung aus Frankfurt/Main, also aus Westdeutschland noch nicht zu Gesicht bekommen hat. Man darf also gespannt ein, wie die Entwicklung weiter gehen wird.

Deutsche Notenbank an Fa. C&L am 24.2.1959

... Aus den zu treuen Händen überlassenen beiden Kontokarten Hauptgruppe 07 Gruppe 072 und Hauptgruppe 22 Gruppe 221 geht nur hervor, daß am Schluß eines Vierteljahres Lastschriften in Höhe von einer oder mehreren Leistungsraten erfolgt sind. Es ist aber nicht ersichtlich, welches Konto z.B. im Jahre 1945 erkannt worden ist. als eine Zahlung an die Frankfurter nicht möglich war. Nach Ihrer Anmeldung vom 21.lo. 1948 sind z, B. nach dem 8. Mai 1945, das erste Mal am 2o.5.1946, RM 7.512,50 an das Bankhaus Stürcke/Erfurt überwiesen worden. Die im Juni und Dezember 1945 auf dem Konto Hauptgruppe 22 Gruppe 221 belasteten RM 7.312,50 waren wahrscheinlich bis zum 2o. März 1946 auf einem anderen Konto zu Gunsten der Frankfurter Hypothekenbank als fällige Verpflichtung ausgewiesen worden. Dieser Betrag ist dann auf dem Zwischenkonto belastet und wahrscheinlich auf dem Bankenkonto erkannt worden, Mit ähnlichen Buchungen rechen wir für die spätere Zeit mit der Maßgabe, dass bei der Zahlung an die Firma C,A, Schmidt,Berlin, das Kontoblatt „Postscheckkonto“ erkannt worden ist. Wir bitten Sie, uns noch die Kontenkarten über die Zwischengutschriften und Lastschriften und über die eine Gutschrift auf dem Bankkonto und über die anderen Gutschriften auf dem Postscheckkonto zu treuen Händen für kurze Zeit zu überlassen. Gez. Peukert, Obersachbearbeiter

Handschriftl. Vermerke CEC: Im Vertrag 11.7.57 Löschung beantragt 7.3. mit Herrn Peukert gesprochen 19.6. Wallmann gemahnt. Von Berlin noch keine Nachricht

Jetzt scheint doch Bewegung in die Sache zu kommen. Zwar ignoriert man geflissentlich die Frankfurter Löschungsbewilligung, aber man sucht jetzt selber nach Dokumentationsmöglichkeiten des Zahlungsverkehrs zur Bedienung der Hypothek. Offensichtlich glaubt also auch die Deutsche Notenbank nicht an eine baldige Grundsatzentscheidung des Finanzministeriums und wird daher aktiv. Wahrscheinlich ist man sich inzwischen auch darüber klar geworden, dass die Nichterteilung einer Löschungsbewilligung nicht nur den privaten Gesellschaftern von Caesar &Loretz schadet, sondern auch dem volkseigenen Anteil und ganz besonders natürlich dem VEB Pharmazeutisches Werk Halle, die sich ohne korrekten Grundbucheintrag noch nicht als Eigentümer fühlen können.

Brief von Deutsche Notenbank an C&L vom 3.9.59 ... Die Löschungsbewilligung über die Resthypothek von RM/DM 50.000,- haben wir ausgefertigt.

Damit ist dann knapp zwei Jahre später der Verkauf von Caesar & Loretz abgeschlossen.

Endrunde

Nach wie vor existiert aber noch die Firma Caesar& Loretz, eine Liquidation ist bisher nicht erfolgt.

Aktenvermerk Nach telefonischer Absprache fand am 21.d.Ms (=Juni 1961). in den Räumen der Zweigstelle Halle eine Verhandlung bezüglich der Firma Caesar & Loretz, Halle statt. Anwesend waren: Herr Carl-Erich Caesar (gleichzeitig als Geschäftsführer der Firma) Herr Gerhard Caesar Herr Max Schultze Her Günther Neubert Herr Horst Kilian Und von der DIB Herr Linka. Gegenstand der Verhandlung war die Frage, ob Möglichkeiten bestehen, die Firma Caesar & Loretz, die praktisch nur noch eine Vermögensverwaltung darstellt, zu liquidieren. Anhand der Bilanz per 31.12. 1960 wurden die Forderungen und Verbindlichkeiten in der Firma durchgesprochen. Bei den Forderungen herrschte Übereineinstimmung darüber, dass die Altforderungen in Höhe von DM 97.817,99 als kapitalbildend nicht anerkannt werden können, da ihre evtl. Realisieirung zeitlich vollkommen unbestimmt ist. Bezüglich der sonstigen Forderungen -DDR und Westdeutschland muß geklärt werden, ob und in welchem Umfang diese mit Verbindlichkeiten saldiertt werden können. Bezüglioh der Verbindlichkeiten wäre zu untersuchen, .wie weit Verbindlichkeiten u.a. Kundenguthaben, die aus der Zeit 1945-1946 stammen und kaum noch zurückgestellt werden können, egebniswlrksam auszubuchen sind. Der schwierigste Posten wird eine Rückstellung in Höhe m 79.166,21 sein. Die Vorgeschichte dieser Rückstellung ist folgende: Der Betrieb unterhielt in Zürich -Schweiz - eine Zweigniederlassung. Längere Zeit nach Kriegsende erfuhr der_Betrieb, dass die Behörden über diese Zweigniederlassung den Konkurs erteilt und durchchgeführt hat. Der Firma Caesar &. Loretz ist späterhin die Verteilungsliste über die Konkursmasse zugegangen. Nach der Endabrechnung konnte ein Betrag vcn 432.528?01 Schweizer Franken aus der Konkursmasse nicht befriedigt werden. Offiziell ist bisher keine Inanspruchnahme der Firma Caesar & Loretz bezw. Der Gesellschafter erfolgt , obwohl Herrn Caesar bekannt geworden ist, dass Gläubiger in Westdeutschland ihren Verlust aus dem Konkurs gelten machen wollen. Der geschäftsführende Gesellschafter de Caesar & Loretz bezweifelt die Rechtmäßigkeit des ausgewiesenen Verlustes an. Die Rechtslage ist insoweit auch völlig ungeklärt, als

die Firma durch die Schweizer Behörden in keiner Weise dem Konkurs unterrichtet bzw. am Konkurs beteiligt war Lediglich wie bereits erwähnt, wurde ihr auf entsprechende Eingaben die Verteilliste zugeschcikt. Die seinerzeit mit über DM 300.000,- gebildete Rücklage wurde bis auf DM 79.166,21 von den Prüfern der Abteilung Finzen herabgestezt. Es entsteht jetst die Frage, ob der Postea von DM 79.166,21 ergebniswirksam ausgebucht werden kann. Oder ob er hinterlegt werden muss- Auf alle Fälle muss, bevor eine Liquidation eingeleitet werden kann, eine Bereinigung dieses und verschiedene andere Posten durchgeführt werden. Es wurde von mir vorgeschlagen, dass eine Ausprache zwischen Herrn Karl Caesar, enem Vertreter der Abt. Finanzen, Koll. Dr. Friedrich, Wirtschaftsprüfer Dr. Bickel und mir stattinden soll, um einer Vorverhandlung über die einzelnen Posten der Bilanz zu verhandeln. Evtl. wird es notwendig sein, die Rechtslage des durchzuführenden Konkurses bei der Zweigniederlassung in Zürick über die Zentrale zu klären. Halle/Saale d. 23.6.1961 gez. Linka

Es dauert dann aber doch eine ganze Zeit, bis alle Behörden überzeugt sind, dass man wohl doch liquidieren könnte.

Aktenvermerk von Linka am 17.8.197063 Über Besprechung mit Abt. Finanzen (Adler, Prillwitz) und CEC ......, dass die Altforderungen...nicht ausgebucht werden können. ( Evtl. Möglichkeit angedacht, Forderungen bei Rat d. Stadt zu registrieren zu lassen. Zürich wenig problematisch, weil Firma in Halle da nicht beteiligt war.)

Aktennotiz Linka über Besprechung mit Herrn Prillwitz vom Abt. Finanzen beim Rat d. Stadt am 22.10.197064 Kollege Prillwitz erklärte nach Rücksprache, dass die Abteilung Finanzen nach den Veranlagungsrichtlinien nicht zustimmen könne, wenn der Betrieb aufgelöst und die Forderungen an Westdeutsche lediglich beim staatlichen Eigentum registriert würde. Die Firma muss daher weitergeführt werden. Eine Auflösung ist nicht möglich. (Dieser Satz ist rot unterstrichen) Mit dem Verwalter, Herrn Caesar, ist zu verhandeln, wie weit die Bilanz weiterhin bereinigt werden kann. Über die Rückstellungen bezgl. Zürich ist zu verhandeln, ob diese Forderungen ausgebucht oder abgewartet werden soll, bis sie 1978 verjährt ist.

Aktenvermerk über Besprechung Linka mit CEC am 8.7.197165

Trotz einer Aussprache mit Herrn Caesar über eine Bereinigung der Bilanz hatte Herr Caesar in der Bilanz per 31.12.1970 diese Bereinigung nicht vorgenommen. Die heutige Aussprache galt der notwendigen und danach endgültigen Aussprache über diese Bereinigung der Bilanzen....

Die Bereinigung erfolgt dann ein halbes Jahr später

Halle, den 15.1.1972 An die Gesellschafter Der Fa. Caesar & Loretz Halle Die Gesellschafter der Fa.Caesar & Loretz beschließen entsprechend der beigefügten Errechnung eine Kapital-Rückzahlung von insgesamt M 172.076,85 Dieser Betrag setzt sich wie folg zusammen: Variabler Volkseigener Anteil M 11085,95 Festes Kapital Volkseigener Anteil M 89.291,86 Privater Anteil Festes Kapital M 71.699,04 Die auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Anteile gehen aus der beigefügten Aufstellung hervor. Nach Vortrag des geschäftsführenden Gesellschafters Carl-Erich Caesar wird einer Auflösung der Rückstellung, die hauptsächlich aus dem Konkurs der ehemaligen Zweigniederlassung in Zürich stammt, zugestimmt, weil nach einer Laufseit ab 1946 bis zum heutigen Tage die Gläubiger in der Schweiz ihre eventuellen Ansprüche an die Fa.Caesar &Loretz nicht geltend gemacht haben, und es als sicher gelten kann , daß derartige Ansprüche ,deren Rechtmäßigkeit bestritten wird, nicht mehr gestellt werden. Eine restlose Auflöung der Gesellschaft kann noch nicht stattfinden, weil die AltForderungen an Firmen in der BRD nach Auskunftt der Finanzverwaltung noch nicht ausgebucht werden können. Diese Forderungen in Höhe von M 98.33915,- bleiben daher bestehen und somit auch auf der Passivseite ein Kapltal in dieser Höhe. Durchs die Auflösung der Rückstellung und durch Bankzinsen entsteht ein Gewinn von 88.300,-M ,bei dem die Gewerbesteuer noch nicht berücksichtigt worden ist. Dieser Gewinn vorteilt sich nach dem bisherigen Schlüssel auf die Gesellschafter. Die Anteile werden noch rechtzeitig zur Steuererklärung bekannt gegeben. gez. C&L

Her Linka von der Industrie und Handelsbank, Nachfolgerin der DIB referiert den Stand der Dinge folgendermaßen66:

Für die Bezirksdirektion d. Industrie u. Handelsbank

... Zunächst galt es, die Einlagen zu berichtigen, u sie in Übereinstimmung mit der Bilanz bzw. den Konten der Bank zu bringen. Ein Betrag von M 301.095,58 – stehen gelassene Gewinne – musste bei der Bank ausgebucht werden, da er seit 1952 durch Verluste aufgezehrt war und nicht bilanziert wurde. Eine Reihe von Forderungen und Verbindlichkeiten konnte nach Klärung der Sachverhalte gegen die Aktiva bzw. Passiva aufgerechnet zw. Über das Ergebnis ausgebucht werden. Ganz besondere Schwierigkeiten bereitete eine Rückstellung... (Zürich)... Es gelang, den geschäftsführenden Gesellschafter davon zu überzeugen, dass der Konkurs in der Schweiz keinerlei Rechtswirkungen gegenüber dem Stammbetrieb in Halle auslösen kann... Diese Rückstellung wurde über Ergebnis ausgebucht. ... In der Bilanz verbleibt nur noch....M 98.339,15

Die Altforderungen dürfen nach den Veranlagungsrichlinien nicht ausgebucht werden. Eine Auflösung der Vermögensverwaltung ist daher zur Zeit nicht möglich. (Dieser Passus ist rot unterstrichen!)

Dass dieser Zustand aber eigentlich zur Groteske wird, ist wohl allen Beteiligten klar. Dennoch kommt erst nach Jahren wieder der Stein ins Rollen.:

Am 21.4.1979 erarbeitet Abt.leiter Trautmann bei der Staatsbank, Nachfolgerin der Industrie und Handelsbank, folgende Vorlage (Vorausgegangen war ein Schriftwechsel zwischen Rat d. Stadt und Staatsbank, 22.3.79 Staatsbank intern (Abt.Ökonomie entscheidet),11.1.79 Rat der Stadt an Staatsbank,19.10.78 Staatsbank an Rat, 28.8.78 (das Schreiben fehlt allerdings in den Akten!!)67

Staatsbank der DDR Kreisfiliale Halle

Vorlage Zur Entscheidung für die Ausbuchung der Forderungen der Fa. Caesar& Loretz, Halle (Vermögensverwaltung)

... Bereits im Jahre 1970 und in den Folgejahren erfolgten Verhandlungen mit dem Rat der Stadt – Abt. Finanzen- hinsichtlich einer möglichen Ausbuchung mit dem Ergebnis, dass diese Forderungen nach den Veranlagungsrichtlinien nicht ausgebucht werden können. Zum damaligen Zeitpunkt war aus diesem Grunde die Auflösung der Gesellschaft nicht möglich. Wir haben uns nunmehr wegen der Ausbuchung der Forderungen und damit verbunden einer endgültigen Auflösung der KG an den Rat der Stadt –Abt. Finanzen-

gewandt. Dem Antwortschreiben vom 11.1.1979 ist zu entnehmen, dass der Rat der Stadt aus steuerlichen Gründen gegen eine Ausbuchung der Forderungen nichts einzuwenden hat mit der Begründung, dass in Anbetracht der Zusammensetzung der Vermögenswerte und der fehlenden Erträge der KG Auswirkungen auf Abführungen an den Staatshaushalt nicht ausgelöst werden... Vorschlag der Staatsbank: Anmeldung der Forderungen beim Rat der Stadt, Gesellschafter verzichten auf evtl.Zahlungen aus den Forderungen.

Offensichtlich hat man tatsächlich die Finanzverwaltung, die ja einer Liquidierung der Firma sich entgegenstellte, überzeugen können mit dem Argument, die Steuereinnahmen durch diese Firma seien zu gering. Dieses Argument bestand natürlich eigentlich schon seit längerer Zeit, aber vielleicht bedarf es ja auch in der DDR der Entscheidungsträger, die an richtiger Stelle zur richtigen Zeit sitzen, damit etwas geschieht.

Dieser Vorlage stimmt am 29.Mai 79 Herr Pöhlmann zu:68

Die Ausbuchung der Forderungen zu Lasten der Kapitalkonten stimme ich unter der Voraussetzung zu, dass dies Forderungen dem Rat der Stadt –Staatliches Eigentum – zur Registrierung angemeldet werden. Mit der Ausbuchung der Forderungen wird die Fa. Caesar& Loretz KG aufgelöst..

Das endgültige Ende

(Firmenpapier) Caesar & Loretz

Gesellschafterbeschluß

Die Gesellschafter der Kommanditgesellschfat Caesar & Loretz, Halle beschließen, die Alt-Forderungen (sämtliche Schuldner befinden sich in der BRD) gegen Kapitalanteile auszubuchen. Damit wird gleichzeitig beschlossen, die KG aufzulösen.... Halle, d.1. Sept. 1980 gez. (Unterschriften der Gesellschafter)

Im Handelsregister des Amtsgerichts Halle unter der Nr. 6164 wird mit Datum vom 29.09.1980 die Auflösung der Firma eingetragen.

Das allerletzte Schreiben, das Carl-Erich Caesar versendet, weil die Staatsbank mit Schreiben vom 5.11. auf die Einhaltung dieser Formalia besteht, lautet:

An die Staatsbank der DDR Kreisfiliale Halle ...

Halle, d.12.11.1980

... Laut Gesellschafterbeschluss vom 1.9. 1980 wurde die Firma Caesar & Loretz Kg, Halle, aufgelöst. Als geschäftsführender Komplementär bestätige ich die Auflösung sämtlicher Bank-, Geld und sonstiger Konten.

Lt. Schreiben der Staatsbank vom 12.9. 1980 wurde die Löschung der KG im Handelsregister beim Rat der Stadt Halle – Abt. ÖVW- beantragt. Somit ist die Abwicklung der Auflösung der Firma abgeschlossen....

Daraufhin kann auch die Staatsbank den Fall zu den Alten legen:69

Staatsbank der DDR Bezirksdirektion Halle

Beschluß

Die Auflösung der Kommanditgesellschaft

Caesar & Loretz, Halle

ist beendet. Die Löschung im Handelsregister ist erfolgt. Die Konten sind zu berichtigen, die Akten zu schließen und dem Archiv zu übergeben. Halle, d. 6.2. 1981 gez. Pöhlmann Handschriftlich sind außer der Unterschrift auch das Datum sowie drei Häkchen nach „erfolgt“, „berichtigen“ und „schließen“.

Es war genau diese in den Akten zu sehende bürokratische Pingeligkeit, die mich an ein Interview mit Karl Schlögel erinnerte70 Wenn Schlögel meint, einen Unterschied in der Behandlung privaten Eigentums zwischen der sowjetischen und nationalsozialistischen Herrschaft feststellen zu können, womit er sicherlich auch recht hat, dann ist aber hingegen das, was sich in der sowjetischen Einflusssphäre nach 1945 abspielte, doch eher mit den Zuständen im Nationalsozialismus vergleichbar. Natürlich war zunächst einmal eine Portion brutaler Gewalt im Spiel, in Zeiten des alliierten Besatzungsregimes ist das auch in den westlichen Zonen durchaus üblich und ja auch nachvollziehbar, der Verlierer eines Krieges kennt den Spruch: Vae victis! zur Genüge. Dass die Gründung der Deutschen Demokratischen Republik, wie auch zuvor die der Bundesrepublik Deutschland, eine Staatsgründung unter der Prämisse der entsprechenden Besatzungsmacht ist, wird niemand bestreiten. Das heißt dann aber, die SED übernimmt nicht nur die Ideologie, die in der Sowjetunion herrscht, sondern natürlich auch die entsprechenden Methoden71, eine sogenannte sozialistische Gesellschaft zu gestalten. Verblüffend ist es dann aber doch zu sehen, wie der von Schlögel konstatierte „Immobilismus einer entwickelten bürgerlichen Gesellschaft, mit intakten Alltagsroutinen und bürokratischen Finessen“ in dieser Gesellschaft, die den Sozialismus aufbauen will, wirksam bleibt und sogar hemmend wirkt. Wenn z.B. 1948 Anordnungen ergehen, die das Finanzwesen umgestalten, dann macht es doch eigentlich keinen Sinn, dass zehn Jahre später im Finanzministerium das Problem noch nicht vollständig bis zu Ende durchdacht worden ist, so dass Entscheidungen nicht gefällt werden können.

Am ehesten lässt sich Schlögels „Wildnis“ , die er in der Sowjetunion ausmacht, noch an der direkten Forderung sehen, den Betrieb nur dann mit Rohstoffen zu beliefern, wenn er in Volkseigentum übergehen würde. Kurz darauf aber soll die Brutalität der rechtswidrigen Enteignung verschleiert werden, indem Steuernachzahlungen verlangt werden. Damit lässt sich der Staat auf Diskussionen ein, die eigentlich völlig absurd sind, da das ja nur ein vorgeschobener Grund war. Der auf diese Weise vom Zaun gebrochene Rechtsstreit mit der Generalstaatsanwaltschaft der DDR verzögert letztendlich die Etablierung des VEB, ohne allerdings etwas grundsätzlich zugunsten des Klägers ändern zu können. Dass dabei staatliche Institutionen mit dem privaten Kläger identische Interessen gegenüber anderen staatlichen Stellen verfolgen, ist natürlich besonders pikant. Sicherlich spielt der 17. Juni 1953 eine Rolle, die den revolutionären Elan empfindlich bremst und z.B. ein Minimum an Rechtsstaatlichkeit gewährleistet, was ja ein bürgerliches Relikt darstellt, so dass völlig entschädigungslose Enteignungen nicht mehr stattfinden können. Dass aber dann in der Endphase der Liquidation eine staatliche Stelle, das Finanzamt nämlich, eine endgültige Liquidation einer privaten Firma direkt behindert, entbehrt nicht einer gewissen Komik. Enteignungen in der Sowjetunion, um den Sozialismus aufzubauen, sahen anders aus72.

Ich wage auch gar nicht, die Kosten auszurechnen, deren es bedurfte, damit viele Leute sich viele Stunden mit der Abwicklung und Liquidation der Firma Caesar&Loretz beschäftigten. Das völlige Nichtbeachten einer Kosten- und Nutzenrechnung ist vom heutigen Standpunkt aus auch vielleicht das verblüffendste Phänomen, wenngleich man natürlich im Prinzip weiß, das ideologisch gesteuerte Systeme so etwas nicht beachten. Das gilt sogar für eigene Maßnahmen: Wenn man das Machtzentrum des Staates in Berlin zentralisiert, und das kann ja durchaus effizient sein, wenn dadurch Reibungsverluste mit der Peripherie vermieden werden, dann muss man doch aber auch der Zentrale die Möglichkeit geben, effektiv zu arbeiten, z.B. sollten die Mitarbeiter in Berlin jederzeit mit der restlichen DDR telefonieren können.

Interessant wäre es jetzt natürlich zu untersuchen, wie viele von den an der Enteignung und Liquidation der Firma Caesar & Loretz beteiligten Personen mit Sachverstand ausgestattet waren und wie viele Personen nur eine Parteischule besucht hatten. Aber leider geben die Akten dazu zu wenig her.

Quellen und Literaturverzeichnis (Stand:Okt. 2008):

In meinem Besitz befinden sich folgende Unterlagen, die hier verwendet worden sind: Tagebuch Carl-Erich Caesar Briefwechsel Rudolf Caesar und Carl-Erich Caesar Briefwechsel C&L mit dem Rat der Stadt Halle –Abt. Abgaben Briefwechsel C&L mit der Generalstaatsanwaltschaft der DDR in Berlin Briefwechsel C&L mit der DIB und der Staatsbank der DDR Briefwechsel C&L mit dem VEB Pharmazeutischen Werk Halle

Der Briefwechsel C&L mit dem Rat der Stadt Halle – Abt. Abgaben soll sich angeblich noch auffinden lassen im Archiv der Finanzamtes Halle-Süd, weil seinerzeit noch zu DDR-Zeiten vergessen worden war, diese Akten vorschriftsmäßig zu vernichten. (Mein Schreiben an das Finanzamt Halle-Süd im Jahre 2008 wurde allerdings niemals beantwortet, ich kann mich also für den Wahrheitsgehalt dieser Mitteilung nicht verbürgen.

Der Briefwechsel C&L mit der Staatsbank findet sich im Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt in Merseburg, wo sämtliche Akten der hallischen Filiale der Staatsbank lagern, wobei da natürlich auch die internen Vermerke, Aktennotizen und Vorlagen zu finden sind (allerdings weniger, als ich erwartet und erhofft hatte). So auch die: Firmenakte C&L Kg, Halle, LHASA, MER, Lfd.Nr 418, (=Staatsbank der DDR Kreisfiliale Halle, Abt. Ökonomie, Archivnr. 6003) Liquidationsberichtsmappe, LHASA, MER, Lfd.Nr. 464, (= Staatsbank der DDR, Kreisfiliale Halle, Abt. Industrie. Liquidatinsberichte) In diesem Merseburger Landeshauptarchiv interessierten mich noch die Akten der vor Ort residierenden SED, die ebenfalls dort gelagert sind. So auch:

Quellen und Literaturverzeichnis

Bericht über die Auswirkungen des neuen Kurses, LHASA, MER, SED-Bezirksleitung Halle, IV/2/6/1067

Die Akten des VEB Pharmazeutischen Werkes Halle habe ich bis jetzt noch nicht auftreiben können. Nach der sogenannten Wende, d.h. der Liquidation des VEB durch die Treuhand will keiner die Akten mehr gesehen haben.

Das Stadtarchiv Halle/Saale besitzt unter der Bestandsnummer S 15.CAE (Caesar&Loretz) mit der Signaturbezeichnung: N 76 - N 76,8 nichts, was für die vorliegende Untersuchung von Bedeutung ist. Das Material stammt zum großen Teil aus dem Nachlass von Frau Dr. Gertraud Caesar, verw. Freudenberg, das entwendet und auf dubiose Art ans Stadtarchiv verkauft wurde.

Im Bundesarchiv in Berlin-Lichterfelde finden sich die Hinterlassenschaften des DDRRegierungsapparates. Darunter sind auch die Berichte der Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle, wobei offensichtlich auch Berichte des Landeskommissionen dort archiviert worden sind. So auch : Firma Caesar & Loretz, Halle/Saale, Bearbeitung pflanzlicher Drogen und pharmazeutischer Präparate; Überprüfung der Lage der Arbeiter, Angestellten und der technischen Intelligenz in der Privatindustrie, Landeskommission für Staatliche Kontrolle Sachsen-Anhalt, BA-L, DC 1/2526

Erhofft hatte ich mir viel von den Akten des Gesundheitsministeriums. Das stellte sich aber als Irrtum heraus. Der Bestand an Akten aus den 50er Jahren ist sehr spärlich, selbst wenn man in Rechnung stellt, dass auch in der DDR die Bürokratie sich erst später aufblähte und daher auch mehr Papier verwendet wurde, das dann archiviert werden sollte. Mir will scheinen, als ob man früher etwas sorgloser mit Akten umgegangen ist und es nicht dramatisch schlimm fand, wenn mal was verloren ging. Auch inhaltlich bieten sie wenig, was als „Protokoll“ avisiert wird, entpuppt sich dann als bloße Sammlung der Tagesordnungspunkte, kein Ergebnis der Diskussion, wenn denn überhaupt eine stattgefunden haben sollte, wird notiert. Benutzt wurden: Reiseberichte zur Überprüfung pharmaz. Betriebe und Großhändler, BA-L, DQ 1/1486 Protokolle der Abt.-Leiter Besprechung, BA-L, DQ1/ 24093 VEB Pharmazeutisches Werk Halle, BA-L, DQ1/ 24015 Erläuterungen zum Kontrollbericht 1953 Ministerium f Gesundheit, HV Pharmazie, BA-L DQ1/24108, Finanzberichterstattung 54, Industrie und Finanzberichtserstattung der pharmazeutischen Industrie, BA-L, DQ 2/24118

Akten der Generalstaatsanwaltschaft zum Fall Caesar& Loretz finden sich bei den in Lichterfelde übrig gebliebenen 159 Metern Archivgut nicht mehr.

Monographien:

Jutta Braun, Die Zentrale Kommission für Staatliche Kontrolle, Wirtschaftsstrafrecht und Enteignungspolitik in der Gründungs- und Frühphase der DDR, in: (Hrsg.) Dierk Hoffmann, Hermann Wentker: Das letzte Jahr der SBZ: politische Weichenstellungen und Kontinuitäten im Prozess der Gründung der DDR, München 2000

Hansjörg F Buck, Formen, Instrumente und Methoden zur Verdrängung, Einbeziehung und Liquidierung der Privatwirtschaft in der SBZ/DDR, in: (Hrsg) Deutsche Bundestag, Materialien der Enquete-Kommmission ‘Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SEDDiktatur in Deutschland’, Baden- Baden, Frankfurt am Main, 1995, Bd II, S. 1070-1213

Winfrid Halder, „Modell für Deutschland“. Wirtschaftspolitik in Sachsen 1945-1948, Paderborn, München, Wien, Zürich 2001

Cornelia Hennecke, Enteignung und Eignung - Kontextbedingungen in der DDR und Ostdeutschland und ihre Auswirkungen auf Familienunternehmen. In: (Hrsg.) Schlippe/Nischak/El Hachimi, Familienunternehmen verstehen., Göttingen 2008

Nils Klawitter: Die Rolle der ZKK bei der Inszenierung von Schauprozessen in der SBZ/DDR: Die Verfahren gegen die “Textilschieber” von Glauchau-Meerane und die “Wirtschaftssaboteure” der Deutschen Continental-Gas-AG1“, In: Die Hinterbühne politischer Strafjustiz in den frühen Jahren der SBZ/DDR, Band 4 der Reihe Schriftenreihe des Berliner Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, Berlin 2006

Hans-Jürgen Krisch, Alte hallesche Firmenrechnungen erzählen, Halle2008

Jörg Roesler, Die Herausbildung der sozialistischen Planwirtschaft in der DDR, Berlin 1978

Friederike Sattler, Wirtschaftsordnung im Übergang. Politik, Organisation und Funktion der KPD/SED im Land Brandenburg bei der Etablierung der zentralen Planwirtschaft in der SBZ/DDR 1945-1952, Band I und II, Münster-Hamburg 2002

Rüdiger Schmidt, Der Verlust der Selbständigkeit: Enteignungspolitik in SA (1945-1948), in: (Hrsg.) Thomas Grossbölting, Rüdiger Schmidt, Unternehmerwirtschaft zwischen Markt und Lenkung: Organisationsformen, politischer Einfluss und ökonomisches Verhalten 1930-1960, München, 2002

Monika Tatzkow/Hartmut Henike, Steuerkrieg gegen Privatunternehmer. Zu Enteignungsmethoden in der DDR im Zeitraum 1950 bis 1953, in: ZOV 5/1999, S.254ff

Thomas Thaetner, Konkurs und Verstaatlichung - Konkursverfahren in der DDR unter dem